Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Auflösung des alten Deutschen Reichs — Aufrechnung. 
vogtei über zehn elsässische Reichsstädte. 
Im Frieden von Ryswick, 1697, wird 
Straßburg als französisch anerkannt. 1735 
(Wiener Friedenspräliminarien) gelangt 
Lothringen an Frankreich. Im Frieden 
von Luneville, 9. Februar 1801, wird das 
ganze linke Rheinufer an Frankreich abge- 
treten. Am 12. Juli 1806 erfolgt die Be- 
gründung des Rheinbundes, worauf sich 
am 1. August 1806 die 16 Rheinbundfür- 
sten vom Deutschen Reich lossagen. 
Die Zersetzung des Reiches im Innern 
ist vor allem auf das Erstarken der Mark 
Brandenburg nach dem Dreißigjährigen 
Krieg, auf das Selbständigwerden des 
nachmaligen Königreichs Preußen, sowie 
andererseits auch ganz besonders darauf 
zurückzuführen, daß Österreich, der das 
Reich leitende Staat, nicht mehr Reichs- 
politik, sondern eigene Landespolitik 
trieb, wie denn der deutsche Kaiser be- 
reits 1804 den Titel eines Kaisers von 
Österreich angenommen hatte. 
Die Wirkung der formellen Auflösung 
des Reichs war die, daß die einzelnen 
Reichsglieder souverän wurden, die 
Reichsinstitute aber und die Reichsge- 
setze als solche ihre Kraft verloren. 
v. Amira Zur Erinnerung an den I. .Januar 1x06 (Stüdd 
Monatshefte 1906); Le Fur und Posener Bundesstaat und 
Staatenbund, 1902; Brunner Deutsche Rechtageschichte, 
1906; Schröder Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 
1907. Knetsch. 
Aufnahme s. Staatsangehörigkeit. 
Aufnahme des Testamentes (s. d.). 
Aufnahme des Zivilprozesses ge- 
schieht durch neue Ladung (s. d.). Die 
Ladungsschrift wird dem Gerichte zur 
Terminsbestimmung eingereicht und so- 
dann von der die A verlangenden Partei 
dem Gegner zugestellt. 
Aufrechnung. 1. Unter A(u)fr(ech- : 
nung) (compensatio) versteht man die Auf- 
hebung zweier Gegenforderungen. Nach 
B 388 erfolgt die Afr durch Erklärung ge- 
genüber dem anderen Teil. Damit folgt 
das B dem ALR (I 16 8 300) und dem 
sächsB (988, 992). Abweichend hiervon 
geht das französische Recht im Prinzip 
davon aus, daß sich Forderung und Ge- 
genforderung von selbst durch ihr Ge- 
genübertreten aufheben, während die herr- 
schende Lehre des gemeinen Rechts an- 
nahm, daß die Tilgung nur durch den 
Richterspruch erfolgen könne, Windscheid 
Pandekten 8. Aufl 2 435 Note 15; anders 
RG 7 245. In der Anordnung der Rück- 
wirkung der erklärten Afr auf den Zeit- 
punkt der Aufrechenbarkeit folgt das B | rechnung nicht betroffen. 
  
  
133 
389 der überwiegenden Lehre des ge- 
meinen Rechts. 
2. Von der gesetzlichen Afr ist der Auf- 
rechnungsvertrag zu unterscheiden, in 
welchem die Parteien anerkennen, daß sie 
einander infolge des Gegenübertretens 
von Forderung und Gegenforderung 
nichts mehr schuldig sind. Ein Aufrech- 
nungsvertrag kann ferner in dem Sinne ge- 
schlossen werden, daß ein Aufrechnungs- 
recht für solche Fälle begründet wird, wo 
es sonst gesetzlich nicht anerkannt ist. 
3. Die Voraussetzungen für Entstehung 
des Aufrechnungsrechts sind: 
a. Zwei einander gegenüberstehende 
Forderungen. Die Forderung, mit wel- 
cher aufgerechnet werden soll, darf nicht 
mit einer Einrede behaftet sein, B 390. 
Ausnahme in Satz 2 für verjährte Forde- 
rungen. Gegen eine nicht bestehende 
Schuld kann nach der herrschenden Lehre 
nicht aufgerechnet werden. 
b. Die Forderung, mit welcher aufge- 
rechnet werden soll, muß fällig sein. Be- 
züglich der Forderung, gegen welche auf- 
gerechnet werden soll, muß der Zeitpunkt 
herangekommen sein, in welchem die 
Leistung bewirkt werden kann, B 387. 
Ausnahme: K 54. 
c. Gegenseitigkeit von Forderung und 
Schuld, B 387, 422 Abs 2, 417 Abs 1 Satz 
2, 1977, 2040, K 55. Ausnahmen B 268, 
1150, 1249, 392, 406, 407, 571, 720, 1473, 
2019, 2041. 
Der Bürge hat das Recht, die Befriedi- 
gung des Gläubigers zu verweigern, so- 
lange sich der Gläubiger durch Afr gegen 
eine fällige Forderung des Hauptschuld- 
ners befriedigen kann, B 770 Abs 2. 
d. Gleichartigkeit, B 387. Zu verglei- 
chen B 391 Abs 1. Ausnahme: K 54 Abs 2. 
e. Besondere Ausnahmen von der Zuläs- 
sigkeit enthalten B 393, 394, vgl. B 377, 
Z 850—852, B 395. Die Zulässigkeit ver- 
tragsmäßigen Ausschlusses des Aufrech- 
nungsrechts ergibt sich aus B 391 Abs 2. 
f. Den Fall der Mehrheit von Forde- 
rungen und Gegenforderungen regelt B 
396. 
4. Die Ausübung des Aufrechnungs- 
rechts erfolgt durch Erklärung gegenüber 
dem anderen Teil, B 388. Die Erklärung 
kann nicht unter einer Bedingung oder 
Zeitbestimmung abgegeben werden. 
Durch dieses Verbot wird nach der herr- 
schenden Lehre die sog Eventualauf- 
Die Afr muß,
	        
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