Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Arrest (MilitärR). — arrha. 
der geschärfte Stubenarrest nur gegen 
Hauptleute (Rittmeister) und Leutnants 
verhängt werden. Ist in dem MS Frei- 
heitsstrafe angedroht, so ist darunter Ar- 
rest zu verstehen, wenn auf nicht mehr 
als 6 Wochen erkannt wird; ist im MS 
Arrest angedroht, so kann auf jede nach 
dem Range des Täters statthafte Arrest- 
art erkannt werden; ist eine bestimmte Ar- 
restart angedroht, diese aber gegen den 
Täter nach seinem Range nicht statthaft, 
so ist auf die nächstmildere nach seinem 
Range statthafte Arrestart zu erkennen. 
Strenger A ist, wo das Gesetz ihn nicht 
ausdrücklich androht, nur gegen den- 
jenigen zulässig, der wegen militärischer 
Verbrechen oder Vergehen bereits mit 
einer Freiheitsstrafe bestraft ist, MS 17, 
19—22. 
Der Stubenarrest wird von dem Verur- 
teilten in seiner Wohnung verbüßt. Er 
darf während der Dauer der Strafe seine 
Wohnung nicht verlassen, auch Besuche 
nicht annehmen. Wer es dennoch tut, 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo- 
naten und im Falle des Verlassens der 
Wohnung stets, im: Falle der Annahme 
von Besuchen in schwereren Fällen mit 
Dienstentlassung bestraft, MS 80. Der ge- 
schärfte Stubenarrest wird in einem be- 
sonderen Offizierarrestzimmer verbüßt, 
MS 23. 
Die anderen Arreststrafen werden in 
Einzelhaft verbüßt. Der gelinde A ist 
einfache Freiheitsentziehung, der mittlere 
wird in der Art vollstreckt, daß der 
Verurteilte eine harte Lagerstätte und als 
Nahrung Wasser und Brot erhält. Die 
Schärfungen kommen am vierten, achten 
und zwölften und demnächst an jedem 
dritten Tage in Fortfall. Der strenge A 
wird in einer dunkeln Arrestzelle, im 
übrigen wie der mittlere A vollstreckt. 
Die Schärfungen kommen am vierten, ach- 
ten und demnächst an jedem dritten Tage 
in Fortfall. Läßt der körperliche Zustand 
des Verurteilten die Verbüßung des stren- 
gen oder mittleren A nicht zu, so tritt eine 
gelindere Arrestart ein. 
Nach MS 52 ist A bei Berechnung 
der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung 
oder Strafvollstreckung der Haft gleichzu- 
achten. Hier wird allerdings angenom- 
men, daß das Wort Strafverfolgung nur 
aus Versehen im Gesetze stehen geblie- 
ben ist, da das MS nur Verbrechen und 
Vergehen, aber keine Übertretungen 
  
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kennt, so daß auch die nur mit A bedroh- 
ten Vergehen nach S 67 erst in 3 Jahren 
verjähren. 
Koppmann zu MS 52 und die anderen Kommentare; 
siehe Militärische Verbrechen und Vergehen. v. Bippen. 
arrestatorium s. Pfändung. 
Arrestbefehl s. Arrest (Zivilprozeß). 
Arrestbruch (Strafrecht) wird verübt, 
wenn jemand Sachen, die durch die zu- 
ständigen Behörden oder Beamten ge- 
pfändet oder in Beschlag genommen wor- 
den sind, vorsätzlich beiseiteschafft, zer- 
stört oder in anderer Weise der Ver- 
strickung ganz oder teilweise entzieht, 
S 137. Strafe: Gefängnis bis zu einem 
Jahre. — Da eine Verstrickung nur kör- 
perlich (durch Siegel, Pfandtafel) er- 
scheinen kann, ist ein A an Forderungen 
nicht möglich, vgl RG 24 40; wohl aber 
könnte der Hypothekenbrief, der Lebens- 
versicherungsschein als verstrickte Sache 
gelten, RG 24 161. P, 
Arresthypothek s. Sicherungshypo- 
thek 
Arrestprozeß s. Summarische Pro- 
zesse. 
arr&t de prince (VölkerR) ist eine 
staatliche Maßnahme gegen Schiffe des 
Feindes oder Neutraler zwecks Sicherung 
gegen Verbreitung von Nachrichten. Die 
im Hafen einer kriegführenden Macht lie- 
genden Schiffe werden an der Ausreise 
durch a gehindert, um nicht die ihnen 
während ihres Liegens übermittelten 
Nachrichten über Truppenbewegungen, 
Flottenoperationen usw vorzeitig weiter- 
geben zu können. 
Vglv. Holtzendorff Handb VölkerR 4 98. P. 
Arretierungsklause| (WechselR) ist 
der Vermerk auf der Kopie eines Wechsels 
(s. d.): „bis hierher Kopie‘. Durch die 
A erlangt die Kopie von nun an die Be- 
deutung eines Originals, W 70. 
arrha (römR) ist eines der Bestär- 
kungsmittel der Rechtsgeschäfte. Das 
ältere Recht bildet stets strengere Formen 
aus, namentlich als Sakralrecht; die Klag- 
barkeit formloser Verträge wird gewöhn- 
lich erst in vorgeschrittener Zeit aner- 
kannt. So waren bei den Römern Be- 
stärkungsmittel das vadimonium und die 
sponsio, insbesondere aber die arrha, 
Draufgabe. Als Arten der arrha kommen 
vor: 
1. die arrha confirmatoria, Angeld; sie 
zeigt an, daß ein Vertrag wirksam ent- 
standen ist; sie wird auf den zu zahlen-
	        
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