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B 527 angegebenen Voraussetzungen vom
Beschenkten zurückfordern, wenn die
Vollziehung der Af unterbleibt. Dies
Recht des Schenkers ist ausgeschlossen,
wenn ein Dritter ein Recht auf Vollzie-
hung der Af hat. Gegenüber der Klage auf
Vollziehung der Af kann sich der Be-
schenkte auf Sachmängel und Rechts-
mängel berufen, wenn durch solche der
Wert des Geschenks so geschmälert ist,
daß es die zur Erfüllung der Af erforder-
lichen Aufwendungen nicht mehr erreicht;
hat er in Unkenntnis des Mangels die Af
vollzogen, hat er entsprechende Ersatz-
ansprüche, B 526.
- Die letztwillig verordnete Af kann durch
Testament oder Erbvertrag bestimmt wer-
den, beide können allein die Bestimmung
einer Af enthalten. Ist damit der Inhalt
£ines Erbvertrages erschöpft, so kann er
mit Zustimmung des Vertragsgegners
schon durch Testament aufgehoben wer-
den. Nur der Alleinerbe, ein Miterbe oder
ein Vermächtnisnehmer kann mit einer Af
beschwert werden. Ist nichts anderes be-
stimmt, so ist der Erbe beschwert. Meh-
rere mit der gleichen Af Beschwerte sind
im Zweifel im Verhältnisse der Erbteile
oder des Wertes der Vermächtnisse be-
schwert, B 2148. Wird der Beschwerte
nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, so
bleibt im Zweifel die Af. bestehen; be-
schwert ist dann der, dem der Wegfall des
zunächst Beschwerten unmittelbar zu-
statten kommt, B 2161. Soll nach der Af
von mehreren Gegenständen nur einer
oder der andere oder eine nur der Oat-
tung nach bestimmte Sache geleistet wer-
den, so gelten die Vorschriften des B 2154,
2155. Ist der Zweck der Af bestimmt, so
kann die Bestimmung der Leistung dem
billigen Ermessen des Beschwerten oder
eines Dritten gemäß B 315, 319 überlassen
werden. Auch die Person, an welche ge-
leistet werden soll, kann unter der
gleichen Voraussetzung der Bestimmung
des Beschwerten oder eines Dritten über-
lassen sein; Näheres darüber, unter wel-
chen Umständen im Falle des Ausblei- -
bens oder derVerzögerung der Benennung
des Bedachten das Bestimmungsrecht
durch andere ausgeübt werden kann, fin-
det sich B 2193 II Ill. Ob die Af Gel-
tung haben soll, kann nur der Erblasser
anordnen und darf nicht vom Willen eines
anderen abhängig gemacht werden,
B 2165, 21931. Die Af wird im Zweifel mit
Auflage — Auflösung des alten Deutschen Reichs.
dem Tode des Beschwerten fällig, wenn
ihre Vollziehung seinem freien Ermessen
überlassen ist, B 2181. Wer die Zuwen-
dung erhalten hätte, wenn sie nicht dem
Beschwerten angefallen wäre, kann, wenn
der Beschwerte die Vollziehung der Af
schuldhaft unmöglich macht oder, obwohl
verurteilt, sie unterläßt, die Herausgabe
der Zuwendung, soweit sie zur Auflage-
vollziehung verwendet werden mußte,
vom Beschwerten verlangen, B 2196.
B 5235 —527, 2192—2196; Crome Die partiarischen Rechts-
geschäfte; Haymann Die Schenkung unter einer Auflage;
Lammfromm Teilung, Darlehn, Auflage; Kohler An-
sprliche zugunsten eines Dritten im Archiv f. b. R. 21 269 f.
Foerster.
Auflassung s. Einigung.
Auflauf (StrafR) ist ein Unterlassungs-
delikt, welches dadurch verübt wird, daß
jemand, der sich in einer auf öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen versammel-
ten Menschenmenge befindet, nach der
dritten Aufforderung des zuständigen Be-
amten oder Befehlshabers der bewaffne-
ten Macht sich nicht entfernt, S 116, Abs 1.
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder
Geldstrafe bis zu 1500 M. — Ist die Auf-
forderung nicht gehört worden, so kann
eine Bestrafung nicht erfolgen; ebenso-
wenig dann, wenn der Täter derart in die
Menge eingekeilt war, daß er sich nicht
entfernen konnte.
Qualifizierter A, S 116 Abs 2, wird als
Aufruhr (s. d.) bestraft.
Auflösende, autschiebende Bedin-
gung s. Bedingung.
Auflösung der Ehe s. Ehehinder-
nisse, Ehescheidung.
Auflösung des alten Deutschen
Reichs. Dieformelle A fälltzusammenmit
der Niederlegung der deutschen Kaiser-
krone durch Franz Il. am 6. August 1806.
Diesem Akt aber geht bereits ein länge-
rer Auflösungsprozeß voraus. Der Zusam-
menbruch des Reichs beruht einmal auf
seiner Schwächung von außen her, sodann
auf dem Erstarken der Territorialgewalten
in seinem Innern. Die *Gebietsverluste
des Reichs an fremde Mächte führen bis
auf den westfälischen Frieden zurück.
1648 scheidet die Schweiz aus dem Reichs-
, verbande aus, die Generalstaaten werden
als selbständige Staaten anerkannt, Vor-
pommern, Rügen, Wismar sowie die Bis-
tümer Bremen und Verden kommen als
Reichslehen an Schweden. Frankreich er-
langt die Bistümer Metz, Toul und Ver-
dun, die Reichsstadt Metz, die habsbur-
gischen Gebiete des Elsaß und die Land-