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Arbitrage ist ein Spekulationsgeschäft,
bei welchem mit dem Kursunterschiede
zwischen Börsen verschiedener Orte ge-
rechnet wird. Die A setzt sich aus zwei
Geschäften zusammen: der Spekulant
kauft an der einen Börse (als Haussier)
und verkauft (als Baissier) an der anderen.
Swoboda-Fürst A in Wertpapieren; siehe Börse.
arbitrator, Abschätzer.
arbitratus (römR) ein nicht volistreck-
barer Zwischenbescheid, z. B. bei der rei
vindicatio, in welchem dem Beklagten die
Herausgabe des Streitgegenstandes an
den Kläger aufgegeben wurde. Wenn der
Beklagte dem a nicht folgte, konnte der
Kläger sein Interesse eidlich schätzen, und
es erging die entsprechende condemnatio
pecuniaria.
arbitrium (römR), das bonae fidei iu-
dicium, d. h. jeder Prozeß, über welchen
ein arbiter entscheidet.
Arcadius Charisius, Aurelius, ma-
gister libellorum, ein Jurist im 4. Jahr-
hundert nach Christo; vgl D 1, 11, 1.
archicapellanus, Erzkaplan.
Archidiakon (kath KirchenR), ein Ge-
hilfe des Bischofs für die Verwaltung der
Diözese.
archiepiscopus s. Erzbischof.
archipresbyter, Gehilfe des Bischofs
für die Wahrnehmung der gottesdienst-
lichen Angelegenheiten.
Aretin, Christoph Freiherr von, * 2. Dez
1772 zu Ingolstadt, als Appellationsge-
richtspräsident zu Amberg in München
24. Dez 1824.
Er veröffentlichte zahlreiche, zu ihrer Zeit viel-
beachtete populäre, politische und juristische
Schriften, unter denen das (in neuer Auflage von
Rotteck fortgesetzte) Staatsrecht der konstitutio-
nellen Monarchie, Leipzig 38-40, 3, hervor-
zuheben ist. Bogeng.
Argenson, Rene-Louis Marquis de,,
* 18. Okt 1694, F 26. Jan 1757. Er gab in
seinen Considerations sur le gouverne-
ment de France, Amsterdam 1764 (u.ö.),
eine Zusammenfassung seiner philoso-
phisch-politischen Ideen darüber, inwie-
weit Demokratie in der Monarchie mög-
lich sei. Eine Gesamtausgabe seiner
Schriften besorgte Rathery: Journal et
memoires. Paris 1860—67. IX. Bosens.
argentarius (römR) Bankier; s. auch
receptum.
Argentinien, ein Bundesstaat von
14 Staaten (Provinzen) und neun Terri-
torien. Nach der Verfassung vom 1. Mai
1853 wird die Gesetzgebung von einem
Arbitrage — Aristoteles.
Kongreß, bestehend aus Senat und De-
putiertenkammer, ausgeübt.
Vgl Le Fur und Posener Bundesstaat und Staaten-
bund 11248; Gomez bei Posener Staateverfassungen des
Arglist s. Vorsatz.
Aristokratie s.
Staat.
Aristoteles, Schüler von Plato (s. d.),
ist 384 v. Chr in Stagira in Mazedonien
geboren und 322 in Chalcis auf Euböa an
einem Magenübel gestorben. — Die von
ihm begründete peripathetische Philoso-
phie ist aus der platonischen Ideenlehre
hervorgegangen; sie führt jedoch jene
übersinnlichen Ideen wieder in das Reich
des Werdens empirisch ein. Unter seinen
Schriften ist die bedeutendste die Politik,
in acht Büchern, aufgebaut auf einer von
ihm auf seinen Reisen veranstalteten,
nicht mehr überlieferten Sammlung von
158 Staatsverfassungen. Von letzteren
sind nur Fragmente bekannt, darunter die
1891 aufgefundene Staatsverfassung der
Athener. A, den eine Anklage wegen
Atheismus zur Flucht aus Athen nötigte,
hat richtig erkannt, daß die allgemeine
Lehre vom Staate juristisch wertlos ist,
wenn sie lediglich auf dem Niveau eines
geistreichen Philosophierens gehalten
wird. Gerade seine Kenntnis der Verfas-
sungen der anderen s. Zt. bekannten Staa-
ten ließ seine Politik zu einem Werke des
Weltstaatsrechtes werden.
Zu erwähnen ist noch die Nikomachi-
sche Ethik des A; zwei andere ihm zu-
geschriebene Werke über Ethik rühren
nicht von ihm her.
I. Die Lehre des A sieht den Menschen
als politisches Wesen, Lwor nolırıxov,
an; der Staat ist früher als der einzelne.
Sein Zweck ist daher nicht das sinnliche
Glück des einzelnen, sondern allgemeine
Glückseligkeit durch allgemeine Tugend.
Die Sklaverei ist ein notwendiges Erfor-
dernis des (antiken) Staates, da es Men-
schen gibt, die zum Arbeiten und zum Ge-
horsam geboren sind.
Il. Bürger ist, wer an der Herrschaft,
ogyn,teilnimmt. Diese Herrschaft kann in
drei Funktionen, Trias politica, erscheinen:
1. als beschließende, rö PovAsıoLevor,
deren Tätigkeit namentlich die Gesetz-
gebung im Rate oder in der Volksver-
sammlung ist;
2. als ausführende, 76 nepi rag apyüs,
deren Aufgabe magistratisch (verwaltend
oder vollziehend) ist;
Adel, Aristoteles,