Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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den Betrag angerechnet ev zurückge- 
geben; 
2. die arrha poenalis, Vertragsstrafe ; sie 
wird ev als Schadensersatz behalten; 
3. die arrha poenitentialis, Wandelpön 
oder Reugeld; sie gewährt ein Rücktritts- 
recht. 
Dagegen kommt die arrha constitutiva, 
als Abschlußform des Vertrages, im römR 
nicht vor. Im prR ist sie als Mietstaler 
ausgebildet worden. P. 
arrogatio s. adoptio. 
Arrondierung ist die Erweiterung 
eines Grundstückes durch Erwerb be- 
nachbarter, in das Grundstück einschnei- 
dender Parzellen. Die A ist von beson- 
derer Bedeutung bei Rittergütern (s. d.) 
wegen der Kreistagsfähigkeit, bei Bemes- 
sung der Größe für die Ausübung des 
Jagı drechtes (s. d.). 
rsenik, Legen von — zum Vertilgen 
von Raubtieren, s. Jagdausübung, Jagd- 
recht. 
Arterien sind diejenigen Adern, wel- 
che das Blut vom Herzen zu den nah- 
rungsbedürftigen Organen leiten. Die Ar- 
terien verästeln sich einem Baume gleich 
durch fortschreitende Teilungen in immer 
feinere Zweige, welche zuletzt in die sog 
Blutadern oder Venen übergehen. Diese 
führen das Blut wieder zum Herzen zu- 
rück. Eine verletzte Arterie spritzt ent- 
sprechend dem Schlage des Herzens und 
kann, wenn nicht rechtzeitige, sachgemäße 
Hilfe erscheint, durch Verblutung den Tod 
herbeiführen. Sachs. 
Artikel (GrundbuchR) s. Grundbuch. 
Artikel in Zeitungen s. Beiträge. 
Articuli Smalcaldici, Schmalkal- 
dische Artikel, von Luther 1537 entwor- 
fen, mit einem Anhange Melanchthons 
de potestate et primatu papae. 
Artikuliertes Gehör (gemProzeß). 
Bei der Zeugenvernehmung wird nach 
Artikeln und Fragstücken abgehört, d. h. 
die vorher schriftlich fixierten Fragen wer- 
den der Reihe nach, ohne Rücksicht auf 
die Sachlage, dem Zeugen vorgelegt. Der 
jüngste Reichsabschied 1654 hat das A 
beseitigt. 
Artikulsbriefe, Kriegsartikel, von 
Maximilian I. 1508; kurbrandenburgisches 
Kriegsrecht des Großen Kurfürsten 1656, 
1665. 
Arumaeus, Dominicus, * 1579 zu 
Leeuwarden, begann 1600 Vorlesungen in 
Jena zu halten, wo er 1602 a. o., 1605 o. 
  
arrha — Arzneimittel. 
Professor, Beisitzer des Schöppenstuhls 
und des Hofgerichts wurde und am 
24. Febr 1637 7. 
Er wird als der „Stammvater der aka- 
demischen Publizisten‘“ bezeichnet, in 
seinen Kollegien behandelte er das jus 
publicum und machte Jena zum „Sitz und 
zur Pflanzschule der deutschen Publi- 
zistik‘‘, insbesondere auch dadurch, daß 
er die von ihm und seinen Schülern sowie 
den anderen Professoren der Universität 
in Abhandlungen, Deduktionen und Dis- 
putationen behandelten Fragen des öf- 
fentlichen Rechtes sammelte: Discursus 
academici de jure publico, Jena 1617 bis 
1623, V. Von seinen übrigen Arbeiten 
ist der Commentarius de comitiis Rom 
Germ Imperii, Jena 1630 (1635, 1660), 
besonders hervorzuheben. Bogeng. 
Arzneimittel sind Stoffe, die vorzugs- 
weise durch chemische Eigenschaften hei- 
lend wirken. Die größte Anzahl der jetzt 
vorhandenen Mittel verdanken wir zufäl- 
ligen Beobachtungen; indessen hat die 
Wissenschaft sich bemüht, vielfach die 
wirksamen Stoffe zu isolieren, d. h. sie von 
unnützen oder gar schädlichen Beimen- 
gungen zu befreien. Ein klassisches Bei- 
spiel hierfür sind die Fingerhutpräparate, 
ein wichtiges Herzmittel, die immer reiner 
und dem erkrankten Herzen dienlicher 
dargestellt werden. Es ist nicht zu leug- 
nen, daß die mächtig emporblühende che- 
mische Industrie einerseits durch zielbe- 
wußtes Arbeiten sehr nützliche Fort- 
schritte auf dem Gebiet der Arzneimittel 
gemacht hat, andererseits durch eine 
Überfülle von Mitteln, die nach kurzer Zeit 
trotz enormer Reklame sich als minder- 
wertig, ja unzuträglich erwiesen, Publi- 
kum und Ärztewelt geschädigt hat. sachs. 
Arzneimittel, Verkehr mit —. Für 
den Handel mit Arzneimitteln gilt zu- 
nächst ganz allgemein Gw 56 Abs Il Ziff, 
nach dem vom Ankauf und Feilbieten im 
Umbherziehen „Gifte und gifthaltige Wa- 
ren, Arznei- und Geheimmittel‘‘ ausge- 
schlossen sind. Ferner bestimmt Gw 6 
Abs Il, daß nur ein Teil der Apotheker- 
waren dem freien Verkehr überlassen 
werden sollen. Mit dem 1. April 1902 ist 
als Ausf-Bestimm dieses Gw 6 Abs Il 
die Kaiserl Verordn, betr den Verkehr mit 
Arzneimitteln, vom 22. Okt 1901, RGBI 
380, gemäß 85 dieser Verordnung in Kraft 
getreten und die bis dahin geltenden Be- 
stimmungen vom 27. Jan 1890, 31. Dez
	        
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