Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Aufhebung — Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 
Aufhebung der Zwangsvollstreckung 
beseitigt alle Wirkungen der bereits be- 
gonnenen Vollstreckung, auch das Pfän- 
dungspfandrecht. Sie kann durch einst- 
weilige gerichtliche Anordnung — nicht 
durch einstweilige Verfügung, vgl Gaupp- 
Stein 8 und 9 Vorbem. vor Z 704 VI 5 
Note 83 — erfolgen, solange die Voll- 
streckung noch nicht beendigt ist, RGZ 
23 336; 40 384, in folgenden Fällen: 
a. gegen Sicherheitsleistung, deren Be- 
trag gleich dem zur Vollstreckung stehen- 
den Betrage zu bemessen ist, JW 98 284, 
wenn Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand oder eine Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens beantragt ist, Z 707. Form: Un- 
anfechtbarer Beschluß des Prozeßgerichts, 
vgl RGZ 25 402; 27 364; 32 394; dieses 
kann aber im Laufe des Rechtsstreits die 
erlassene Anordnung von Amts wegen 
ändern oder aufheben, JW 00 736; 
b. gegen Sicherheitsleistung, wenn ge- 
gen ein vorläufig vollstreckbares Urteil 
Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt 
wird, Z 719. Form wie zu a; 
c. gegen Sicherheitsleistung, vgl RGZ 
37 430, wenn der Schuldner mittels Voll- 
streckungsgegenklage 
a. Einwendungen gegen den durch das 
Urteil festgestellten Anspruch erhebt, Z 
767, 769; 
ß. den bei der Erteilung der Vollstrek- 
kungsklausel als bewiesen angenomme- 
nen Eintritt der Voraussetzung hierfür be- 
streitet, Z 768, 769; 
y. wenn der Erbe nach Anordnung der 
Nachlaßverwaltung oder Eröffnung des 
Nachlaßkonkurses die Vollstreckung eines 
Nachlaßgläubigers in sein nicht zum 
Nachlaß gehöriges Vermögen oder wenn 
der Nachlaßverwalter die Vollstreckung 
eines Nicht-Nachlaßgläubigers in den 
Nachlaß beanstandet, Z 784, 785; 
d. wenn der Schuldner die nach B 1489 
Abs 2, 419 Abs 3, 1480 Abs 4, 1504 
Abs 5, 2187 Abs 6 eintretende beschränkte 
Haftung geltendmacht, Z 786. 
Form: Beschluß des Prozeßgerichts (in 
dringenden Fällen des Vollstreckungsge- 
richts mit Fristsetzung zur Beibringung 
der Entscheidung des Prozeßgerichts), der 
mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist. 
Auch im Urteile, durch das über die Ein- 
wendungen entschieden wird, kann die 
Anordnung getroffen oder die bereits ge- 
  
troffene aufgehoben, abgeändert oder be- | 
stätigt werden, Z 769, 770; 
Posener Rechtslexikon I. 
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d. gegen oder ohne Sicherheitsleistung, 
wenn ein Dritter auf Grund eines die Ver- 
äußerung hindernden Rechts Widerspruch 
gegen die Zwangsvollstreckung erhebt 
(Exekutionsintervention, Z 771). Form wie 
zu c; vgl RGZ 50 357. 
Ohne besondere gerichtliche Anord- 
nung sind die bereits erfolgten Vollstrek- 
kungsmaßregeln seitens der Vollstrek- 
kungsorgane aufzuheben im Falle der 
Z 775 Nr 3, Z 776. 
Über Aufhebung der Zwangsversteige- 
rung und Zwangsverwaltung sind beson- 
dere Bestimmungen vorgesehen in Zg 28, 
29, 31, 86, 197. Lindemann. 
Aufhebung des Zwangsversteige- 
rungsverfahrens. Das Verfahren der 
Zwangsversteigerung der Grundstücke 
und der übrigen subhastationsfähigen Ge- 
genstände (s. Anordnung der ZV) ist auf- 
zuheben, wenn der Wegfall einer Voraus- 
setzung des Verfahrens eintritt oder nach- 
gewiesen wird. Deshalb ist es 
1. beendet, wenn der Antrag zurückge- 
nommen ist, ohne welchen es nicht an- 
geordnet werden darf. Die Zurücknahme, 
welche dem Vollstreckungsgericht zu er- 
klären oder nachzuweisen ist, ist noch 
nach dem Schluß des Versteigerungster- 
mins, aber nicht bis zum Eintritt der 
Rechtskraft, sondern nur bis zur Ertei- 
lung des Zuschlags zulässig, weil nach 
Zg 33 die Aufhebung des Verfahrens nach 
dem Schluß der Versteigerung nur durch 
Versagung des Zuschlags angeordnet 
werden darf, der Zuschlag aber nicht 
mehr versagt werden kann, wenn er 
bereits erteilt ist. Der freiwilligen steht 
in der Wirkung die fingierte Zurück- 
nahme gleich: der Antrag gilt als zurück- 
genommen, wenn der Gläubiger, nach- 
dem er die einstweilige Einstellung des 
Verfahrens oder die Aufhebung des Ver- 
steigerungstermins bewilligt hat, noch- 
mals die Einstellung des Verfahrens oder 
die Aufhebung des Termins bewilligt, 
oder wenn er, nachdem das Verfahren in- 
folge seiner Bewilligung oder aus einem 
anderen Grunde eingestellt ist, die Fort- 
setzung nicht binnen 6 Monaten bean- 
tragt, sofern die Fortsetzung von einem 
Antrage abhängig ist; ausnahmsweise 
muß der Antrag in 3 Monaten gestellt 
werden, wenn bei der Versteigerung meh- 
rerer Grundstücke auf ein oder einige 
Grundstücke so viel geboten ist, daß der 
Anspruch des Gläubigers gedeckt und des- 
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