Aristoteles — Ärmenrecht.
3, als richtende, rö dixalo», deren Funk-
tion von den Gerichten (vom Bürger in
den Schwurgerichten) zu erfüllen ist.
III. Die Bürger in ihrer Gesamtheit bil-
den den Staat. Nicht aber die Personen,
welche wechseln können, verändern den
Staat; die Staaten lassen sich nur ein-
teilen, wenn man ihre Verfassungen klas-
sifiziertt. A unterscheidet zwei Gruppen
von Verfassungen:
1. richtige Verfassungen, oo9u‘, deren
Zweck es ist, das Wohl der Gesamtheit
zu fördern, nämlich:
a. die Monarchie, in der ein einzelner,
uovog, die Herrschaft innehat;
b. die Aristokratie, in der eine Minder-
heit, agıoroı, die Besten, herrschen;
c. die Politie, in der das Volk regiert.
2. Ausschreitungen der drei richtigen
Verfassungen, rupexfüoess, in denen nicht
das Wohl der Gesamtheit gefördert wird,
vielmehr die Herrschaft lediglich dem
Interesse der Herrschenden dienen soll:
a. die Despotie oder Tyrannis, die
selbstsüchtige Herrschaft eines einzelnen;
b. die Oligarchie, die Herrschaft einer
bevorzugten Kaste in deren eigenem
Interesse;
c. die Ochlokratie (Demokratie) oder
Pöbelherrschaft.
Arius, Presbyter von Alexandrien (ab-
gesetzt 318), lehrte, Christus sei nicht
Gott wesensgleich. Die Konzilien von
Nicäa 325 und Konstantinopel 381 ver-
dammten seine Lehre (s. Athanasius). Die
Semiarianer nahmen einen vermitteinden
Standpunkt ein, indem sie die Wesens-
ähnlichkeit Christi lehrten.
Armee (VölkerR), die bewaffnete
Macht des Staates, die, mit Uniformen
oder Abzeichen versehen, unter ausdrück-
licher Autorität der zuständigen Staatsge-
walt organisiert und staatlich anerkann-
ten Befehlshabern unterstellt ist. Nur die
A in diesem Sinne gilt völkerrechtlich als
A; Freischärler, Franktireurs, aufstän-
dische Bürger, Marodeure rechnen nicht
hierher. p.
Armeebefehl, ein in Ausübung der
Kommandogewalt an das Heer gerichte-
ter Erlaß des Höchstkommandierenden.
Der A des Kaisers (Königs) bedarf nicht
der Gegenzeichnung eines Ministers.
Armeeinspektion s. Heer.
Armeeverordnung, ein Akt der Ge-
setzgebungsgewalt. ie A ist Verord-
nung über Heeresangelegenheiten und be-
An
115
darf daher (im Gegensatze zum Armeebe-
fehl, s. d.) der Gegenzeichnung eines Mi-
nisters. Der Kaiser ist im Deutschen
Reiche zum Erlasse von A kompetent.
Armenanstalt, Beerbung durch —
(preußR). Eine öffentliche A, welche den
Erblasser bis zu seinem Tode aufgenom-
men und verpflegt hat, ist intestaterbbe-
rechtigt, und zwar vor Aszendenten, Ehe-
mann und Seitenverwandten. Dagegen
behalten die Ehefrau und die eheliche De-
szendenz den Pflichtteilsanspruch, falls
sie nicht gegen die Unterhaltspflicht ver-
stoßen haben.
Vgl $$ 50@ ALR II 19. Durch Einf-B 188, 189 ist das
Landesrecht auch noch weiterhin maßBgeben
Unterstüt-
Armengesetzgebung s.
Wer
zungswohnsitz.
. Armenrecht (Zivilprozeß). 1.
außerstande ist, ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie notwendi-
gen Unterhaltes die Kosten des Prozesses
zu bestreiten, hat auf die Bewilligung des
A Anspruch, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
gung nicht mutwillig oder aussichtslos er-
scheint, Z 114.
Ausländer haben auf das A nur inso-
weit Anspruch, als die Gegenseitigkeit
verbürgt ist. — Gemäß dem Abkommen
zur Regelung von Fragen des internatio-
nalen Privatrechtes vom 14. Nov 1896,
Art 14—16 ist die Gegenseitigkeit hier-
für verbürgt in: Belgien, Frankreich, Ita-
lien, Luxemburg, Niederlanden, Norwe-
gen, Österreich und Ungarn, Portugal,
Schweiz, Schweden, Spanien, Rumänien,
Rußland. Siehe Intern Prozeßrecht.
Durch die Bewilligung des A erlangt
die Partei gemäß Z 115 folgende Vor-
teile:
1. die einstweilige Befreiung von der
Berichtigung der rückständigen und künf-
tig erwachsenden Gerichtskosten, ein-
schließlich der Gebühren der Beamten,
der den Zeugen und den Sachverständigen
zu gewährenden Vergütung und der son-
stigen baren Auslagen sowie der Stem-
pelsteuer;
2. die Befreiung von der Sicherheits-
leistung für die Prozeßkosten;
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig un-
entgeltlichen Bewirkung von Zustellun-
gen und von Vollstreckungshandlungen
ein Gerichtsvollzieher und, insoweit eine
Vertretung durch Anwälte geboten ist,
zur vorläufig unentgeltlichen Wahrneh-
mung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt bei-
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