Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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der Kläger Kenntnis von dem Ausschluß- 
urteil erhalten hat, in dem Falle jedoch, 
wenn die Klage auf Ausschluß des Rich- 
ters oder auf Restitutionsgründen beruht 
und dieser Grund an jenem Tage noch 
nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt 
war, erst mit dem Tage, an welchem der 
Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt 
geworden ist, Z 958. Nur in dem Spezial- 
falle von Z 976 (Todeserklärung) ist die 
Frist keine Notfrist. 
Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem 
Tage der Verkündung des Ausschlußur- 
teils an gerechnet, ist die Klage unstatt- 
haft. 
IV. Für das Aufgebot zwecks Todes- 
erklärung ist das Gericht zuständig, 
in dessen Bezirke der Verschollene den 
letzten inländischen Wohnsitz hatte, Z 
961. — Antragsberechtigt ist der gesetz- 
liche Vertreter des Verschollenen sowie 
jeder, der an der Todeserklärung ein 
rechtliches Interesse hat, Z 962. Der ge- 
setzliche Vertreter bedarf zu dem An- 
trage der Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts. 
Der Antragsteller hat die zur Begrün- 
dung des Antrages erforderlichen Tat- 
sachen vor der Einleitung des Verfahrens 
glaubhaft zu machen, Z 963. 
In das Aufgebot ist aufzunehmen: 
1. die Aufforderung an den Verscholle- 
nen, sich spätestens im Aufgebotstermine 
zu melden, widrigenfalls die Todeserklä- 
rung erfolgen werde; 
2. die Aufforderung an alle, welche Aus- 
kunft über Leben oder Tod des Verschol- 
lenen zu erteilen vermögen, spätestens im 
Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige 
zu machen, Z 964. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens 
sechs Monate betragen, Z 965. 
In den besonderen Fällen der B 15—17 
und bei Hundertjährigen bedarf es keiner 
öffentlichen Bekanntmachung. Die Auf- 
gebotsfrist (hier nur 6 Wochen, wenn 
keine Öffentliche Bekanntmachung) be- 
ginnt mit der Anheftung an die Gerichts- 
tafel, Z 966. 
Jeder Antragsberechtigte kann neben 
dem Antragsteller oder statt des Antrag- 
stellers in das Verfahren eintreten. Durch 
den Eintritt erlangt er die rechtliche Stel- 
lung eines Antragstellers, Z 967. 
Das Gericht hat unter Benutzung der 
in dem Antrage angegebenen Tatsachen 
und Beweismittel von Amts wegen die 
  
Aufgebotsverfahren. 
zur Feststellung des Sachverhaltes erfor- 
derlichen Ermittelungen zu veranstalten 
und die geeignet erscheinenden Beweise 
aufzunehmen, Z 968. Wird derjenige, 
welcher sich als der angeblich Ver- 
schollene meldet, als solcher von dem An- 
tragsteller nicht anerkannt, so ist das Ver- 
fahren auszusetzen, Z 969. 
Das Gericht hat die Todeserklärung nur 
auszusprechen, wenn die zur Begründung 
derselben erforderlichen Tatsachen für er- 
wiesen erachtet werden, Z 970. In dem 
Urteil ist der Zeitpunkt des Todes deklara- 
torisch gemäß B 18 festzustellen. — 
Die Anfechtungsklage findet insbeson- 
dere auch dann statt, wenn die Todes- 
erklärung mit Unrecht erfolgt oder der 
Zeitpunkt des Todes des Verschollenen 
unrichtig festgestellt ist, Z 973. Zur Er- 
hebung der Anfechtungsklage ist jeder 
berechtigt, der an der Aufhebung der To- 
deserklärung oder an der Berichtigung des 
Zeitpunktes des Todes ein rechtliches In- 
teresse hat, Z 974. Die Anfechtungsklage 
ist gegen denjenigen zu richten, welcher 
die Todeserklärung erwirkt hat, falls aber 
dieser die Klage erhebt, oder falls er ver- 
storben oder sein Aufenthalt unbekannt 
oder im Ausland ist, gegen den Staats- 
anwalt. 
Wird infolge einer Anfechtungsklage 
die Todeserklärung aufgehoben oder eine 
andere Todeszeit festgestellt, so wirkt das 
Urteil für und gegen alle, Z 976, Abs 3. 
Kehrt der für tot Erklärte zurück, so 
bedarf es einer Anfechtungsklage nicht, 
denn die Todeserklärung (s. d.) begründet 
eine in jeder Weise widerlegbare Ver- 
mutung. 
V. Für das A zum Zwecke der Aus- 
schließung des Eigentümers 
eines Grundstückes, B 927, ist das Amts- 
gericht, in dessen Bezirke das Grund- 
stück belegen ist, zuständig, Z 978. An- 
tragsberechtigt ist derjenige, welcher das 
Grundstück im Eigenbesitze hat, Z 979, 
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigen- 
tümer aufzufordern, sein Recht spätestens 
im Aufgebotstermine anzumelden, wid- 
rigenfalls seine Ausschließung erfolgen 
werde, Z 981. 
Für das A zum Zwecke der Ausschlie- 
Bung eines Hypotheken- oder Grund- 
schuldgläubigers, B 1170, 1171, ist das 
Gericht, in dessen Bezirke das belastete 
Grundstück belegen ist, zuständig, Z 982. 
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des
	        
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