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leien, Käsefabriken, die Zweige der Holz-
industrie usw.
Der Begriff der Hw umfaßt daher fast
die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit,
welche unmittelbar oder mittelbar auf
den Umsatz von Waren oder auf die in-
dustrielle Bearbeitung oder Verarbeitung
der der Natur abgewonnenen Stoffe ge-
richtet ist. Laband.
Handelskammer ist die korporative
Vertretung der Kaufleute eines bestimm-
ten Bezirkes zur Pflege der Interessen von
Handel und Verkehr, prGes vom 24. Febr
1870 und vom 2. Juni 1902. Die Errich-
tung der H unterliegt der Genehmigung
des Handelsministers.
Handelskauf ist der Kauf, der wenig-
stens für den einen Kontrahenten ein Han-
delsgeschäft ist.
I. Gegenstand des H sind Waren oder
Wertpapiere. 1. Als H gilt auch der Werk-
vertrag, bei dem der Unternehmer aus
einem von ihm selbst zu beschaffenden
Stoffe eine nichtvertretbare bewegliche
Sache herstellt.
2. Nicht jeder Kauf, der Handelsge-
schäft ist, gilt als H._ Kaufverträge und
Werkverträge über unbewegliche Sachen
können zwar Handelsgeschäfte, aber nicht
H sein.
3. Besondere Arten des Kaufes sind:
a. Barkauf (Kauf per contant): der Kauf-
preis ist bei dem Empfange der Ware zu
zahlen. Der Barkauf wird vermutet. Beim
Barkaufe normieren die Kaufleute den
Preis netto Kasse, d. h. die Zahlung des
Kaufpreises ist in der Regel in 30 Tagen
(bei manchen Waren, z. B. Salz, in 8 Ta-
gen) zu leisten. Der Käufer erhält bei
prompter Zahlung einen Skont, d. h. er
darf einen in Prozenten festgesetzten Ab-
zug, z. B. 1°/,, für sich machen. — b. Der
Pränumerationskauf: die Zahlung erfolgt
vor der Übergabe der Ware, z. B. durch
Postnachnahme, beim Automaten. Der
Pränumerationskauf muß stets besonders
vereinbart sein; es ist nicht zulässig, ge-
kaufte Waren (ohne entsprechende Ab-
rede) mit einer Postnachnahme zu be-
lasten. — c. Der Kreditkauf (Zeitkauf oder
Kauf auf Borg, auf Ziel): die Bezahlung
erfolgt erst eine Zeit nach Übergabe der
Ware. Für kaufmännisches Ziel bestehen
verschiedene Usancen, z. B. 3 Monate
Ziel bei den meisten Waren; bei Petro-
leum 30 Tage, bei Zigarren, Wein usw
Handelsgewerbe — Handelsmäkler.
6—9 Monate, im Sortimentsbuchhandel
bis zur nächsten Ostermesse.
Il. Der Spezifikationskauf ist ein Kauf,
bei dem der Käufer eine bewegliche Sache
gekauft hat, deren Form, Maß oder ähn-
liche Verhältnisse er nachträglich selbst
bestimmen will. Kommtder Käufer mit die-
ser näheren Bestimmung in Verzug, dann
hat der Verkäufer ein Wahlrecht: 1. Er
kann selbst spezifieren, muß aber hiervon
dem Käufer Nachricht geben und ihm eine
Frist zur Abänderung setzen; nach Ablauf
der Frist bleibt mangels Bestimmung des
Käufers die Spezifikation des Verkäufers
bestehen. — 2. Er kann Schadensersatz
wegen Nichterfüllung beanspruchen. —
3. Er kann vom Vertrage zurücktreten.
III. Ist der Kauf ein beiderseitiges Han-
delsgeschäft, dann hat der Käufer unver-
züglich nach Empfang die Ware zu unter-
suchen und dem Verkäufer von Mängeln
unverzüglich Anzeige zu machen. Die
Unterlassung der Anzeige gilt als Geneh-
migung; jedoch bestehen zwei Ausnah-
men: 1. Nicht erkennbare Mängel können
gerügt werden, wenn sie erst nachträglich
bemerkt werden. — 2. Arglistiges Ver-
schweigen der Mängel macht den Ver-
käufer stets haftbar.
IV. Bei Annahmeverzug des Käufers
hat der Verkäufer das Recht der Hinter-
legung. Nach vorheriger Androhung
kann er den Selbsthilfeverkauf vornehmen
lassen, und zwar: 1. im allgemeinen durch
öffentliche Versteigerung; — 2. bei bör-
sen- oder marktgängigen Waren durch
freihändigen Verkauf zum laufenden
Preise; — 3. sogar ohne vorherige An-
drohung, wenn diese untunlich erscheint,
oder wenn die Ware leicht verdirbt, oder
bei Gefahr im Verzuge.
Handelsmäkler ist, wer gewerbsmä-
Big für andere Personen, ohne von ihnen
auf Grund eines Vertragsverhältnisses
ständig damit betraut zu sein, die Ver-
mittelung von Verträgen über Anschaf-
fung oder Veräußerung von Waren oder
Wertpapieren, über Versicherungen, Gü-
terbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete
oder sonstige Gegenstände des Handels-
verkehres übernimmt. Auf die Vermitte-
lung anderer Geschäfte, z. B. über Immo-
bilien, Gesindedienstvermittelung, finden
die Vorschriften über Handelsmäkler
keine Anwendung.
I. Die Pflichten des H sind: 1. sofort
nach dem Geschäftsabschlusse die Schluß-