Preußen.
b) Die Ausübung des ärztlichen Dienstes ist Sache der mit dem Erkrankten
am gleichen oder nächstgelegenen Orte befindlichen Ärzte (Zahnärzte)
des Heeres. 5*
Tc) Die Uberweisung der Erkrankten erfolgt in allen Fällen mit einem uach
Anlage B auszustellenden Ausweis durch die in Ziffer 2 bezeichnete Stelle
im Notfall durch den bei der Arbeit die Aufsicht Führenden unmittelbar
d) Für eine etwa erforderlich werdende Lazarettaufnahme kommen die
Sanitätsanstalten des Heeres, zutreffendenfalls Privatkrankenhäuser
in Betracht. Für die Aufnahme, die Behandlung, die Verpflegung, Kran-
kenblattführung usw., die Entlassung nach beendeter Krankenbehandlung
sowie die Überführung in ein Krankenhaus des Inlandes (§ 5 Abs. 2
der * 4) gelten die Bestimmungen für Heeresangehörige sinn-
gemäß.
e) Die Überführung in das Inland erfolgt, wenn aus militärischen Gründen
oder mit Rücksicht auf die Art der Erkrankung geeignete Krankenpflege
im Ausland nicht gewährt werden kann. Die Krankenkasse ist hiervon durch
die Dienststelle (Ziffer 2) zu benachrichtigen. Mit dem Eintreffen im neuen
Aufenthaltsort übernimmt die Kasse die weitere „Krankenhilfe“. Ab-
schrift des abgeschlossenen Ausweises — Anlage B1) — ist ihr zuzustellen,
auf Verlangen auch Abschrift oder Auszug vom Krankenblatt. "
1) Wird es erforderlich, mit Krankenkassen Vereinbarungen zu treffen, die
von den Bestimmungen im § 5 der Anlage 4 oder den vorstehenden Vor-
schriften wesentlich abweichen, oder legt eine Kasse Wert darauf, die
Krankenhilfe ganz oder teilweise selbst zu übernehmen, dann ist dem
Kriegsministerium — Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amt, Ver-
waltungs-Inspektion IV — von den Sanitätsdienststellen (Ziffer Za)
im Benehmen mit der Intendantur (Ziffer 6) zu berichten und Ent-
scheidung abzuwarten. ·
4. Die „Krankenpflege“ umfaßt ärztliche Behandlung und Versorgung
mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln. Die
Kosten hierfür gelten durch die nach § 5 von der Krankenkasse zu erstattenden Teile
des Grundlohns als abgegolten, ebenso etwaige Kosten, die durch Beförderurg
eines Erkrankten in ein Lazarett (Krankenhaus) im Ausland entstehen. Größere
Heilmittel sind nur mit Einverständnis der Krankenkasse zu gewähren und ihr die
Kosten hierfür besonders in Rechnung zu stellen.
5. Die für Durchführung der Krankenpflege (Krankenhauspflege) entstehenden
Ausgaben werden an der Stelle verrechnet, an der die Dienststelle, die die Pflege
gewährt, ihre sonstigen Ausgaben nachweist. Dagegen sind die baren Auslagen
für Kranken- und Hausgeld (erhöhtes Krankengeld), die Kosten für Überführung
Erkrankter in das Inland, für größere Heilmittel und sonstige im Einverständnis.
mit der Krankenkasse geleistete Ausgaben von der vermittelndenden Dienststelle
(Ziffer 2) zunächst vorschußweise zu verausgaben. Haben andere Dienststellen
derartige Ausgaben geleistet, dann sind sie auf dem kürzesten Wege bei der Dienst-
stelle (Ziffer 2) zur Erstattung anzufordern.
6. Die Dienststelle (Ziffer 2) fertigt allmonatlich über die vorgekommenen
und endgültig abgeschlossenen Leistungsfälle einen Forderungsnachweis nach Anlage
C1) an und reicht ihn bis 10. des folgenden Monats der zuständigen Etappeninten-
dantur in zweifacher Ausfertigung ein. In Zweifelsfällen bestimmt der General-
intendant eine Intendantur. · »·.
7. Die Intendantur prüft die Vorlage mit möglichster Beschleunigung, stellt
alle Forderungsnachweise ihres Bereichs zusammen, übersendet die Zusammen-
stellung mit einer Ausfertigung der Forderungsnachweise und den zugehörigen Be-
1) Hier nicht abgedruckt.
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