Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens — Auflage. 
Gegen den Beschluß ist die Erinnerung 
und gegen die auf die Erinnerung ergan- 
gene Entscheidung die sofortige Be- 
schwerde zulässig, welche dann sogleich 
ohne vorausgegangene Erinnerung zu er- 
heben ist, wenn der Beschluß nach An- 
hörung der Parteien erlassen ist. 
Nach der Zustellung des Beschlusses 
hat das Vollstreckungsgericht das Grund- 
buchamt um Löschung des Versteige- 
rungsvermerks zu ersuchen; die Rechts- 
kraft des Beschlusses braucht nicht abge- 
wartet zu werden. 
Literatur wie zu Anordnung der ZV. Wolitt. 
Aufhissen der Flagge (VölkerR) dient 
der Bezeichnung der Nationalität eines 
Schiffes. Zeigt auf Verlangen (Kanonen- 
schuß) eines Kreuzers ein Schiff die Flagge 
nicht, so ist der Verdacht des Seeraubes 
begründet. 
Bei Okkupationen dient das A als Zei- 
chen für den Erwerb des Gebietes. 
Das A einer weißen Flagge ist kriegs- 
rechtlich das Zeichen der Übergabe. P. 
Aufkünfte der Jagdnutzung s. Jagd- 
ausübung, Jagdrecht. Verteilung der Auf- 
künfte, Einspruch und Beschwerde da- 
gegen: $ 25 prJagdO;, für Hannover: 
8 106 ZuständGes vom 1. Aug 1883 (GesS 
237); s. Ebner PrJagdr; Dalcke- 
Delius PrjJagdr; Stelling Hannov 
Jagdges Kommentar (Hannover 05) 
206 ff; Bauer Jagdges Preußens, 4. Aufl, 
1909. Stelling. 
Auflage nach B. Die A(u)f(lage) (mo- 
dus) hat das B neben der Bedingung und 
Zeitbestimmung als allgemeine Neben- 
bestimmung von Rechtsgeschäften nicht 
aufgenommen, regelt aber durch beson- 
dere und vielfach übereinstimmende Vor- 
schriften die Schenkung unter einer Af 
(donatio sub modo) und die letztwillig 
verordnete, Af, B 525 f, 2192 f. Eine Be- 
griffsbestimmung der Af gibt B 1940; ihr 
Wesen besteht danach darin, daß sie den 
Empfänger einer Zuwendung zu einer Lei- 
stung verpflichtet, ohne einem anderen ein 
Recht auf die Leistung zuzuwenden. Diese 
Begriffsbestimmung gilt ausnahmslos für 
die letztwillig verordnete Af und scheidet 
die Af scharf von dem Vermächtnisse, zu 
dessen Wesen es gerade gehört, dem Be- 
dachten ein Forderungsrecht auf den zu- 
gewendeten Vermögensvorteil zu geben. 
Bei der Schenkung unter einer Af, die zu- 
gunsten eines Dritten bestimmt ist, kann 
aber, wenn die Umstände dies ergeben, 
  
131 
B 328°, auch dem Dritten der Anspruch 
auf Erfüllung der Af zustehen. Als Regel 
gilt jedoch auch hier der Satz, daß ein 
Verpflichtungsverhältnis nur zwischen 
dem Schenker und Beschenkten begrün- 
det wird. Durch die Annahme der Schen- 
kung wird der Beschenkte dem Schenker 
gegenüber und durch die Annahme der 
letztwillig verordneten Zuwendung der 
Bedachte dem an die Stelle des Erblassers 
Tretenden gegenüber zur Vollziehung der 
Af verpflichtet. Auf Vollziehung der Af 
klagen kann deshalb bei der Schenkung 
der Schenker oder dessen Erbe und da- 
neben nach dem Todes des Schenkers, 
wenn die Vollziehung der Af im öffent- 
lichen Interesse liegt, auch die zuständige 
Behörde (Fiskus, Gemeinde, Kirchen- oder 
Schulbehörde); bei der letztwillig verord- 
neten Af der Testamentsvollstrecker, der 
Erbe, ein Miterbe oder der, welcher die 
Zuwendung erhalten haben würde, wenn 
der zunächst damit Bedachte weggefallen 
sein würde, schließlich auch hier unter 
der gleichen Voraussetzung, wie bei der 
Schenkung die zuständige Behörde. Zum 
Inhalt der Af kann jede rechtlich zulässige 
Bestimmung gemacht werden; ein ver- 
mögensrechtliches Interesse braucht ihr 
nicht beizuwohnen. Sie kann darin be- 
stehen, daß der zugewendete Vermögens- 
vorteil selbst ganz oder zum Teil zu dem 
Zweck verwendet werden soll; sehr oft 
wird aber eine Leistung anderer Art be- 
stimmt sein. Eine Af ist z.B.: eine hinter- 
lassene Gemäldesammlung dem Publikum 
zugänglich zu machen, ein Manuskript 
zu veröffentlichen. Es kann bei der Zu- 
wendung die Leistung an einen Dritten 
bestimmt, ebensowohl aber auch über- 
haupt keine Person als Empfänger der 
Leistung genannt sein. Eine auf eine un- 
mögliche Leistung gerichtete Af ist un- 
wirksam. Die ganze Schenkung verliert 
dadurch ihre Gültigkeit, wenn nicht an- 
genommen werden kann, daß sie gleich- 
wohl vorgenommen worden wäre; eine 
letztwillige Verfügung bleibt aber auch 
bei Unwirksamkeit der Af bestehen, es 
sei denn, daß die Zuwendung nicht ohne 
die Af gemacht worden wäre. 
Die Schenkung unter einer Af regelt sich 
sonst nach den allgemeinen Vorschriften 
der Schenkung, doch bestehen folgende 
Besonderheiten: Soweit das Geschenk zur 
Vollziehung der Af verwendet werden 
sollte, kann der Schenker es unter den 
9*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.