Arzneimittel — Arzt.
1894, 25. Nov 1895 und 19. Aug 1897,
RGBI 90 9; 95 1 und 425; 97 707, sind
fortgefallen.
Die geltende Verordnung bezieht sich
nur auf den Kleinhandel, nach $ 3 unter-
liegt der Großhandel den getroffenen Be-
stimmungen nicht. Für den Kleinhandel
gilt, daß eine Anzahl von Stoffen, die im
Verzeichnis B der Verordnung näher auf-
geführt worden sind, außerhalb der Apo-
theken überhaupt nicht feilgehalten oder
verkauft werden dürfen ($ 2), während die
im Verzeichnis A der Verordnung aufge-
führten „Zubereitungen“, ohne Unter-
schied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten
oder nicht, als Heilmittel nicht außerhalb
der Apotheken feilgehalten oder verkauft
werden dürfen. Der Ausdruck Heilmittel
wird hierbei definiert als „Mittel zur Be-
seitigung oder Linderung von Krankhei-
ten bei Menschen oder Tieren‘. Eine
Ausnahme ist jedoch gemacht für kosme-
tische Mittel — Mittel zur Reinigung,
Pflege oder Färbung der Haut, des Haa-
res oder der Mundhöhle —, Desinfek-
tionsmittel und Hühneraugenmittel. Diese
sind dem freien Handel als „Heilmittel“
nur dann entzogen, wenn sie Stoffe enthal-
ten, die nur auf ärztliche Anweisung abge-
geben werden dürfen. Auch die künst-
lichen Mineralwässer unterliegen den Be-
stimmungen der Verordnung nur unter be-
sonderen Voraussetzungen, $ 1 Abs IIb,
während allerlei Verbandstoffe gänzlich
ausgenommen sind
Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind geschützt durch die Strafvorschrift
des S 367 Ziff 3.
Für Preußen vgl ferner: Erlaß über die Abgabe stark-
wirkender Arzneimittel vom 22. Juni 1896, MinBl 99 123,
st durch Bekanntmachungen vom 24. Nov 1899
MinBi 99 231, und vom 8. Dez 1898, MinBi 99 3, und
vom 8. Mai 1899, MinBi 90 77.
Nesemann Der Verkehr mit Arzneimitteln und Giften
außerhalb der Apotheken, Berlin 97; Meißner Die Kai-
serliche Verordnung betr den Verkehr mit Arzneimitteln
vom 27. Jan 1890, Leipzig 90 (nur im Rahmen der früheren
Verordnung brauchbar); Zirk Verf des, Kultusministers vom
8. Juni 1879, MinBl 117; Erkd.OT vom ?7. Okt 1874, JMBi
281: Erkenntnisse des#RG vom 15. Dez 1881; 12. April
1888; 8. Nov 1891; in Entsch 5 416, 8 196, 22 197.
Welgelt.
Arzt (VerwaltungsR). Die Heilkunde
ist im Deutschen Reiche frei, kann also
auch ohne den Nachweis der Befähigung
(Approbation) betrieben werden (Kur-
pfuschfreiheit) ; vgl OVG 28 321; dagegen
berechtigt nur die Approbation (nicht die
Ausübung des Heilgewerbes) zur Befrei-
ung von der Gewerbesteuer, zum Berufs-
geheimnis, ev zu einem besonderen Be-
rufsrecht; s. Krankenanstalten.
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Die Bezeichnung A, Wundarzt, Geburts-
helfer u. ä. darf nur führen, wer: eine Ap-
probation erlangt hat, Gw 29. In bezug auf
die strafrechtliche Verfolgung der Ver-
wendung arztähnlicher Titel überhaupt
und die Zulassung ausländischer Bezeich-
nungen dieser Art schwankt die Praxis.
Maßgebend muß sein, daß die Strafbe-
stimmung das Publikum gegen eine Irre-
führung schützen soll. Die Bezeichnung
Zahnklinik, Mundklinik, amerikanischer
Zahnarzt, zahnärztliches Institut enthält
einen „ähnlichen Titel‘ im Sinne von Gw
29, Strafbestimmung Gw 147 Nr 3.
Das Honorar der A unterliegt freier
Festsetzung; zu beachten ist, daß es sich
nicht um einen Lohn für geleistete Arbeit
(merces), sondern um einen Ehrensold
(honorarium) handelt. Die auf Grund von
Gw.80 erlassenen Gebührenordnungen (in
Preußen: GebO vom 15. Mai 1896) geben
nur Minimal- und Maximalsätze an; vgl
auch Schmidtmann Handbuch der
gerichtlichen Medizin 1? 53,
Standesvertretungen der A sind die
Ärztekammern in Preußen auf Grund der
Verordnung vom 25. Mai 1887, zuletzt ab-
geändert am 23. Jan 1899. Sie haben alle
den ärztlichen Beruf und die öffentliche
Gesundheitspflege betreffenden Fragen zu
erörtern und das ärztliche Standesinter-
esse wahrzunehmen. Für jede Provinz be-
steht eine Ärztekammer. Aus sämtlichen
Ärztekammern wird je ein Mitglied in
den Ärztekammerausschuß in Berlin dele-
giert.
Die Ehrengerichtsbarkeit über A wird
in Preußen durch ärztliche Ehrengerichte
ausgeübt, vgl Ges vom 25. Nov 1899 und
vom 27. Juli 1904. Erste Instanz eines
jeden Kammerbezirkes (Provinz) bildet
das ärztliche Ehrengericht, bestehend aus
dem Kammervorsitzenden als Vorsitzen-
dem, drei Mitgliedern der Ärztekammer
und einem vom Kammervorstande auf
6 Jahre ernannten richterlichen Mitgliede.
Zweite Instanz ist der ärztliche Ehrenge-
richtshof in Berlin; den Vorsitz führt der
Leiter der Medizinalabteilung des Kultus-
ministeriums, Beisitzer sind 4 Mitglieder
des Ärztekammerausschusses und 2 vom
König ernannte Ärzte, Strafen sind War-
nung, Verweis, Geldstrafe bis 3000 M,
Entziehung des aktiven und passiven
Kammerwahlrechtes auf Zeit oder
dauernd. — Siehe Art Berufsrecht.
vgl8Schmidtmann Handbuch 1° 20. P.