Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Der Antragsteller hat zur Begründung 
des Antrages: 
1. entweder eine Abschrift der Urkunde 
beizubringen oder den wesentlichen In- 
halt der Urkunde und alles anzugeben, 
was zur vollständigen Erkennbarkeit der- 
selben erforderlich ist; 
2. den Verlust der Urkunde sowie die- 
jenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, 
von welchen seine Berechtigung abhängt, 
das A zu beantragen; 
3. sich zur Versicherung der Wahrheit 
seiner Angaben an Eides Statt zu erbieten, 
Z 1007. 
In dem Aufgebot ist der Inhaber der 
Urkunde aufzufordern, spätestens im Auf- 
gebotstermine seine Rechte bei dem Ge- 
richte anzumelden und die Urkunde vor- 
zulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudro- 
hen, daß die Kraftloserklärung der Ur- 
kunde erfolgen werde, Z 1008. 
Bei Wertpapieren, für welche von Zeit 
zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteil- 
scheine ausgegeben werden, ist der Auf- 
gebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu 
ihm der erste einer seit der Zeit des glaub- 
haft gemachten Verlustes ausgegebenen 
Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinn- 
anteilscheinen fällig geworden ist und seit 
der Fälligkeit desselben sechs Monate ab- 
gelaufen sind, Z 1010. Vor Erlassung des 
Ausschlußurteils hat der Antragsteller ein 
nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist 
ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Be- 
hörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, 
daß die Urkunde seit der Zeit des glaub- 
haft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe 
neuer Scheine nicht vorgelegt sei, und daß 
die neuen Scheine an einen anderen als 
den Antragsteller nicht ausgegeben seien. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens 
sechs Monate betragen. Der Aufgebots- 
termin darf nicht über ein Jahr hinaus be- 
stimmt werden; solange ein so naher Ter- 
min nicht bestimmt werden kann, ist das 
Aufgebot nicht zulässig, Z 1015. 
Meldet der Inhaber der Urkunde vor 
dem Aufgebotstermine seine Rechte unter 
Vorlegung der Urkunde an, so hat das 
Gericht den Antragsteller hiervon zu be- 
nachrichtigen und ihm die Einsicht der 
Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden 
Frist zu gestatten. Auf Antrag des In- 
habers der Urkunde ist zur Vorlegung der- 
selben ein Termin zu bestimmen, Z 1016. 
In dem Ausschlußurteil ist die Urkunde 
für kraftlos zu erklären, Z 1017. — Der- 
  
Äufgebotsverfahren. 
jenige, welcher das Ausschlußurteil er- 
wirkt hat, ist dem durch die Urkunde Ver- 
pflichteten gegenüber berechtigt, die 
Rechte aus der Urkunde geltendzu - 
machen, Z 1018. Wird das Ausschlußur- 
teil infolge einer Anfechtungsklage aufge- 
hoben, so bleiben die auf Grund des Ur- 
teiles von dem Verpflichteten bewirkten 
Leistungen auch Dritten, insbesondere 
dem Anfechtungskläger, gegenüber wirk- 
sarn, es sei denn, daß der Verpflichtete zur 
Zeit der Leistung die Aufhebung des Aus- 
schlußurteiles gekannt hat. 
Bezweckt das A die Kraftloserklärung 
eines auf den Inhaber lautenden Papieres, 
so hat das Gericht auf Antrag an den Aus- 
steller sowie an die in dem Papiere und 
die von dem Antragsteller bezeichneten 
Zahlstellen die Zahlungssperre auszu- 
sprechen, d. h. das Verbot zu erlassen, an 
den Inhaber des Papieres eine Leistung 
zu bewirken, insbesondere neue Zins-, 
Renten- oder Gewinnanteilscheine oder 
einen Erneuerungsschein auszugeben, Z 
1019. 
Mit dem Verbot ist die Benachrichti- 
gung von der Einleitung des A zu ver- 
binden. Das Verbot ist in gleicher 
Weise wie das Aufgebot öffentlich be- 
kanntzumachen. Das an den Ausstel- 
ler erlassene Verbot ist auch den 
Zahlstellen gegenüber wirksam, welche 
nicht in dem Papier bezeichnet sind. Die 
Einlösung der vor dem Verbot ausgegebe- 
nen Zins-, Renten- oder Gewinnanteil- 
scheine wird von dem Verbote nicht be- 
troffen. 
Wird das in Verlust gekommene Papier 
dem Gerichte vorgelegt, oder wird das 
A in anderer Weise ohne Erlassung eines 
Ausschlußurteils erledigt, so ist die Zah- 
lungssperre von Amts wegen aufzuheben, 
Z 1022. Das gleiche gilt, wenn die Zah- 
lungssperre vor der Einleitung des A an- 
geordnet worden ist und die Einleitung 
nicht binnen sechs Monaten nach der Be- 
seitigung des ihr entgegenstehenden Hin- 
dernisses beantragt wird. Ist das Aufge- 
bot oder die Zahlungssperre öffentlich be- 
kanntgemacht worden, so ist die Erledi- 
gung des Verfahrens oder die Aufhebung 
der Zahlungssperre von Amts wegen 
durch den Deutschen Reichsanzeiger be- 
kanntzumachen. 
Den Landesgesetzen ist es überlassen, 
in den Fällen von Z 1023, 1024 abweichen- 
de Bestimmungen zu treffen. P.
	        
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