Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Arzneimittel — Arzt. 
1894, 25. Nov 1895 und 19. Aug 1897, 
RGBI 90 9; 95 1 und 425; 97 707, sind 
fortgefallen. 
Die geltende Verordnung bezieht sich 
nur auf den Kleinhandel, nach $ 3 unter- 
liegt der Großhandel den getroffenen Be- 
stimmungen nicht. Für den Kleinhandel 
gilt, daß eine Anzahl von Stoffen, die im 
Verzeichnis B der Verordnung näher auf- 
geführt worden sind, außerhalb der Apo- 
theken überhaupt nicht feilgehalten oder 
verkauft werden dürfen ($ 2), während die 
im Verzeichnis A der Verordnung aufge- 
führten „Zubereitungen“, ohne Unter- 
schied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten 
oder nicht, als Heilmittel nicht außerhalb 
der Apotheken feilgehalten oder verkauft 
werden dürfen. Der Ausdruck Heilmittel 
wird hierbei definiert als „Mittel zur Be- 
seitigung oder Linderung von Krankhei- 
ten bei Menschen oder Tieren‘. Eine 
Ausnahme ist jedoch gemacht für kosme- 
tische Mittel — Mittel zur Reinigung, 
Pflege oder Färbung der Haut, des Haa- 
res oder der Mundhöhle —, Desinfek- 
tionsmittel und Hühneraugenmittel. Diese 
sind dem freien Handel als „Heilmittel“ 
nur dann entzogen, wenn sie Stoffe enthal- 
ten, die nur auf ärztliche Anweisung abge- 
geben werden dürfen. Auch die künst- 
lichen Mineralwässer unterliegen den Be- 
stimmungen der Verordnung nur unter be- 
sonderen Voraussetzungen, $ 1 Abs IIb, 
während allerlei Verbandstoffe gänzlich 
ausgenommen sind 
Die Bestimmungen dieser Verordnung 
sind geschützt durch die Strafvorschrift 
des S 367 Ziff 3. 
Für Preußen vgl ferner: Erlaß über die Abgabe stark- 
wirkender Arzneimittel vom 22. Juni 1896, MinBl 99 123, 
st durch Bekanntmachungen vom 24. Nov 1899 
MinBi 99 231, und vom 8. Dez 1898, MinBi 99 3, und 
vom 8. Mai 1899, MinBi 90 77. 
Nesemann Der Verkehr mit Arzneimitteln und Giften 
außerhalb der Apotheken, Berlin 97; Meißner Die Kai- 
serliche Verordnung betr den Verkehr mit Arzneimitteln 
vom 27. Jan 1890, Leipzig 90 (nur im Rahmen der früheren 
Verordnung brauchbar); Zirk Verf des, Kultusministers vom 
8. Juni 1879, MinBl 117; Erkd.OT vom ?7. Okt 1874, JMBi 
281: Erkenntnisse des#RG vom 15. Dez 1881; 12. April 
1888; 8. Nov 1891; in Entsch 5 416, 8 196, 22 197. 
Welgelt. 
Arzt (VerwaltungsR). Die Heilkunde 
ist im Deutschen Reiche frei, kann also 
auch ohne den Nachweis der Befähigung 
(Approbation) betrieben werden (Kur- 
pfuschfreiheit) ; vgl OVG 28 321; dagegen 
berechtigt nur die Approbation (nicht die 
Ausübung des Heilgewerbes) zur Befrei- 
ung von der Gewerbesteuer, zum Berufs- 
geheimnis, ev zu einem besonderen Be- 
rufsrecht; s. Krankenanstalten. 
  
121 
Die Bezeichnung A, Wundarzt, Geburts- 
helfer u. ä. darf nur führen, wer: eine Ap- 
probation erlangt hat, Gw 29. In bezug auf 
die strafrechtliche Verfolgung der Ver- 
wendung arztähnlicher Titel überhaupt 
und die Zulassung ausländischer Bezeich- 
nungen dieser Art schwankt die Praxis. 
Maßgebend muß sein, daß die Strafbe- 
stimmung das Publikum gegen eine Irre- 
führung schützen soll. Die Bezeichnung 
Zahnklinik, Mundklinik, amerikanischer 
Zahnarzt, zahnärztliches Institut enthält 
einen „ähnlichen Titel‘ im Sinne von Gw 
29, Strafbestimmung Gw 147 Nr 3. 
Das Honorar der A unterliegt freier 
Festsetzung; zu beachten ist, daß es sich 
nicht um einen Lohn für geleistete Arbeit 
(merces), sondern um einen Ehrensold 
(honorarium) handelt. Die auf Grund von 
Gw.80 erlassenen Gebührenordnungen (in 
Preußen: GebO vom 15. Mai 1896) geben 
nur Minimal- und Maximalsätze an; vgl 
auch Schmidtmann Handbuch der 
gerichtlichen Medizin 1? 53, 
Standesvertretungen der A sind die 
Ärztekammern in Preußen auf Grund der 
Verordnung vom 25. Mai 1887, zuletzt ab- 
geändert am 23. Jan 1899. Sie haben alle 
den ärztlichen Beruf und die öffentliche 
Gesundheitspflege betreffenden Fragen zu 
erörtern und das ärztliche Standesinter- 
esse wahrzunehmen. Für jede Provinz be- 
steht eine Ärztekammer. Aus sämtlichen 
Ärztekammern wird je ein Mitglied in 
den Ärztekammerausschuß in Berlin dele- 
giert. 
Die Ehrengerichtsbarkeit über A wird 
in Preußen durch ärztliche Ehrengerichte 
ausgeübt, vgl Ges vom 25. Nov 1899 und 
vom 27. Juli 1904. Erste Instanz eines 
jeden Kammerbezirkes (Provinz) bildet 
das ärztliche Ehrengericht, bestehend aus 
dem Kammervorsitzenden als Vorsitzen- 
dem, drei Mitgliedern der Ärztekammer 
und einem vom Kammervorstande auf 
6 Jahre ernannten richterlichen Mitgliede. 
Zweite Instanz ist der ärztliche Ehrenge- 
richtshof in Berlin; den Vorsitz führt der 
Leiter der Medizinalabteilung des Kultus- 
ministeriums, Beisitzer sind 4 Mitglieder 
des Ärztekammerausschusses und 2 vom 
König ernannte Ärzte, Strafen sind War- 
nung, Verweis, Geldstrafe bis 3000 M, 
Entziehung des aktiven und passiven 
Kammerwahlrechtes auf Zeit oder 
dauernd. — Siehe Art Berufsrecht. 
vgl8Schmidtmann Handbuch 1° 20. P.
	        
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