Armenrecht — Ärrest (Zivilprozeß).
des A, über seine Entziehung und über
die Verpflichtung zur Nachzahlung der
Beträge, von deren Berichtigung die zum
Armenrechte zugelassene Partei oder der
Gegner einstweilen befreit ist, kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung ent-
schieden werden, Z 126.
Gegen den Beschluß, durch welchen das
A bewilligt wird, findet kein Rechtsmit-
tel, gegen den Beschluß, durch welchen
das A verweigert oder entzogen oder
die Nachzahlung von Kosten angeordnet
wird, findet die Beschwerde statt, Z 127,
Anwaltszwang (s. d.) besteht hierfür
nicht. | P.
armorum vis (VölkerR), der Bereich,
welcher von den Geschossen einer Kriegs-
macht bestrichen wird, insbesondere der
von der Strandartillerie beherrschte Kü-
stenstrich.
Armut, Gelübde der — (kathKirchen-
R), eines der drei vota solemnia.
Armutszeugnis s. Armenrecht.
Arndt, Ernst Moritz, * 26. Dez 1769
zu Schoritz (Insel Rügen), } als Professor
der Geschichte 29. Jan 1860 in Bonn.
Unter den sehr zahlreichen Schriften des pa-
triotischen Publizisten der Freiheitskriege sınd
von größeren politischen Werken hervorzuheben:
Germanien und Europa, 1803; Versuch einer
Geschichte der Leibeigenschaft in Pommern und
Rügen, 1803 ; Geist der Zeit, Altona 1807—1818, 4,
8. Bd: Pro Populo Germanico, Berlin 54 (das
öfters aufgelegte Hauptwerk); Schriften für und
an seine lieben Deutschen, Leipzig 45-55, 4;
Wanderungen und Wandelungen mit dem Reichs-
freiherrn vom Stein, Berlin 58, u. a. Bogen.
Arndts von Arnesberg, Karl Lud-
wig, * 19. Aug 1803 zu Arnsberg, habili-
tierte sich 1826 in Bonn, folgte 1837 einem
Rufe als a. o. Professor nach München, wo
er 1839 o. Professor wurde und von
1844—47 der Kommission für den Ent-
wurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches an-
gehörte. 1855 siedelte er als o. Professor
nach Wien über, wo er 1872 Mitglied der
Akademie der Wissenschaften wurde und
am 1. März 1878 f.
Mit Bluntschli und Pözl gab er die Kritische
Überschau der deutschen Oesetzgebung und
Rechtswissenschaft (München 53—58) VI heraus,
auch besorgte er Ausgaben von Paulus Sen-
tentiae . . ., 33, und Pappus Epitome rerum
germanicarum (Wien 56.88) il. Von seinen
selbständigen Schriften sind außer seinem Haupt-
werke Lehrbuch der Pandekten (14. Aufl von
Pfaff und Hoffmann, Stuttgart 89) hervorzuheben:
Die Lehre von den Vermächtnissen (Erlangen
69-78) 111 und die Juristische Enzykio ädie und
Methodologie? (Stuttgart 50) sowie die Qesammel-
ten zivilistischen Schriften (Stuttgart 73—74) I.
Bogeng.
117
Arnold, Christoph Friedrich Wilhelm,
* 28. Okt 1826 zu Borken, habilitierte sich
1850 in Marburg, wurde 1855 o. Pro-
fessor in Basel, 1863 in Marburg, wo er
am 2. Juli 1883 7.
Unter seinen Schriften sind hervorzuheben:
Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte,
Hamburg und Gotha 54, Il; Zur Oeschichte des
Eigentums in den deutschen Städten, Basel 61;
Kultur- und Rechtsleben, Berlin 65; Kultur und
Recht der Römer, Berlin 68; Ansiedelungen und
Wanderungen deutscher Stämme, Marburg 75;
Deutsche Urzeit3, Gotha 81. Bogeng.
Arnold, Müller —scher Prozeß s.
Müller Arnold.
Arrest (Zivilprozeß) bezweckt Siche-
rung der Zwangsvollstreckung wegen
einer prinzipalen oder eventuellen Geld-
forderung, vgl Gruchots Beitr 32 743,
Man unterscheidet dinglichen Arrest und
persönlichen Sicherheitsarrest.
J. Arrestordnung.
1. Voraussetzungen: a. Glaubhaft-
machung, Z 294, einer Geldforderung oder
eines Anspruchs, der in eine Geldforde-
rung übergehen kann, RGZ 54 162; be-
tagte oder bedingte (z. B. Anspruch auf
Prozeßkostenerstattung) Forderung ge-
nügt, sofern nicht die Möglichkeit des Ein-
tritts der Bedingung eine so entfernte ist,
daß der Anspruch einen gegenwärtigen
Vermögenswert nicht hat, Z 916.
b. Glaubhaftmachung eines Arrestgrun-
des. Beim dinglichen A(rrest): Besorgnis,
daß ohne Arrestverhängung die Vollstrek-
kung vereitelt oder wesentlich erschwert
werden würde (unbedingter Arrestgrund:
Notwendigkeit der Vollstreckung im Aus-
land), Z 917. Drohende Konkurrenz an-
derer Gläubiger oder schlechte Vermö-
genslage des Schuldners sind keine Arrest-
gründe, RGZ 3 416; JW 00, 393; 04, 557.
Beim persönlichen Sicherheitsarrest au-
Berdem: Notwendigkeit des Personal-
arrestes, weil dinglicher A nicht aus-
reicht und sonstige Sicherung der künf-
tigen Zwangsvollstreckung nicht erreich-
bar ist, JW 99 490.
Statt Glaubhaftmachung des Arrestan-
spruchs und Arrestgrundes kann das Ge-
richt Sicherheitsleistung zulassen, RGZ
12 366; 27 416; 36 359; JW 00 393; 02
444, solche auch trotz Glaubhaftmachung
anordnen, Z 921. Über Form der Aufer-
legung der Sicherheitsleistung vgl Gaupp-
Stein 8u. 9 Z 921 Il 2.
2. Zuständig ist, Z 919, sowohl
a. das Gericht der Hauptsache, d. h. das