Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Aufgebotsverfahren. 
Unterlassung der Anmeldung einen 
Rechtsnachteil zur Folge hat. Das A fin- 
det nur in den gesetzlich bestimmten 
Fällen statt, Z 946. Für das A ist das 
Amtsgericht zuständig. 
Der Verbilligung wegen ist ein Sammel- 
aufgebot zu erlassen, d. h. mehrere A 
können derart verbunden werden, daß nur 
eine Bekanntmachung (geringere Inser- 
tionskosten) und ein Urteil erfolgt; vgl 
Z 959. 
I. Allgemeines. Der Antrag kann 
schriftlich oder zum Protokolle des Ge- 
richtsschreibers gestellt werden. Die Ent- 
scheidung kann ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlung erfolgen, Z 947. 
Ist der Antrag zulässig, so hat das Oe- 
richt das Aufgebot zu erlassen und darin 
insbesondere aufzunehmen: 
1. die Bezeichnung des Antragstellers; 
2. die Aufforderung, die Ansprüche und 
Rechte spätestens im Aufgebotstermine 
anzumelden; 
3, die Bezeichnung der Rechtsnachteile, 
welche eintreten, wenn die Anmeldung 
unterbleibt; 
4. die Bestimmung eines Aufgebots- 
termines. 
Die öffentliche Bekanntmachung des 
Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die 
Gerichtstafel und durch Einrückung in den 
Deutschen Reichsanzeiger, Z 948. 
Aufgebotsfrist ist die Frist zwischen 
dem Tage, an welchem die Einrückung 
oder die erste Einrückung des Aufgebotes 
in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt 
ist, und dem Aufgebotstermine. Sie muß, 
sofern das Gesetz nicht eine abweichende 
Anordnung enthält, mindestens sechs Wo- 
chen dauern, Z 950, 
Eine Anmeldung, welche nach dem 
Schhisse des Aufgebotstermines, jedoch 
vor Erlassung des Ausschlußurteils er- 
folgt, ist als rechtzeitig anzusehen, Z 951. 
II. Das Ausschlußurteil ist in 
öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlas- 
sen. Der Antrag kann mündlich oder 
schriftlich in der Sitzung oder vor dem 
Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder 
zum Protokolle des Gerichtsschreibers er- 
klärt werden, Z 952 Abs 2. Vor Er- 
lassung des Urteils kann eine nähere Er- 
mittelung, insbesondere die Versicherung 
der Wahrheit einer Behauptung des An- 
tragstellers an Eides Statt, angeordnet 
werden. 
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche 
  
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das von dem Antragsteller zur Begrün- 
dung des Antrages behauptete Recht be- 
stritten wird, so ist nach Beschaffenheit 
des Falles entweder das A bis zur endgül- 
tigen Entscheidung über das angemeldete 
Recht auszusetzen oder in dem Ausschluß- 
urteile das angemeldete Recht vorzube- 
halten, Z 953. 
Wenn der Antragsteller weder in dem 
Aufgebotstermin erschienen ist noch vor 
dem Termine den Antrag auf Erlassung 
des Ausschlußurteils gestellt hat, so ist 
auf seinen Antrag ein neuer Termin zu 
bestimmen. Der Antrag ist nur binnen 
einer vom Tage des Aufgebotstermins 
laufenden Frist von sechs Monaten zuläs- 
sig, Z 954. 
Wird zur Erledigung des A ein neuer 
Termin bestimmt, so ist eine öffentliche 
Bekanntmachung des Termins nicht er- 
forderlich, Z 955. 
II. Rechtsmittel. Wird der An- 
trag auf Erlassung des Ausschlußurteils 
zurückgewiesen, oder wird das Urteil nur 
mit Beschränkungen und Vorbehalten er- 
lassen, so hat der Antragsteller sofortige 
Beschwerde, Z 952 Abs 4, 
Dagegen findet gegen das Ausschluß- 
urteil, das gemäß dem Antrage erlassen 
ist, ein Rechtsmittel nicht statt, Z 957. 
Wohl aber besteht ein Rechtsbehelf (An- 
fechtungsklage) : das Ausschlußurteil kann 
bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke 
das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mit- 
tels Anfechtungsklage gegen den Antrag- 
steller angefochten werden, Z 957: 
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in wel- 
chem das Gesetz das A zuläßt; 
2. wenn die öffentliche Bekanntma- 
chung des Aufgebotes oder eine in dem 
Gesetze vorgeschriebene Art der Bekannt- 
machung unterblieben ist; 
3, wenn die vorgeschriebene Aufgebots- 
frist nicht gewahrt ist; 
4. wenn der erkennende Richter von der 
Ausübung des Richteramtes kraft Ge- 
setzes ausgeschlossen war; 
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht 
ungeachtet der erfolgten Anmeldung nicht 
dem Gesetze gemäß in dem Urteile be- 
rücksichtigt ist; 
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, 
unter welchen die Restitutionsklage we- 
gen einer strafbaren Handlung stattfindet. 
Die Anfechtungsklage ist binnen der 
Notfrist eines Monats zu erheben. Die 
Frist beginnt mit dem Tage, an welchem
	        
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