Aufgebotsverfahren.
belasteten Grundstückes, Z 984. Der An-
tragsteller hat vor der Einleitung des Ver-
fahrens glaubhaft zu machen, daß der
Gläubiger unbekannt ist, Z 985. In dem
Aufgebote ist als Rechtsnachteil anzu-
drohen, daß die Ausschließung des Gläu-
bigers mit seinem Rechte erfolgen werde,
Z 986 Abs 4.
VI. Für das A zum Zwecke der Aus-
schiießung von Nachlaßgläubi-
gern, B 1970, ist das Amtsgericht zu-
ständig, dem die Verrichtungen des Nach-
laßgerichtes obliegen, Z 990. Antragsbe-
rechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht
für die Nachlaßverbindlichkeiten unbe-
schränkt haftet, Z 991. Zu dem Antrage
sind auch ein Nachlaßpfleger und ein
Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn
ihnen die Verwaltung des Nachlasses zu-
steht; der Erbe und der Testamentsvoll-
strecker können den Antrag erst nach der
Annahme der Erbschaft stellen.
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der be-
kannten Nachlaßgläubiger mit Angabe
ihres Wohnortes beizufügen.
Das Aufgebot soll nicht erlassen wer-
den, wenn die Eröffnung des Nachlaß-
konkurses beantragt ist, Z 993. Durch die
Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird das
A beendigt.
Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs
Monate betragen, Z 994. Das Aufgebot
soll den Nachlaßgläubigern, welche dem
Nachlaßgericht angezeigt sind, und deren
Wohnort bekannt ist, von Amts wegen
zugestellt werden. Die Zustellung kann
durch Aufgabe zur Post erfolgen.
In dem Aufgebote ist den Nachlaß-
gläubigern, welche sich nicht melden, als
Rechtsnachteil anzudrohen, daß sie, un-
beschadet des Rechtes, vor den Verbind-
lichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Ver-
mächtnissen und Auflagen berücksichtigt
zu werden, von dem Erben nur insoweit
Befriedigung verlangen können, als sich
nach Befriedigung der nicht ausgeschlos-
senen Gläubiger noch ein Überschuß er-
gibt, Z 995.
Die Anmeldung einer Forderung hat die
Angabe des Gegenstandes und des Grun-
des der Forderung zu enthalten. Urkund-
liche Beweisstücke sind in Urschrift oder
in Abschrift beizufügen, Z 996. Das Ge-
richt hat die Einsicht der Anmeldungen
jedem zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht.
Sind mehrere Erben vorhanden, so
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kommen der von einem Erben gestellte
Antrag und das von ihm erwirkte Aus-
schlußurteil, unbeschadet der Vorschrif-
ten des B über die unbeschränkte Haf-
tung (s. Erbenhaftung) auch den an-
deren Erben zustatten, Z 997. Als Rechts-
nachteil ist den Nachlaßgläubigern, welche
sich nicht melden, auch anzudrohen, daß
jeder Erbe nach der Teilung des Nach-
lasses nur für den seinem Erbteil entspre-
chenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
Die Erlassung des Aufgebotes mit An-
drohung dieses Rechtsnachteiles kann von
jedem Erben auch dann beantragt werden,
wenn er für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt haftet.
VII. Für das A zum Zwecke der Aus-
schließung von Schiffsgläubigern,
H 765, Bn 110, ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirke sich der Heimatshafen
oder der Heimatsort des Schiffes befindet,
Z 1002. Unterliegt das Schiff der Eintra-
gung in das Schiffsregister (s. d.), so kann
der Antrag erst nach der Eintragung der
Veräußerung des Schiffes gestellt wer-
den.
Der Antragsteller hat die ihm bekann-
ten Forderungen von Schiffsgläubigern
anzugeben. Die Aufgebotsfrist muß min-
destens drei Monate betragen. In dem
Aufgebote ist den Schiffsgläubigern,
welche sich nicht melden, als Rechtsnach-
teil anzudrohen, daß ihre Pfandrechte er-
löschen, sofern nicht ihre Forderungen
dem Antragsteller bekannt sind.
VIII. Bei in blanco indossierten und bei
Inhaberpapieren ist der bisherige
Inhaber des abhanden gekommenen oder
vernichteten Papiers berechtigt, das A zu
beantragen, Z 1004. Bei anderen Urkun-
den ist derjenige zu dem Antrage berech-
tigt, welcher das Recht aus der Urkunde
geltendmachen kann.
Für das A ist das Gericht des Ortes zu-
ständig, welchen die Urkunde als den Er-
füllungsort bezeichnet. Enthält die Ur-
kunde eine solche Bezeichnung nicht, so
ist das Gericht zuständig, bei welchem der
Aussteller seinen allgemeinen Gerichts-
stand hat, und in Ermangelung eines sol-
chen Gerichts dasjenige, bei welchem der
Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen
allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat,
Z 1005. Ist die Urkunde über ein im
Grundbuch eingetragenes Recht ausge-
stellt, so ist das Gericht der belegenen
Sache ausschließlich zuständig.