Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Aufruhrakte — Auftrag. 
Aufruhrakte s. Belagerungszustand. 
Aufschub der Strafvollstreckung 
s. Begnadigung, Strafvollstreckung. 
Aufseher s. Jagdaufseher, Forst- und 
Jagdbeamter, bebroteter Jäger. 
“Aufsicht s. Polizeiaufsicht. 
Aufsichtsamt für Privatversicherung 
ist eine durch das Reichsgesetz vom 
12. Mai 1901 eingesetzte Behörde unter 
einem Präsidenten, deren Aufgabe es ist, 
die privaten Versicherungsgesellschaften 
von Staats wegen zu kontrollieren, 
Aufsichtsbehörde in Jagdangelegen- 
heiten s. Jagdpolizeibehörde, Landrat, 
Magistrat. 
Aufsichtsrat s. Aktiengesellschaft. 
Aufsichtsweg ist die allgemeine 
Dienstaufsicht über Behörden und Be- 
amte. Die Beschwerde im A ist stets zu- 
lässig, solange es eine höhere Instanz 
gibt; sie ist nicht an Fristen gebunden 
und kann mit dem dienstlichen und außer- 
dienstlichen Verhalten des Beamten be- 
gründet werden. 
Auftrag. Das weite Gebiet der Ge- 
schäftsbesorgungen wird durch eine große 
Anzahl von gesetzlichen Bestimmungen 
geregelt, die sich zum Teil im B, zum 
in anderen Gesetzen befinden. Der Titel 
„Aluf)t(rag)‘“ im B 662—676 entwickelt 
die Geschäftsbesorgung sozusagen in 
Reinkultur. Die Bestimmungen des B im 
Titel „At“ sind daher maßgebend für die 
ganze Reihe der Geschäftsbesorgungen, 
wie sie namentlich den Gegenstand von 
Dienst- und Werkverträgen bilden. 
„At“ im engsten Sinne des Wortes ist 
eine rein einseitige Willenserklärung, 
durch die der eine (Auftraggeber) einen 
anderen auffordert, für ihn unentgeltlich 
ein Geschäft zu besorgen. Nimmt der so 
Angesprochene zu der Aufforderung kei- 
nerlei Stellung, so verhallt sie, ohne eine 
rechtliche Wirkung zu erzeugen. Der 
Satz, daß Schweigen Zustimmung be- 
deute, kann natürlich keine Anwendung 
finden; denn eine Pflicht zur Äußerung 
liegt in der Regel nicht vor. Äußert sich 
jedoch der Angerufene und nimmt er den 
At an, dann ist zwischen ihm, als dem Be- 
auftragten, und dem anderen, als dem Auf- 
traggeber, ein Vertrag zustande gekom- 
men: der Auftragsvertrag oder der At im 
weiteren und eigentlich juristischen Sinne 
des Wortes. In diesem weiteren Sinne ist 
also „At‘ der Vertrag, durch den sich der 
eine dem anderen zur unentgeltlichen Be- 
  
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sorgung des übertragenen Geschäfts ver- 
pflichtet. 
Nur ausnahmsweise statuiert das Ge- 
setz im B 663 die Pflicht, die Ablehnung 
des zugegangenen At dem Auftraggeber 
unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt 
a. für Personen, die zur Besorgung ge- 
wisser Geschäfte öffentlich bestellt sind, 
z. B. für den, der von der Gemeinde eines 
Badeorts oder von einem Fremdenver- 
kehrsverein dazu bestellt ist, den Bade- 
gästen oder den Fremden unentgeltlich 
Wohnungen nachzuweisen; 
b. für Personen, die sich zur Besorgung 
gewisser Geschäfte öffentlich erboten 
haben: so der Bankier, der sich durch Zei- 
tungsinserat Öffentlich erboten hat, die 
Rechte der Aktionäre in der Generalver- 
sammlung unentgeltlich wahrzunehmen; 
c. für den, der sich dem Auftraggeber 
gegenüber zur Besorgung gewisser Ge- 
schäfte erboten hat, z. B. für den Inhaber 
eines Reisebureaus, der sich zur Besor- 
gung von Reisebilletts anheischig gemacht 
hat. 
Hier ist auch RAO 30 zu erwähnen: der 
Rechtsanwalt, dessen Berufstätigkeit in 
Anspruch genommen wird, ist verpflich- 
tet, wenn er den At nicht annimmt, die 
Ablehnung unverzüglich zu erklären. 
In allen diesen Fällen des B 663 hat 
die Unterlassung der rechtzeitigen Ableh- 
nungsanzeige zwar nicht die Folge, daß 
der At als angenommen gilt; aber sie ver- 
pflichtet zum Ersatz des Schadens, der 
dem Auftraggeber daraus entsteht, daß 
das Geschäft nicht besorgt worden ist. 
Sowohl die Erteilung als auch die An- 
nahme des At können formlos erfolgen: 
der Auftragsvertrag erfreut sich also der 
Formfreiheit. Demnach ist der At auch 
dann, wenn er auf den Erwerb oder die 
Veräußerung von Grundstücken gerichtet 
ist, an keine Form gebunden. 
Ist durch Erteilen und Annahme des 
At der Auftragsvertrag zustande gekom- 
men, so entstehen für beide Teile Pflich- 
ten. Vor allem ist natürlich der Beauf- 
tragte verpflichtet, den At auszuführen. 
Die Ausführung muß er im Zweifel selbst 
besorgen, d. h. er hat nicht das sog Recht 
der Substitution, wenn ihm nicht aus- 
drücklich oder stillschweigend gestattet 
ist, die selbständige Ausführung des At 
einem Dritten zu übertragen; dann aber 
haftet er nur für das Verschulden, das ihm 
bei der Auswahl des Substituten und bei
	        
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