Object: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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leien, Käsefabriken, die Zweige der Holz- 
industrie usw. 
Der Begriff der Hw umfaßt daher fast 
die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit, 
welche unmittelbar oder mittelbar auf 
den Umsatz von Waren oder auf die in- 
dustrielle Bearbeitung oder Verarbeitung 
der der Natur abgewonnenen Stoffe ge- 
richtet ist. Laband. 
Handelskammer ist die korporative 
Vertretung der Kaufleute eines bestimm- 
ten Bezirkes zur Pflege der Interessen von 
Handel und Verkehr, prGes vom 24. Febr 
1870 und vom 2. Juni 1902. Die Errich- 
tung der H unterliegt der Genehmigung 
des Handelsministers. 
Handelskauf ist der Kauf, der wenig- 
stens für den einen Kontrahenten ein Han- 
delsgeschäft ist. 
I. Gegenstand des H sind Waren oder 
Wertpapiere. 1. Als H gilt auch der Werk- 
vertrag, bei dem der Unternehmer aus 
einem von ihm selbst zu beschaffenden 
Stoffe eine nichtvertretbare bewegliche 
Sache herstellt. 
2. Nicht jeder Kauf, der Handelsge- 
schäft ist, gilt als H._ Kaufverträge und 
Werkverträge über unbewegliche Sachen 
können zwar Handelsgeschäfte, aber nicht 
H sein. 
3. Besondere Arten des Kaufes sind: 
a. Barkauf (Kauf per contant): der Kauf- 
preis ist bei dem Empfange der Ware zu 
zahlen. Der Barkauf wird vermutet. Beim 
Barkaufe normieren die Kaufleute den 
Preis netto Kasse, d. h. die Zahlung des 
Kaufpreises ist in der Regel in 30 Tagen 
(bei manchen Waren, z. B. Salz, in 8 Ta- 
gen) zu leisten. Der Käufer erhält bei 
prompter Zahlung einen Skont, d. h. er 
darf einen in Prozenten festgesetzten Ab- 
zug, z. B. 1°/,, für sich machen. — b. Der 
Pränumerationskauf: die Zahlung erfolgt 
vor der Übergabe der Ware, z. B. durch 
Postnachnahme, beim Automaten. Der 
Pränumerationskauf muß stets besonders 
vereinbart sein; es ist nicht zulässig, ge- 
kaufte Waren (ohne entsprechende Ab- 
rede) mit einer Postnachnahme zu be- 
lasten. — c. Der Kreditkauf (Zeitkauf oder 
Kauf auf Borg, auf Ziel): die Bezahlung 
erfolgt erst eine Zeit nach Übergabe der 
Ware. Für kaufmännisches Ziel bestehen 
verschiedene Usancen, z. B. 3 Monate 
Ziel bei den meisten Waren; bei Petro- 
leum 30 Tage, bei Zigarren, Wein usw 
  
Handelsgewerbe — Handelsmäkler. 
6—9 Monate, im Sortimentsbuchhandel 
bis zur nächsten Ostermesse. 
Il. Der Spezifikationskauf ist ein Kauf, 
bei dem der Käufer eine bewegliche Sache 
gekauft hat, deren Form, Maß oder ähn- 
liche Verhältnisse er nachträglich selbst 
bestimmen will. Kommtder Käufer mit die- 
ser näheren Bestimmung in Verzug, dann 
hat der Verkäufer ein Wahlrecht: 1. Er 
kann selbst spezifieren, muß aber hiervon 
dem Käufer Nachricht geben und ihm eine 
Frist zur Abänderung setzen; nach Ablauf 
der Frist bleibt mangels Bestimmung des 
Käufers die Spezifikation des Verkäufers 
bestehen. — 2. Er kann Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung beanspruchen. — 
3. Er kann vom Vertrage zurücktreten. 
III. Ist der Kauf ein beiderseitiges Han- 
delsgeschäft, dann hat der Käufer unver- 
züglich nach Empfang die Ware zu unter- 
suchen und dem Verkäufer von Mängeln 
unverzüglich Anzeige zu machen. Die 
Unterlassung der Anzeige gilt als Geneh- 
migung; jedoch bestehen zwei Ausnah- 
men: 1. Nicht erkennbare Mängel können 
gerügt werden, wenn sie erst nachträglich 
bemerkt werden. — 2. Arglistiges Ver- 
schweigen der Mängel macht den Ver- 
käufer stets haftbar. 
IV. Bei Annahmeverzug des Käufers 
hat der Verkäufer das Recht der Hinter- 
legung. Nach vorheriger Androhung 
kann er den Selbsthilfeverkauf vornehmen 
lassen, und zwar: 1. im allgemeinen durch 
öffentliche Versteigerung; — 2. bei bör- 
sen- oder marktgängigen Waren durch 
freihändigen Verkauf zum laufenden 
Preise; — 3. sogar ohne vorherige An- 
drohung, wenn diese untunlich erscheint, 
oder wenn die Ware leicht verdirbt, oder 
bei Gefahr im Verzuge. 
Handelsmäkler ist, wer gewerbsmä- 
Big für andere Personen, ohne von ihnen 
auf Grund eines Vertragsverhältnisses 
ständig damit betraut zu sein, die Ver- 
mittelung von Verträgen über Anschaf- 
fung oder Veräußerung von Waren oder 
Wertpapieren, über Versicherungen, Gü- 
terbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete 
oder sonstige Gegenstände des Handels- 
verkehres übernimmt. Auf die Vermitte- 
lung anderer Geschäfte, z. B. über Immo- 
bilien, Gesindedienstvermittelung, finden 
die Vorschriften über Handelsmäkler 
keine Anwendung. 
I. Die Pflichten des H sind: 1. sofort 
nach dem Geschäftsabschlusse die Schluß-
	        
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