Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens — Auflage.
Gegen den Beschluß ist die Erinnerung
und gegen die auf die Erinnerung ergan-
gene Entscheidung die sofortige Be-
schwerde zulässig, welche dann sogleich
ohne vorausgegangene Erinnerung zu er-
heben ist, wenn der Beschluß nach An-
hörung der Parteien erlassen ist.
Nach der Zustellung des Beschlusses
hat das Vollstreckungsgericht das Grund-
buchamt um Löschung des Versteige-
rungsvermerks zu ersuchen; die Rechts-
kraft des Beschlusses braucht nicht abge-
wartet zu werden.
Literatur wie zu Anordnung der ZV. Wolitt.
Aufhissen der Flagge (VölkerR) dient
der Bezeichnung der Nationalität eines
Schiffes. Zeigt auf Verlangen (Kanonen-
schuß) eines Kreuzers ein Schiff die Flagge
nicht, so ist der Verdacht des Seeraubes
begründet.
Bei Okkupationen dient das A als Zei-
chen für den Erwerb des Gebietes.
Das A einer weißen Flagge ist kriegs-
rechtlich das Zeichen der Übergabe. P.
Aufkünfte der Jagdnutzung s. Jagd-
ausübung, Jagdrecht. Verteilung der Auf-
künfte, Einspruch und Beschwerde da-
gegen: $ 25 prJagdO;, für Hannover:
8 106 ZuständGes vom 1. Aug 1883 (GesS
237); s. Ebner PrJagdr; Dalcke-
Delius PrjJagdr; Stelling Hannov
Jagdges Kommentar (Hannover 05)
206 ff; Bauer Jagdges Preußens, 4. Aufl,
1909. Stelling.
Auflage nach B. Die A(u)f(lage) (mo-
dus) hat das B neben der Bedingung und
Zeitbestimmung als allgemeine Neben-
bestimmung von Rechtsgeschäften nicht
aufgenommen, regelt aber durch beson-
dere und vielfach übereinstimmende Vor-
schriften die Schenkung unter einer Af
(donatio sub modo) und die letztwillig
verordnete, Af, B 525 f, 2192 f. Eine Be-
griffsbestimmung der Af gibt B 1940; ihr
Wesen besteht danach darin, daß sie den
Empfänger einer Zuwendung zu einer Lei-
stung verpflichtet, ohne einem anderen ein
Recht auf die Leistung zuzuwenden. Diese
Begriffsbestimmung gilt ausnahmslos für
die letztwillig verordnete Af und scheidet
die Af scharf von dem Vermächtnisse, zu
dessen Wesen es gerade gehört, dem Be-
dachten ein Forderungsrecht auf den zu-
gewendeten Vermögensvorteil zu geben.
Bei der Schenkung unter einer Af, die zu-
gunsten eines Dritten bestimmt ist, kann
aber, wenn die Umstände dies ergeben,
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B 328°, auch dem Dritten der Anspruch
auf Erfüllung der Af zustehen. Als Regel
gilt jedoch auch hier der Satz, daß ein
Verpflichtungsverhältnis nur zwischen
dem Schenker und Beschenkten begrün-
det wird. Durch die Annahme der Schen-
kung wird der Beschenkte dem Schenker
gegenüber und durch die Annahme der
letztwillig verordneten Zuwendung der
Bedachte dem an die Stelle des Erblassers
Tretenden gegenüber zur Vollziehung der
Af verpflichtet. Auf Vollziehung der Af
klagen kann deshalb bei der Schenkung
der Schenker oder dessen Erbe und da-
neben nach dem Todes des Schenkers,
wenn die Vollziehung der Af im öffent-
lichen Interesse liegt, auch die zuständige
Behörde (Fiskus, Gemeinde, Kirchen- oder
Schulbehörde); bei der letztwillig verord-
neten Af der Testamentsvollstrecker, der
Erbe, ein Miterbe oder der, welcher die
Zuwendung erhalten haben würde, wenn
der zunächst damit Bedachte weggefallen
sein würde, schließlich auch hier unter
der gleichen Voraussetzung, wie bei der
Schenkung die zuständige Behörde. Zum
Inhalt der Af kann jede rechtlich zulässige
Bestimmung gemacht werden; ein ver-
mögensrechtliches Interesse braucht ihr
nicht beizuwohnen. Sie kann darin be-
stehen, daß der zugewendete Vermögens-
vorteil selbst ganz oder zum Teil zu dem
Zweck verwendet werden soll; sehr oft
wird aber eine Leistung anderer Art be-
stimmt sein. Eine Af ist z.B.: eine hinter-
lassene Gemäldesammlung dem Publikum
zugänglich zu machen, ein Manuskript
zu veröffentlichen. Es kann bei der Zu-
wendung die Leistung an einen Dritten
bestimmt, ebensowohl aber auch über-
haupt keine Person als Empfänger der
Leistung genannt sein. Eine auf eine un-
mögliche Leistung gerichtete Af ist un-
wirksam. Die ganze Schenkung verliert
dadurch ihre Gültigkeit, wenn nicht an-
genommen werden kann, daß sie gleich-
wohl vorgenommen worden wäre; eine
letztwillige Verfügung bleibt aber auch
bei Unwirksamkeit der Af bestehen, es
sei denn, daß die Zuwendung nicht ohne
die Af gemacht worden wäre.
Die Schenkung unter einer Af regelt sich
sonst nach den allgemeinen Vorschriften
der Schenkung, doch bestehen folgende
Besonderheiten: Soweit das Geschenk zur
Vollziehung der Af verwendet werden
sollte, kann der Schenker es unter den
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