Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Arbitrage ist ein Spekulationsgeschäft, 
bei welchem mit dem Kursunterschiede 
zwischen Börsen verschiedener Orte ge- 
rechnet wird. Die A setzt sich aus zwei 
Geschäften zusammen: der Spekulant 
kauft an der einen Börse (als Haussier) 
und verkauft (als Baissier) an der anderen. 
Swoboda-Fürst A in Wertpapieren; siehe Börse. 
arbitrator, Abschätzer. 
arbitratus (römR) ein nicht volistreck- 
barer Zwischenbescheid, z. B. bei der rei 
vindicatio, in welchem dem Beklagten die 
Herausgabe des Streitgegenstandes an 
den Kläger aufgegeben wurde. Wenn der 
Beklagte dem a nicht folgte, konnte der 
Kläger sein Interesse eidlich schätzen, und 
es erging die entsprechende condemnatio 
pecuniaria. 
arbitrium (römR), das bonae fidei iu- 
dicium, d. h. jeder Prozeß, über welchen 
ein arbiter entscheidet. 
Arcadius Charisius, Aurelius, ma- 
gister libellorum, ein Jurist im 4. Jahr- 
hundert nach Christo; vgl D 1, 11, 1. 
archicapellanus, Erzkaplan. 
Archidiakon (kath KirchenR), ein Ge- 
hilfe des Bischofs für die Verwaltung der 
Diözese. 
archiepiscopus s. Erzbischof. 
archipresbyter, Gehilfe des Bischofs 
für die Wahrnehmung der gottesdienst- 
lichen Angelegenheiten. 
Aretin, Christoph Freiherr von, * 2. Dez 
1772 zu Ingolstadt, als Appellationsge- 
richtspräsident zu Amberg in München 
24. Dez 1824. 
Er veröffentlichte zahlreiche, zu ihrer Zeit viel- 
beachtete populäre, politische und juristische 
Schriften, unter denen das (in neuer Auflage von 
Rotteck fortgesetzte) Staatsrecht der konstitutio- 
nellen Monarchie, Leipzig 38-40, 3, hervor- 
zuheben ist. Bogeng. 
Argenson, Rene-Louis Marquis de,, 
* 18. Okt 1694, F 26. Jan 1757. Er gab in 
seinen Considerations sur le gouverne- 
ment de France, Amsterdam 1764 (u.ö.), 
eine Zusammenfassung seiner philoso- 
phisch-politischen Ideen darüber, inwie- 
weit Demokratie in der Monarchie mög- 
lich sei. Eine Gesamtausgabe seiner 
Schriften besorgte Rathery: Journal et 
memoires. Paris 1860—67. IX. Bosens. 
argentarius (römR) Bankier; s. auch 
receptum. 
Argentinien, ein Bundesstaat von 
14 Staaten (Provinzen) und neun Terri- 
torien. Nach der Verfassung vom 1. Mai 
1853 wird die Gesetzgebung von einem 
  
Arbitrage — Aristoteles. 
Kongreß, bestehend aus Senat und De- 
putiertenkammer, ausgeübt. 
Vgl Le Fur und Posener Bundesstaat und Staaten- 
bund 11248; Gomez bei Posener Staateverfassungen des 
Arglist s. Vorsatz. 
Aristokratie s. 
Staat. 
Aristoteles, Schüler von Plato (s. d.), 
ist 384 v. Chr in Stagira in Mazedonien 
geboren und 322 in Chalcis auf Euböa an 
einem Magenübel gestorben. — Die von 
ihm begründete peripathetische Philoso- 
phie ist aus der platonischen Ideenlehre 
hervorgegangen; sie führt jedoch jene 
übersinnlichen Ideen wieder in das Reich 
des Werdens empirisch ein. Unter seinen 
Schriften ist die bedeutendste die Politik, 
in acht Büchern, aufgebaut auf einer von 
ihm auf seinen Reisen veranstalteten, 
nicht mehr überlieferten Sammlung von 
158 Staatsverfassungen. Von letzteren 
sind nur Fragmente bekannt, darunter die 
1891 aufgefundene Staatsverfassung der 
Athener. A, den eine Anklage wegen 
Atheismus zur Flucht aus Athen nötigte, 
hat richtig erkannt, daß die allgemeine 
Lehre vom Staate juristisch wertlos ist, 
wenn sie lediglich auf dem Niveau eines 
geistreichen Philosophierens gehalten 
wird. Gerade seine Kenntnis der Verfas- 
sungen der anderen s. Zt. bekannten Staa- 
ten ließ seine Politik zu einem Werke des 
Weltstaatsrechtes werden. 
Zu erwähnen ist noch die Nikomachi- 
sche Ethik des A; zwei andere ihm zu- 
geschriebene Werke über Ethik rühren 
nicht von ihm her. 
I. Die Lehre des A sieht den Menschen 
als politisches Wesen, Lwor nolırıxov, 
an; der Staat ist früher als der einzelne. 
Sein Zweck ist daher nicht das sinnliche 
Glück des einzelnen, sondern allgemeine 
Glückseligkeit durch allgemeine Tugend. 
Die Sklaverei ist ein notwendiges Erfor- 
dernis des (antiken) Staates, da es Men- 
schen gibt, die zum Arbeiten und zum Ge- 
horsam geboren sind. 
Il. Bürger ist, wer an der Herrschaft, 
ogyn,teilnimmt. Diese Herrschaft kann in 
drei Funktionen, Trias politica, erscheinen: 
1. als beschließende, rö PovAsıoLevor, 
deren Tätigkeit namentlich die Gesetz- 
gebung im Rate oder in der Volksver- 
sammlung ist; 
2. als ausführende, 76 nepi rag apyüs, 
deren Aufgabe magistratisch (verwaltend 
oder vollziehend) ist; 
Adel, Aristoteles,
	        
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