Approbation — Arbeiter, landwirtschaftliche.
als „Ärzte‘‘ approbierte Augenärzte. A
für Teile des Reichs sind unzulässig; viel-
mehr besteht ärztliche Freizügigkeit inner-
halb des ganzen Reichs. Bezüglich der
Apotheker dagegen findet die Gw auf die
Errichtung und Verlegung von Apotheken
keine Anwendung, vielmehr bestimmt das
Landesrecht sowohl über die Gewerbe-
befugnisse der Apotheker im einzelnen als
namentlich auch über die eigentlichen
sachlichen Apothekerkonzessionen. In
Preußen bestimmt sich das Apotheker-
recht namentlich noch nach der revidier-
ten Apothekerordnung vom 11. Oktober
1801. Die A für Apotheker und Ärzte
können von der Verwaltungsbehörde nur
dann zurückgenommen werden, wenn die
Unrichtigkeit der Nachweise dargetan
wird oder (für die Dauer des Ehrenver-
lustes) wenn dem Inhaber der A die bür-
gerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, Gw
53 Abs 1.
Aus der Rechtsprechung ist bemerkens-
wert die Entscheidung des preußischen
Oberverwaltungsgerichts 33 350f, wo-
nach sich approbierte Apotheker, welche
keine Apotheke, sondern (wegen der Sel-
tenheit und des hohen Preises der ‚„Apo-
thekerkonzessionen‘‘) eine Drogerie be-
treiben, auf Firmenschildern usw nicht
als „Apotheker‘‘ sollen bezeichnen dür-
fen, weil dadurch möglicherweise ein Irr-
tum des Publikums, es statt mit einer Dro-
gerie mit einer Apotheke zu tun zuhaben,
hervorgerufen würde. Die Richtigkeit die-
ser Entscheidung scheint uns nach dem
Grundsatze „qui suo iure utitur neminem
laedit“‘ in hohem Maße zweifelhaft. Wei-
ter ist entschieden, daß gegenüber den
Apothekern kein von der Polizeigewalt
verschiedenes besonderes Aufsichtsrecht
mehr besteht, OVG 33 357 ff. Approbierte
Apotheker dürfen ihre Befugnisse zum
Apothekenbetriebe durch qualifizierte
Stellvertreter gemäß Gw 45 ausüben las-
sen, OVG 48 297 ff.
Keyser-Stein!iger Kommentar zur Gw. Entschei-
dungssammlung des preußischen Obervorwaltungegorichts.
ossen.
aqua profluens (römR) die Welle; sie
gehört zu den res naturali iure omnium
communes.
aquaeductus (römR) Wasserleitungs-
gerechtigkeit; sie gehört zu den altitali-
schen Feldservituten.
aquaehaustus (römR) Wasserschöpf-
gerechtigkeit; sie gehört zu den altitali-
schen Feldservituten.
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Aquilius Gallus, 66 v. Chr; von ihm
rührt die actio doli her.
Aquino, Thomas von —, s. Thomas.
aerarium Saturni, ursprünglich die
Kasse, in welche die Einkünfte der sena-
torischen Provinzen kamen; seit dem
2. Jahrhundert ist das a die römische
Stadtkasse. Vgl KliHandb 1 143. Pı
Arbeit s. Wirtschaftliche Handlung.
Arbeiter, landwirtschaftliche, kön-
nen als selbständige oder als unselb-
ständige Arbeiter vorkommen.
I. Selbständige A sind solche, die einen
wirtschaftlich selbständigen Betrieb eigen-
tümlich oder pachtweise haben, und zwar:
1. als Gutsherren, die nur die Arbeit
leiten,
2. als Bauern, die selbst mitarbeiten,
und zwar:
a. nur mit Unterstützung der Angehö-
rigen der Familie (Kleinbauern) ;
b. unter Zuhilfenahme fremden Perso-
nales (Großbauern).
II. Unselbständige A sind solche, die
in der Wirtschaft eines anderen landwirt-
schaftliche Arbeiten verrichten, und zwar:
1. als kontraktliche A, die auf Grund
eines Arbeitsvertrages von gewöhnlich
einjähriger Dauer auf dem Gute Woh-
nung haben und zu landwirtschaftlichen
Diensten verpflichtet sind. Die kontrakt-
lichen A können zu verschiedenen Be-
dingungen abschließen; man unterschei-
det:
a. lediges Gesinde, das auf Jahreslohn
und Beköstigung angestellt ist;
b. Deputanten; hier wird mit der Fa-
milie des Arbeiters ein Vertrag abge-
schlossen: die Familienmitglieder arbei-
ten in der Wirtschaft oder auf dem Felde,
sie erhalten Familienwohnung auf dem
Gute und Bezahlung in Geld oder Natu-
ralien;
c. Instleute, bei denen ebenfalls ein Ver-
trag mit der Familie abgeschlossen wird;
sie erhalten Wohnung und Heizung frei,
ferner ein Stück Land, Weide, einen Teil
des Drusches, sowie für die Zeit, wo nicht
gedroschen wird, Tagelohn;
2. als freie A, die nicht gutsangehörig
sind, keine Wohnung auf dem Gute ha-
ben, ohne langen Vertrag, insbesondere
ohne Vertrag mit der Familie, arbeiten.
Die Arbeit der freien A ist bestimmt, der
Lohn wird vereinbart. Als Unterarten der
freien A werden unterschieden:
a. Häusler, Kätner, Büdner, die eine