Metadata: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Preußen. 
b) Die Ausübung des ärztlichen Dienstes ist Sache der mit dem Erkrankten 
am gleichen oder nächstgelegenen Orte befindlichen Ärzte (Zahnärzte) 
des Heeres. 5* 
Tc) Die Uberweisung der Erkrankten erfolgt in allen Fällen mit einem uach 
Anlage B auszustellenden Ausweis durch die in Ziffer 2 bezeichnete Stelle 
im Notfall durch den bei der Arbeit die Aufsicht Führenden unmittelbar 
d) Für eine etwa erforderlich werdende Lazarettaufnahme kommen die 
Sanitätsanstalten des Heeres, zutreffendenfalls Privatkrankenhäuser 
in Betracht. Für die Aufnahme, die Behandlung, die Verpflegung, Kran- 
kenblattführung usw., die Entlassung nach beendeter Krankenbehandlung 
sowie die Überführung in ein Krankenhaus des Inlandes (§ 5 Abs. 2 
der * 4) gelten die Bestimmungen für Heeresangehörige sinn- 
gemäß. 
e) Die Überführung in das Inland erfolgt, wenn aus militärischen Gründen 
oder mit Rücksicht auf die Art der Erkrankung geeignete Krankenpflege 
im Ausland nicht gewährt werden kann. Die Krankenkasse ist hiervon durch 
die Dienststelle (Ziffer 2) zu benachrichtigen. Mit dem Eintreffen im neuen 
Aufenthaltsort übernimmt die Kasse die weitere „Krankenhilfe“. Ab- 
schrift des abgeschlossenen Ausweises — Anlage B1) — ist ihr zuzustellen, 
auf Verlangen auch Abschrift oder Auszug vom Krankenblatt. " 
1) Wird es erforderlich, mit Krankenkassen Vereinbarungen zu treffen, die 
von den Bestimmungen im § 5 der Anlage 4 oder den vorstehenden Vor- 
schriften wesentlich abweichen, oder legt eine Kasse Wert darauf, die 
Krankenhilfe ganz oder teilweise selbst zu übernehmen, dann ist dem 
Kriegsministerium — Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amt, Ver- 
waltungs-Inspektion IV — von den Sanitätsdienststellen (Ziffer Za) 
im Benehmen mit der Intendantur (Ziffer 6) zu berichten und Ent- 
scheidung abzuwarten. · 
4. Die „Krankenpflege“ umfaßt ärztliche Behandlung und Versorgung 
mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln. Die 
Kosten hierfür gelten durch die nach § 5 von der Krankenkasse zu erstattenden Teile 
des Grundlohns als abgegolten, ebenso etwaige Kosten, die durch Beförderurg 
eines Erkrankten in ein Lazarett (Krankenhaus) im Ausland entstehen. Größere 
Heilmittel sind nur mit Einverständnis der Krankenkasse zu gewähren und ihr die 
Kosten hierfür besonders in Rechnung zu stellen. 
5. Die für Durchführung der Krankenpflege (Krankenhauspflege) entstehenden 
Ausgaben werden an der Stelle verrechnet, an der die Dienststelle, die die Pflege 
gewährt, ihre sonstigen Ausgaben nachweist. Dagegen sind die baren Auslagen 
für Kranken- und Hausgeld (erhöhtes Krankengeld), die Kosten für Überführung 
Erkrankter in das Inland, für größere Heilmittel und sonstige im Einverständnis. 
mit der Krankenkasse geleistete Ausgaben von der vermittelndenden Dienststelle 
(Ziffer 2) zunächst vorschußweise zu verausgaben. Haben andere Dienststellen 
derartige Ausgaben geleistet, dann sind sie auf dem kürzesten Wege bei der Dienst- 
stelle (Ziffer 2) zur Erstattung anzufordern. 
6. Die Dienststelle (Ziffer 2) fertigt allmonatlich über die vorgekommenen 
und endgültig abgeschlossenen Leistungsfälle einen Forderungsnachweis nach Anlage 
C1) an und reicht ihn bis 10. des folgenden Monats der zuständigen Etappeninten- 
dantur in zweifacher Ausfertigung ein. In Zweifelsfällen bestimmt der General- 
intendant eine Intendantur. · »·. 
7. Die Intendantur prüft die Vorlage mit möglichster Beschleunigung, stellt 
alle Forderungsnachweise ihres Bereichs zusammen, übersendet die Zusammen- 
stellung mit einer Ausfertigung der Forderungsnachweise und den zugehörigen Be- 
1) Hier nicht abgedruckt. 
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