Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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anonyme Schrift über die Lehen; s. Sach- 
senspiegel. 
auctoris nominatio s. laudatio auc- 
toris. 
auctoritas (römR), Einstehen für Evik- 
tion. Wird bei der mancipatio die über- 
tragene Sache evinziert, so hat der Käu- 
fer gegen den Verkäufer die actio auc- 
toritatis aufs Doppelte. 
audiatur et altera pars: grundsätz- 
lich soll beiden Parteien Gehör geschenkt 
werden. S. Maximen des Zivilprozesses. 
Audienz (VölkerR) ist der persönliche 
Empfang seitens des Herrschers. Bot- 
schafter haben das Recht auf A beim Herr- 
scher ohne Anwesenheit von Ministern. 
Vgl v. Holtzendorit Handbuch des VölkerR 8 644, 
641, wo jedoch das Recht der Botschafter, eine A zu ver- 
langen, verneint wird. P. 
Auditeur (frühere MC), Militärjustiz- 
beamter. 
auditorium (römZivilprozeß) ist in der 
späteren Kaiserzeit der geschlossene 
Raum, in dem Prozesse verhandelt wer- 
den. 
Auenrecht (prPrivR) ist das Recht 
des Gutsherrn in Schlesien, herrenlose 
Teile der Dorfaue, z. B. Wege, als Eigen- 
tum für sich in Anspruch zu nehmen. Be- 
schränkungen unterliegt er nur in bezug 
auf den öffentlichen Verkehr; dagegen 
braucht er dauernde öffentliche Anlagen 
anderer Art, z. B. für Kanalisation, nicht 
zu dulden (OLG Breslau vom 24. Sept 
1908). P. 
Auerwild s. jagdbare Tiere. 
Aufbereitungsanstalt ist eine Ein- 
richtung zwecks mechanischer Sonderung 
des Minerals vom tauben Gestein. Die 
A ist Zubehör des Bergwerkseigentums 
(s. Bergrecht). 
Aufbringung (VölkerR) ist das Fest- 
halten eines fremden (neutralen oder 
feindlichen) Schiffes durch einen Kreuzer 
der kriegführenden Macht. Die A erfolgt 
bei Verdacht der Konterbandebeförde- 
rung usw, wird durch einen blinden Schuß 
angedroht und durch Einschleppen in 
einen Hafen der kriegführenden Macht 
beendet. 
Aufenthalt ist das tatsächliche Ver- 
weilen an einem Orte. Regelmäßig setzt 
A im Sinne der Prozeß- und Verwaltungs- 
gesetze eine gewisse Dauer voraus, z. B. 
bei Gerichtsstand des A, Beschränkungen 
des A. 
Aufforderung zu einem Verbre- 
chen s. Anstiftung. 
  
auctor — Aufgebotsverfahren. 
Aufführung. Bei Bühnenwerken und 
Werken der Tonkunst ist das Recht der 
öffentlichen A(uf)f(führung) dem Urheber 
ausschließlich vorbehalten, U 11 Abs 2. Af 
eines Bühnenwerks ist jede Darstellung 
mit verteilten Rollen und mit szenischer 
Handlung ohne Rücksicht auf das Kostüm 
der Darsteller, nicht aber bloßes Vorlesen 
durch einen einzelnen, vgl Allfeld 
Komm 8 11 Note 7b. Af eines Werkes der 
Tonkunst ist jede Wiedergabe auf musi- 
kalischem Wege auch ohne menschliche 
Betätigung durch mechanische Mittel, vgl 
aber U 22, 26. Bei einem dramatisch-musi- 
kalischen Werke liegt eine Af schon dann 
vor, wenn die Musik zur Wiedergabe ge- 
langt. Über den Unterschied privater und 
öffentlicher Af vgl Kohler Urheberrecht 
an Schriftwerken $ 22 Il; DJZ 96 98. Ein 
ausdrücklicher Vorbehalt des Auffüh- 
rungsrechts ist auch bei erschienenen Wer- 
ken der Tonkunst nicht mehr erforderlich ; 
bezüglich der vor dem 1. Januar 1902 er- 
schienenen Werke der Tonkunst sind 
Übergangsbestimmungen in U 61 ge- 
troffen. 
Ausnahmen von der ausschließlichen 
Aufführungsbefugnis des Urhebers ent- 
hält U 27. 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein 
Werk unter Verletzung der ausschließ- 
lichen Befugnis des Urhebers öffentlich 
aufführt, ist zum Schadensersatz verpflich- 
tet, U 37, und wird, falls er vorsätzlich 
handelt, auch mit Geldstrafe bis zu 
3000 Mk. bestraft, U 38 Abs 1 Nr 2. Nicht 
nur derjenige führt ein Werk auf, welcher 
bei der Darstellung unmittelbar mitwirkt, 
sondern auch derjenige, welcher durch Zu- 
sammenfassung der erforderlichen Veran- 
staltungen die Af ins Werk setzt, vgl All- 
feld 8 38 Note 10; Recht 08 438 Nr 2527. 
Über Veranstaltung musikalischer Af in 
Gastwirtschaften vgl RGZ 38 23; Fuld 
DJZ 05 162. 
Über den Schutz gegen unbefugte 
öffentliche Af dramatischer und drama- 
tisch-musikalischer Werke im Auslande 
vgl Art 9 der Berner Übereinkunft vom 
9, September 1886, RGBI 87 493 ff, und 
hierzu Kohler Urheberrecht $ 77 IX. 
Lindemann. 
Aufgebot, privates, s. Erbanhaftung. 
Aufgebotsverfahren (Zivilprozeß) 
ist eine öffentliche gerichtliche Aufforde- 
rung zur Anmeldung von Ansprüchen 
oder Rechten mit der Wirkung, daß die
	        
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