Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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zur Entscheidung über den Anspruch be- 
rufene Gericht erster Instanz ohne Rück- 
sicht darauf, ob der Anspruch bei diesem 
Gericht schon anhängig ist, RGZ 4 405; 
7 323; wenn die Hauptsache in der Be- 
rufungsinstanz anhängig ist, das Be- 
rufungsgericht, Z 943; wenn die Haupt- 
sache in der Revisionsinstanz anhängig 
ist, das Gericht erster Instanz, RGZ 4 407; 
wie 
b. das Amtsgericht, in dessen Bezirk 
sich der mit A zu belegende Gegenstand 
oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu 
beschränkende Person befindet. 
3.: Verfahren. 
a. Die Entscheidung über das Arrest- 
gesuch, (Form: Z 920) erfolgt entweder 
ohne mündliche Verhandlung durch Be- 
schluß oder nach mündlicher Verhandlung 
durch Endurteil, Z 922. In dringenden 
Fällen kann der Vorsitzende statt des Ge- 
richts entscheiden, Z 944. Form der Anord- 
nung des Arrestes: Z 923. Über die Kosten 
ist im Endurteil nach den allgemeinen 
Vorschriften zu entscheiden, dagegen hat 
die Kosten eines Arrestbeschlusses der 
Gläubiger vorzuschießen, vorbehaltlich 
der Geltendmachung seines Ersattungs- 
anspruchs im Hauptprozeß oder mittels 
besonderer Klage (so die überwiegende 
Praxis, vgl Petersen-Angler 4 Z 9212 
Note 3; dagegen Seuffert 9 Z 922 Anm.5 
und die dort aufgeführte Literatur. 
b. Gegen einen zurückweisenden Be- 
schluß findet einfache Beschwerde, RGZ 
16 366, gegen einen den Arrest anordnen- 
den Beschluß Widerspruch (ohne Suspen- 
siveffekt) statt; Arrestendurteile sind mit 
Berufung und Revision anfechtbar (Ver- 
säumnisurteil durch Einspruch). .Über 
Widerspruchsverfahren vgl. Z 924, 925 
und dazu RGZ 5 364; 20 380; 27 425; 
37 369. 
c. Aufhebung des Arrestes erfolgt durch 
Endurteil, 
a. wenn die gemäß Z 926 bestimmte 
Frist zur Klageerhebung nicht eingehalten 
wird, 
auf Grund des Erbietens zu einer nach 
freiem Ermessen des Gerichts zu bestim- 
menden Sicherheitsleistung, Z 927. Vgl. 
hierzu RGZ 20 380; 24 369; 57 223. 
ll. Arrestvollziehung. 
1. Voraussetzungen: Vollziehung ist nur 
innerhalb von zwei Wochen seit Verkün- 
dung oder Zustellung an den Antragsteller 
B. wegen veränderter Umstände oder 
  
Arrest (Zivilprozeß). — Ärrest (MilitärR). 
zulässig, RGZ 26 397. Vollstreckungs- 
klausel ist nur nötig im Falle eines Wech- 
sels des Gläubigers oder Schuldners. Vor- 
gängige Zustellung des Arrestbefehls an 
den Schuldner ist nicht erforderlich, die 
Zustellung muß aber bei Meidung der 
Wirkungslosigkeit der Vollziehung binnen 
einer Woche nach der Vollziehung und vor 
Ablauf der für die Vollziehung bestimm- 
ten Frist eingeholt werden, Z 929, 
2. Verfahren: 
a. Vollziehung des dinglichen Arrestes 
in bew£gliche Sachen und Forderungen 
durch Pfändung, Z 930; vgl hierzu RGZ 
33 421, in Grundstücke und grundstücks- 
gleiche Berechtigungen durch Eintragung 
einer Sicherungshypothek, Z 932; über 
Vollziehung in ein im Schiffsregister ein- 
getragenes Schiff vgl Z 931. Vollziehung 
des persönlichen Sicherheitsarrestes er- 
folgt durch Haft gemäß Z 904—913 oder 
durch besondere vom Arrestgericht zu tref- 
fende Anordnungen. 
b. Aufhebung der Arrestvollziehung, 
RGZ 15 409, durch Beschluß des Voll- 
streckungsgerichts ohne mündliche Ver- 
handlung, Z 934: 
a. nach Hinterlegung des im Arrestbe- 
fehl festgesetzten Geldbetrags, 
ßB. falls der Antragsteller den zur Fort- 
dauer besonderer Aufwendungen nötigen 
Geldbetrag nicht vorschießt. 
Anfechtung durch sofortige Be- 
schwerde. 
Über Schadensersatzpflicht im Falle un- 
gerechtfertigter Anordnung oder der Auf- 
hebung wegen Nichterhebung der Haupt- 
klage vgl Z 945 und hierzu RGZ 50 406; 
54 347; 58 236; 59 355. Lindemann. 
Arrest (MilitärfR). Die militärische 
Arreststrafe gibt es in 5 verschiedenen 
Arten, strenger, mittlerer, gelinder 
Arrest, Stubenarrest und geschärfter 
Stubenarrest. Die in der Disziplinar- 
strafordnung vorkommenden Arten Ka- 
sernen- oder Quartierarrest sind dem 
MS fremd, sie können nur disziplina- 
risch, niemals gerichtlich verhängt wer- 
den. Der strenge A(rrest) kann auf 
die Dauer von einem Tage bis zu vier 
Wochen, jede andere Arrestart von einem 
Tage bis zu 6 Wochen verhängt werden. 
Der strenge A darf nur gegen Gemeine, 
der mittlere A gegen Gemeine und Un- 
teroffiziere ohne Portepee, der gelinde A 
gegen Gemeine und Uhnteroffiziere, der 
gewöhnliche Stubenarrest gegen Offiziere,
	        
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