Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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halb das Verfahren vom Vollstreckungs- 
gericht einstweilen eingestellt ist, Zg 76. 
2. Das Verfahren ist aufzuheben, wenn 
der Gläubiger befriedigt ist und dieser die 
Tatsache der Befriedigung anerkennt. Der 
Nachweis der Befriedigung oder die für 
zulässig erklärte Zahlung an das Voll- 
streckungsgericht, Zg 75, hat nur die 
einstweilige Einstellung zur Folge. 
3. Wird dem Vollstreckungsgericht ein 
aus dem Grundbuch ersichtliches Recht 
bekannt, welches der Zwangsversteige- 
rung oder ihrer Fortsetzung entgegen- 
steht, ergibt sich z. B. aus der vom Grund- 
buchamt zu erteilenden beglaubigten Ab- 
schrift des Grundbuchblattes, daß das 
Grundstück zu einem Familienfideikom- 
miß gehört, daß der Schuldner nicht oder 
nicht mehr als Eigentümer eingetragen ist, 
daß das Grundstück nicht im Bezirk des 
Vollstreckungsgerichts liegt, so ist ent- 
weder das Verfahren von Amts wegen auf- 
zuheben oder unter Bestimmung einer 
dem Gläubiger zur Beseitigung des Hin- 
dernisses zu setzenden Frist einstweilen 
einzustellen; einzustellen ist es, wenn die 
Beseitigung des Hindernisses in abseh- 
barer Zeit angängig erscheint, aufzu- 
heben, wenn diese nahe Möglichkeit nicht 
vorliegt. 
4. Das Verfahren darf nicht fortgesetzt 
werden, wenn die Ausfertigung einer voll- 
streckbaren Entscheidung vorgelegt ist, 
durch welche der Volistreckungstitel, ins- 
besondere das vorläufig vollstreckbare Ur- 
teil oder dessen vorläufige Vollstreckbar- 
keit aufgehoben, die Zwangsvollstreckung 
für unzulässig erklärt, ihre Aufhebung an- 
geordnet oder die Vollstreckungsklausel 
für unzulässig erklärt ist, oder wenn eine 
öffentliche Urkunde vorgelegt ist, nach 
welcher die zur Abwendung der Zwangs- 
vollstreckung nachgelassene Sicherheits- 
leistung oder Hinterlegung erfolgt ist. Hat 
ein Dritter die Widerspruchsklage der 
Z 771 oder der Schuldner die Zwangs- 
vollstreckungsgegenklage, Z 767, erho- 
ben, so darf auch das Vollstreckungsge- 
richt im Fall besonderer Dringlichkeit das 
Verfahren einstweilen einstellen. 
Außer den Fällen des Wegfalls einer 
Voraussetzung des Verfahrens wird 
3. die Zwangsversteigerung wegen Er- 
gebnislosigkeit beendet. Ist kein Gebot 
abgegeben oder sind alle abgegebenen 
Gebote erloschen, so wird das Verfahren 
zunächst nur eingestellt; ergibt sich aber 
  
Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens. 
in einem zweiten Termin, dessen Anset- 
zung der Gläubiger binnen 6 Monaten be- 
antragen darf, dasselbe Resultat, so ist 
das Verfahren der Zwangsversteigerung 
aufzuheben. Nur wenn die Voraussetzun- 
gen der Zwangsverwaltung vorliegen, ins- 
besondere wenn das Grundstück nut- 
zungsfähig ist, kann das Verfahren auf An- 
trag des Gläubigers als Zwangsverwal- 
tung fortgesetzt werden. 
Das Verfahren ist vom Vollstreckungs- 
gericht durch Beschluß aufzuheben, wel- 
cher auch dann zu erlassen ist, wenn die 
Zwangsversteigerung vom Gläubiger zu- 
rückgenommen ist, obgleich in diesem 
Fall die Beendigung des Verfahrens von 
selbst eintritt und der Beschluß daher nur 
die Bedeutung hat, daß die Beendigung 
als erfolgt anerkannt wird. Streitig ist, ob 
das Vollstreckungsgericht die Aufhebung 
auch dann zu beschließen hat, wenn das 
Prozeßgerichtt die Aufhebung unbe- 
schränkt (ohne die Bedingung einer 
Sicherheitsleistung) angeordnet hat; nach 
der herrschenden Meinung ist die Frage 
zu bejahen;; indem aber das Prozeßgericht 
die Aufhebung anordnet, verbietet es die 
Fortsetzung, und dies Verbot bedarf kei- 
ner Vollstreckung, sondern vollstreckt 
sich selbst. 
Der Beschluß lautet auf Aufhebung des 
Verfahrens. Entsteht der Aufhebungs- 
grund aber erst nach dem Schluß der Ver- 
steigerung, oder wird er erst nach diesem 
Zeitpunkt dem Vollstreckungsgericht be- 
kannt, so wird die Entscheidung durch 
Versagung des Zuschlags gegeben, weil 
durch einen Beschluß, welcher auf Auf- 
hebung oder Einstellung lautet, die abge- 
gebenen Gebote erlöschen würden und 
deshalb, wenn der Beschluß als sachlich 
nicht gerechtfertigt aufgehoben wird, der 
Zuschlag in der Beschwerdeinstanz nicht 
erteilt werden könnte. 
Der Beschluß wird erst durch seine Zu- 
stellung wirksam, die immer erfolgen 
muß, auch wenn er verkündet ist. Nur 
wenn die Aufhebung des Verfahrens nach 
dem Schluß der Versteigerung durch Ver- 
sagung des Zuschlags erfolgt, kommen 
die besonderen Vorschriften zur Anwen- 
dung, die für die Zustellung dieses Be- 
schlusses gelten. Der auf Aufhebung lau- 
tende Beschluß ist dem Gläubiger und 
dem Schuldner und, wenn die Aufhebung 
von einem Dritten beantragt war, auch 
diesem zuzustellen.
	        
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