Aufhebung — Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Aufhebung der Zwangsvollstreckung
beseitigt alle Wirkungen der bereits be-
gonnenen Vollstreckung, auch das Pfän-
dungspfandrecht. Sie kann durch einst-
weilige gerichtliche Anordnung — nicht
durch einstweilige Verfügung, vgl Gaupp-
Stein 8 und 9 Vorbem. vor Z 704 VI 5
Note 83 — erfolgen, solange die Voll-
streckung noch nicht beendigt ist, RGZ
23 336; 40 384, in folgenden Fällen:
a. gegen Sicherheitsleistung, deren Be-
trag gleich dem zur Vollstreckung stehen-
den Betrage zu bemessen ist, JW 98 284,
wenn Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand oder eine Wiederaufnahme des Ver-
fahrens beantragt ist, Z 707. Form: Un-
anfechtbarer Beschluß des Prozeßgerichts,
vgl RGZ 25 402; 27 364; 32 394; dieses
kann aber im Laufe des Rechtsstreits die
erlassene Anordnung von Amts wegen
ändern oder aufheben, JW 00 736;
b. gegen Sicherheitsleistung, wenn ge-
gen ein vorläufig vollstreckbares Urteil
Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt
wird, Z 719. Form wie zu a;
c. gegen Sicherheitsleistung, vgl RGZ
37 430, wenn der Schuldner mittels Voll-
streckungsgegenklage
a. Einwendungen gegen den durch das
Urteil festgestellten Anspruch erhebt, Z
767, 769;
ß. den bei der Erteilung der Vollstrek-
kungsklausel als bewiesen angenomme-
nen Eintritt der Voraussetzung hierfür be-
streitet, Z 768, 769;
y. wenn der Erbe nach Anordnung der
Nachlaßverwaltung oder Eröffnung des
Nachlaßkonkurses die Vollstreckung eines
Nachlaßgläubigers in sein nicht zum
Nachlaß gehöriges Vermögen oder wenn
der Nachlaßverwalter die Vollstreckung
eines Nicht-Nachlaßgläubigers in den
Nachlaß beanstandet, Z 784, 785;
d. wenn der Schuldner die nach B 1489
Abs 2, 419 Abs 3, 1480 Abs 4, 1504
Abs 5, 2187 Abs 6 eintretende beschränkte
Haftung geltendmacht, Z 786.
Form: Beschluß des Prozeßgerichts (in
dringenden Fällen des Vollstreckungsge-
richts mit Fristsetzung zur Beibringung
der Entscheidung des Prozeßgerichts), der
mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist.
Auch im Urteile, durch das über die Ein-
wendungen entschieden wird, kann die
Anordnung getroffen oder die bereits ge-
troffene aufgehoben, abgeändert oder be- |
stätigt werden, Z 769, 770;
Posener Rechtslexikon I.
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d. gegen oder ohne Sicherheitsleistung,
wenn ein Dritter auf Grund eines die Ver-
äußerung hindernden Rechts Widerspruch
gegen die Zwangsvollstreckung erhebt
(Exekutionsintervention, Z 771). Form wie
zu c; vgl RGZ 50 357.
Ohne besondere gerichtliche Anord-
nung sind die bereits erfolgten Vollstrek-
kungsmaßregeln seitens der Vollstrek-
kungsorgane aufzuheben im Falle der
Z 775 Nr 3, Z 776.
Über Aufhebung der Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung sind beson-
dere Bestimmungen vorgesehen in Zg 28,
29, 31, 86, 197. Lindemann.
Aufhebung des Zwangsversteige-
rungsverfahrens. Das Verfahren der
Zwangsversteigerung der Grundstücke
und der übrigen subhastationsfähigen Ge-
genstände (s. Anordnung der ZV) ist auf-
zuheben, wenn der Wegfall einer Voraus-
setzung des Verfahrens eintritt oder nach-
gewiesen wird. Deshalb ist es
1. beendet, wenn der Antrag zurückge-
nommen ist, ohne welchen es nicht an-
geordnet werden darf. Die Zurücknahme,
welche dem Vollstreckungsgericht zu er-
klären oder nachzuweisen ist, ist noch
nach dem Schluß des Versteigerungster-
mins, aber nicht bis zum Eintritt der
Rechtskraft, sondern nur bis zur Ertei-
lung des Zuschlags zulässig, weil nach
Zg 33 die Aufhebung des Verfahrens nach
dem Schluß der Versteigerung nur durch
Versagung des Zuschlags angeordnet
werden darf, der Zuschlag aber nicht
mehr versagt werden kann, wenn er
bereits erteilt ist. Der freiwilligen steht
in der Wirkung die fingierte Zurück-
nahme gleich: der Antrag gilt als zurück-
genommen, wenn der Gläubiger, nach-
dem er die einstweilige Einstellung des
Verfahrens oder die Aufhebung des Ver-
steigerungstermins bewilligt hat, noch-
mals die Einstellung des Verfahrens oder
die Aufhebung des Termins bewilligt,
oder wenn er, nachdem das Verfahren in-
folge seiner Bewilligung oder aus einem
anderen Grunde eingestellt ist, die Fort-
setzung nicht binnen 6 Monaten bean-
tragt, sofern die Fortsetzung von einem
Antrage abhängig ist; ausnahmsweise
muß der Antrag in 3 Monaten gestellt
werden, wenn bei der Versteigerung meh-
rerer Grundstücke auf ein oder einige
Grundstücke so viel geboten ist, daß der
Anspruch des Gläubigers gedeckt und des-
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