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zur Entscheidung über den Anspruch be-
rufene Gericht erster Instanz ohne Rück-
sicht darauf, ob der Anspruch bei diesem
Gericht schon anhängig ist, RGZ 4 405;
7 323; wenn die Hauptsache in der Be-
rufungsinstanz anhängig ist, das Be-
rufungsgericht, Z 943; wenn die Haupt-
sache in der Revisionsinstanz anhängig
ist, das Gericht erster Instanz, RGZ 4 407;
wie
b. das Amtsgericht, in dessen Bezirk
sich der mit A zu belegende Gegenstand
oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu
beschränkende Person befindet.
3.: Verfahren.
a. Die Entscheidung über das Arrest-
gesuch, (Form: Z 920) erfolgt entweder
ohne mündliche Verhandlung durch Be-
schluß oder nach mündlicher Verhandlung
durch Endurteil, Z 922. In dringenden
Fällen kann der Vorsitzende statt des Ge-
richts entscheiden, Z 944. Form der Anord-
nung des Arrestes: Z 923. Über die Kosten
ist im Endurteil nach den allgemeinen
Vorschriften zu entscheiden, dagegen hat
die Kosten eines Arrestbeschlusses der
Gläubiger vorzuschießen, vorbehaltlich
der Geltendmachung seines Ersattungs-
anspruchs im Hauptprozeß oder mittels
besonderer Klage (so die überwiegende
Praxis, vgl Petersen-Angler 4 Z 9212
Note 3; dagegen Seuffert 9 Z 922 Anm.5
und die dort aufgeführte Literatur.
b. Gegen einen zurückweisenden Be-
schluß findet einfache Beschwerde, RGZ
16 366, gegen einen den Arrest anordnen-
den Beschluß Widerspruch (ohne Suspen-
siveffekt) statt; Arrestendurteile sind mit
Berufung und Revision anfechtbar (Ver-
säumnisurteil durch Einspruch). .Über
Widerspruchsverfahren vgl. Z 924, 925
und dazu RGZ 5 364; 20 380; 27 425;
37 369.
c. Aufhebung des Arrestes erfolgt durch
Endurteil,
a. wenn die gemäß Z 926 bestimmte
Frist zur Klageerhebung nicht eingehalten
wird,
auf Grund des Erbietens zu einer nach
freiem Ermessen des Gerichts zu bestim-
menden Sicherheitsleistung, Z 927. Vgl.
hierzu RGZ 20 380; 24 369; 57 223.
ll. Arrestvollziehung.
1. Voraussetzungen: Vollziehung ist nur
innerhalb von zwei Wochen seit Verkün-
dung oder Zustellung an den Antragsteller
B. wegen veränderter Umstände oder
Arrest (Zivilprozeß). — Ärrest (MilitärR).
zulässig, RGZ 26 397. Vollstreckungs-
klausel ist nur nötig im Falle eines Wech-
sels des Gläubigers oder Schuldners. Vor-
gängige Zustellung des Arrestbefehls an
den Schuldner ist nicht erforderlich, die
Zustellung muß aber bei Meidung der
Wirkungslosigkeit der Vollziehung binnen
einer Woche nach der Vollziehung und vor
Ablauf der für die Vollziehung bestimm-
ten Frist eingeholt werden, Z 929,
2. Verfahren:
a. Vollziehung des dinglichen Arrestes
in bew£gliche Sachen und Forderungen
durch Pfändung, Z 930; vgl hierzu RGZ
33 421, in Grundstücke und grundstücks-
gleiche Berechtigungen durch Eintragung
einer Sicherungshypothek, Z 932; über
Vollziehung in ein im Schiffsregister ein-
getragenes Schiff vgl Z 931. Vollziehung
des persönlichen Sicherheitsarrestes er-
folgt durch Haft gemäß Z 904—913 oder
durch besondere vom Arrestgericht zu tref-
fende Anordnungen.
b. Aufhebung der Arrestvollziehung,
RGZ 15 409, durch Beschluß des Voll-
streckungsgerichts ohne mündliche Ver-
handlung, Z 934:
a. nach Hinterlegung des im Arrestbe-
fehl festgesetzten Geldbetrags,
ßB. falls der Antragsteller den zur Fort-
dauer besonderer Aufwendungen nötigen
Geldbetrag nicht vorschießt.
Anfechtung durch sofortige Be-
schwerde.
Über Schadensersatzpflicht im Falle un-
gerechtfertigter Anordnung oder der Auf-
hebung wegen Nichterhebung der Haupt-
klage vgl Z 945 und hierzu RGZ 50 406;
54 347; 58 236; 59 355. Lindemann.
Arrest (MilitärfR). Die militärische
Arreststrafe gibt es in 5 verschiedenen
Arten, strenger, mittlerer, gelinder
Arrest, Stubenarrest und geschärfter
Stubenarrest. Die in der Disziplinar-
strafordnung vorkommenden Arten Ka-
sernen- oder Quartierarrest sind dem
MS fremd, sie können nur disziplina-
risch, niemals gerichtlich verhängt wer-
den. Der strenge A(rrest) kann auf
die Dauer von einem Tage bis zu vier
Wochen, jede andere Arrestart von einem
Tage bis zu 6 Wochen verhängt werden.
Der strenge A darf nur gegen Gemeine,
der mittlere A gegen Gemeine und Un-
teroffiziere ohne Portepee, der gelinde A
gegen Gemeine und Uhnteroffiziere, der
gewöhnliche Stubenarrest gegen Offiziere,