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halb das Verfahren vom Vollstreckungs-
gericht einstweilen eingestellt ist, Zg 76.
2. Das Verfahren ist aufzuheben, wenn
der Gläubiger befriedigt ist und dieser die
Tatsache der Befriedigung anerkennt. Der
Nachweis der Befriedigung oder die für
zulässig erklärte Zahlung an das Voll-
streckungsgericht, Zg 75, hat nur die
einstweilige Einstellung zur Folge.
3. Wird dem Vollstreckungsgericht ein
aus dem Grundbuch ersichtliches Recht
bekannt, welches der Zwangsversteige-
rung oder ihrer Fortsetzung entgegen-
steht, ergibt sich z. B. aus der vom Grund-
buchamt zu erteilenden beglaubigten Ab-
schrift des Grundbuchblattes, daß das
Grundstück zu einem Familienfideikom-
miß gehört, daß der Schuldner nicht oder
nicht mehr als Eigentümer eingetragen ist,
daß das Grundstück nicht im Bezirk des
Vollstreckungsgerichts liegt, so ist ent-
weder das Verfahren von Amts wegen auf-
zuheben oder unter Bestimmung einer
dem Gläubiger zur Beseitigung des Hin-
dernisses zu setzenden Frist einstweilen
einzustellen; einzustellen ist es, wenn die
Beseitigung des Hindernisses in abseh-
barer Zeit angängig erscheint, aufzu-
heben, wenn diese nahe Möglichkeit nicht
vorliegt.
4. Das Verfahren darf nicht fortgesetzt
werden, wenn die Ausfertigung einer voll-
streckbaren Entscheidung vorgelegt ist,
durch welche der Volistreckungstitel, ins-
besondere das vorläufig vollstreckbare Ur-
teil oder dessen vorläufige Vollstreckbar-
keit aufgehoben, die Zwangsvollstreckung
für unzulässig erklärt, ihre Aufhebung an-
geordnet oder die Vollstreckungsklausel
für unzulässig erklärt ist, oder wenn eine
öffentliche Urkunde vorgelegt ist, nach
welcher die zur Abwendung der Zwangs-
vollstreckung nachgelassene Sicherheits-
leistung oder Hinterlegung erfolgt ist. Hat
ein Dritter die Widerspruchsklage der
Z 771 oder der Schuldner die Zwangs-
vollstreckungsgegenklage, Z 767, erho-
ben, so darf auch das Vollstreckungsge-
richt im Fall besonderer Dringlichkeit das
Verfahren einstweilen einstellen.
Außer den Fällen des Wegfalls einer
Voraussetzung des Verfahrens wird
3. die Zwangsversteigerung wegen Er-
gebnislosigkeit beendet. Ist kein Gebot
abgegeben oder sind alle abgegebenen
Gebote erloschen, so wird das Verfahren
zunächst nur eingestellt; ergibt sich aber
Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens.
in einem zweiten Termin, dessen Anset-
zung der Gläubiger binnen 6 Monaten be-
antragen darf, dasselbe Resultat, so ist
das Verfahren der Zwangsversteigerung
aufzuheben. Nur wenn die Voraussetzun-
gen der Zwangsverwaltung vorliegen, ins-
besondere wenn das Grundstück nut-
zungsfähig ist, kann das Verfahren auf An-
trag des Gläubigers als Zwangsverwal-
tung fortgesetzt werden.
Das Verfahren ist vom Vollstreckungs-
gericht durch Beschluß aufzuheben, wel-
cher auch dann zu erlassen ist, wenn die
Zwangsversteigerung vom Gläubiger zu-
rückgenommen ist, obgleich in diesem
Fall die Beendigung des Verfahrens von
selbst eintritt und der Beschluß daher nur
die Bedeutung hat, daß die Beendigung
als erfolgt anerkannt wird. Streitig ist, ob
das Vollstreckungsgericht die Aufhebung
auch dann zu beschließen hat, wenn das
Prozeßgerichtt die Aufhebung unbe-
schränkt (ohne die Bedingung einer
Sicherheitsleistung) angeordnet hat; nach
der herrschenden Meinung ist die Frage
zu bejahen;; indem aber das Prozeßgericht
die Aufhebung anordnet, verbietet es die
Fortsetzung, und dies Verbot bedarf kei-
ner Vollstreckung, sondern vollstreckt
sich selbst.
Der Beschluß lautet auf Aufhebung des
Verfahrens. Entsteht der Aufhebungs-
grund aber erst nach dem Schluß der Ver-
steigerung, oder wird er erst nach diesem
Zeitpunkt dem Vollstreckungsgericht be-
kannt, so wird die Entscheidung durch
Versagung des Zuschlags gegeben, weil
durch einen Beschluß, welcher auf Auf-
hebung oder Einstellung lautet, die abge-
gebenen Gebote erlöschen würden und
deshalb, wenn der Beschluß als sachlich
nicht gerechtfertigt aufgehoben wird, der
Zuschlag in der Beschwerdeinstanz nicht
erteilt werden könnte.
Der Beschluß wird erst durch seine Zu-
stellung wirksam, die immer erfolgen
muß, auch wenn er verkündet ist. Nur
wenn die Aufhebung des Verfahrens nach
dem Schluß der Versteigerung durch Ver-
sagung des Zuschlags erfolgt, kommen
die besonderen Vorschriften zur Anwen-
dung, die für die Zustellung dieses Be-
schlusses gelten. Der auf Aufhebung lau-
tende Beschluß ist dem Gläubiger und
dem Schuldner und, wenn die Aufhebung
von einem Dritten beantragt war, auch
diesem zuzustellen.