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anonyme Schrift über die Lehen; s. Sach-
senspiegel.
auctoris nominatio s. laudatio auc-
toris.
auctoritas (römR), Einstehen für Evik-
tion. Wird bei der mancipatio die über-
tragene Sache evinziert, so hat der Käu-
fer gegen den Verkäufer die actio auc-
toritatis aufs Doppelte.
audiatur et altera pars: grundsätz-
lich soll beiden Parteien Gehör geschenkt
werden. S. Maximen des Zivilprozesses.
Audienz (VölkerR) ist der persönliche
Empfang seitens des Herrschers. Bot-
schafter haben das Recht auf A beim Herr-
scher ohne Anwesenheit von Ministern.
Vgl v. Holtzendorit Handbuch des VölkerR 8 644,
641, wo jedoch das Recht der Botschafter, eine A zu ver-
langen, verneint wird. P.
Auditeur (frühere MC), Militärjustiz-
beamter.
auditorium (römZivilprozeß) ist in der
späteren Kaiserzeit der geschlossene
Raum, in dem Prozesse verhandelt wer-
den.
Auenrecht (prPrivR) ist das Recht
des Gutsherrn in Schlesien, herrenlose
Teile der Dorfaue, z. B. Wege, als Eigen-
tum für sich in Anspruch zu nehmen. Be-
schränkungen unterliegt er nur in bezug
auf den öffentlichen Verkehr; dagegen
braucht er dauernde öffentliche Anlagen
anderer Art, z. B. für Kanalisation, nicht
zu dulden (OLG Breslau vom 24. Sept
1908). P.
Auerwild s. jagdbare Tiere.
Aufbereitungsanstalt ist eine Ein-
richtung zwecks mechanischer Sonderung
des Minerals vom tauben Gestein. Die
A ist Zubehör des Bergwerkseigentums
(s. Bergrecht).
Aufbringung (VölkerR) ist das Fest-
halten eines fremden (neutralen oder
feindlichen) Schiffes durch einen Kreuzer
der kriegführenden Macht. Die A erfolgt
bei Verdacht der Konterbandebeförde-
rung usw, wird durch einen blinden Schuß
angedroht und durch Einschleppen in
einen Hafen der kriegführenden Macht
beendet.
Aufenthalt ist das tatsächliche Ver-
weilen an einem Orte. Regelmäßig setzt
A im Sinne der Prozeß- und Verwaltungs-
gesetze eine gewisse Dauer voraus, z. B.
bei Gerichtsstand des A, Beschränkungen
des A.
Aufforderung zu einem Verbre-
chen s. Anstiftung.
auctor — Aufgebotsverfahren.
Aufführung. Bei Bühnenwerken und
Werken der Tonkunst ist das Recht der
öffentlichen A(uf)f(führung) dem Urheber
ausschließlich vorbehalten, U 11 Abs 2. Af
eines Bühnenwerks ist jede Darstellung
mit verteilten Rollen und mit szenischer
Handlung ohne Rücksicht auf das Kostüm
der Darsteller, nicht aber bloßes Vorlesen
durch einen einzelnen, vgl Allfeld
Komm 8 11 Note 7b. Af eines Werkes der
Tonkunst ist jede Wiedergabe auf musi-
kalischem Wege auch ohne menschliche
Betätigung durch mechanische Mittel, vgl
aber U 22, 26. Bei einem dramatisch-musi-
kalischen Werke liegt eine Af schon dann
vor, wenn die Musik zur Wiedergabe ge-
langt. Über den Unterschied privater und
öffentlicher Af vgl Kohler Urheberrecht
an Schriftwerken $ 22 Il; DJZ 96 98. Ein
ausdrücklicher Vorbehalt des Auffüh-
rungsrechts ist auch bei erschienenen Wer-
ken der Tonkunst nicht mehr erforderlich ;
bezüglich der vor dem 1. Januar 1902 er-
schienenen Werke der Tonkunst sind
Übergangsbestimmungen in U 61 ge-
troffen.
Ausnahmen von der ausschließlichen
Aufführungsbefugnis des Urhebers ent-
hält U 27.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein
Werk unter Verletzung der ausschließ-
lichen Befugnis des Urhebers öffentlich
aufführt, ist zum Schadensersatz verpflich-
tet, U 37, und wird, falls er vorsätzlich
handelt, auch mit Geldstrafe bis zu
3000 Mk. bestraft, U 38 Abs 1 Nr 2. Nicht
nur derjenige führt ein Werk auf, welcher
bei der Darstellung unmittelbar mitwirkt,
sondern auch derjenige, welcher durch Zu-
sammenfassung der erforderlichen Veran-
staltungen die Af ins Werk setzt, vgl All-
feld 8 38 Note 10; Recht 08 438 Nr 2527.
Über Veranstaltung musikalischer Af in
Gastwirtschaften vgl RGZ 38 23; Fuld
DJZ 05 162.
Über den Schutz gegen unbefugte
öffentliche Af dramatischer und drama-
tisch-musikalischer Werke im Auslande
vgl Art 9 der Berner Übereinkunft vom
9, September 1886, RGBI 87 493 ff, und
hierzu Kohler Urheberrecht $ 77 IX.
Lindemann.
Aufgebot, privates, s. Erbanhaftung.
Aufgebotsverfahren (Zivilprozeß)
ist eine öffentliche gerichtliche Aufforde-
rung zur Anmeldung von Ansprüchen
oder Rechten mit der Wirkung, daß die