Aufruhrakte — Auftrag.
Aufruhrakte s. Belagerungszustand.
Aufschub der Strafvollstreckung
s. Begnadigung, Strafvollstreckung.
Aufseher s. Jagdaufseher, Forst- und
Jagdbeamter, bebroteter Jäger.
“Aufsicht s. Polizeiaufsicht.
Aufsichtsamt für Privatversicherung
ist eine durch das Reichsgesetz vom
12. Mai 1901 eingesetzte Behörde unter
einem Präsidenten, deren Aufgabe es ist,
die privaten Versicherungsgesellschaften
von Staats wegen zu kontrollieren,
Aufsichtsbehörde in Jagdangelegen-
heiten s. Jagdpolizeibehörde, Landrat,
Magistrat.
Aufsichtsrat s. Aktiengesellschaft.
Aufsichtsweg ist die allgemeine
Dienstaufsicht über Behörden und Be-
amte. Die Beschwerde im A ist stets zu-
lässig, solange es eine höhere Instanz
gibt; sie ist nicht an Fristen gebunden
und kann mit dem dienstlichen und außer-
dienstlichen Verhalten des Beamten be-
gründet werden.
Auftrag. Das weite Gebiet der Ge-
schäftsbesorgungen wird durch eine große
Anzahl von gesetzlichen Bestimmungen
geregelt, die sich zum Teil im B, zum
in anderen Gesetzen befinden. Der Titel
„Aluf)t(rag)‘“ im B 662—676 entwickelt
die Geschäftsbesorgung sozusagen in
Reinkultur. Die Bestimmungen des B im
Titel „At“ sind daher maßgebend für die
ganze Reihe der Geschäftsbesorgungen,
wie sie namentlich den Gegenstand von
Dienst- und Werkverträgen bilden.
„At“ im engsten Sinne des Wortes ist
eine rein einseitige Willenserklärung,
durch die der eine (Auftraggeber) einen
anderen auffordert, für ihn unentgeltlich
ein Geschäft zu besorgen. Nimmt der so
Angesprochene zu der Aufforderung kei-
nerlei Stellung, so verhallt sie, ohne eine
rechtliche Wirkung zu erzeugen. Der
Satz, daß Schweigen Zustimmung be-
deute, kann natürlich keine Anwendung
finden; denn eine Pflicht zur Äußerung
liegt in der Regel nicht vor. Äußert sich
jedoch der Angerufene und nimmt er den
At an, dann ist zwischen ihm, als dem Be-
auftragten, und dem anderen, als dem Auf-
traggeber, ein Vertrag zustande gekom-
men: der Auftragsvertrag oder der At im
weiteren und eigentlich juristischen Sinne
des Wortes. In diesem weiteren Sinne ist
also „At‘ der Vertrag, durch den sich der
eine dem anderen zur unentgeltlichen Be-
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sorgung des übertragenen Geschäfts ver-
pflichtet.
Nur ausnahmsweise statuiert das Ge-
setz im B 663 die Pflicht, die Ablehnung
des zugegangenen At dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt
a. für Personen, die zur Besorgung ge-
wisser Geschäfte öffentlich bestellt sind,
z. B. für den, der von der Gemeinde eines
Badeorts oder von einem Fremdenver-
kehrsverein dazu bestellt ist, den Bade-
gästen oder den Fremden unentgeltlich
Wohnungen nachzuweisen;
b. für Personen, die sich zur Besorgung
gewisser Geschäfte öffentlich erboten
haben: so der Bankier, der sich durch Zei-
tungsinserat Öffentlich erboten hat, die
Rechte der Aktionäre in der Generalver-
sammlung unentgeltlich wahrzunehmen;
c. für den, der sich dem Auftraggeber
gegenüber zur Besorgung gewisser Ge-
schäfte erboten hat, z. B. für den Inhaber
eines Reisebureaus, der sich zur Besor-
gung von Reisebilletts anheischig gemacht
hat.
Hier ist auch RAO 30 zu erwähnen: der
Rechtsanwalt, dessen Berufstätigkeit in
Anspruch genommen wird, ist verpflich-
tet, wenn er den At nicht annimmt, die
Ablehnung unverzüglich zu erklären.
In allen diesen Fällen des B 663 hat
die Unterlassung der rechtzeitigen Ableh-
nungsanzeige zwar nicht die Folge, daß
der At als angenommen gilt; aber sie ver-
pflichtet zum Ersatz des Schadens, der
dem Auftraggeber daraus entsteht, daß
das Geschäft nicht besorgt worden ist.
Sowohl die Erteilung als auch die An-
nahme des At können formlos erfolgen:
der Auftragsvertrag erfreut sich also der
Formfreiheit. Demnach ist der At auch
dann, wenn er auf den Erwerb oder die
Veräußerung von Grundstücken gerichtet
ist, an keine Form gebunden.
Ist durch Erteilen und Annahme des
At der Auftragsvertrag zustande gekom-
men, so entstehen für beide Teile Pflich-
ten. Vor allem ist natürlich der Beauf-
tragte verpflichtet, den At auszuführen.
Die Ausführung muß er im Zweifel selbst
besorgen, d. h. er hat nicht das sog Recht
der Substitution, wenn ihm nicht aus-
drücklich oder stillschweigend gestattet
ist, die selbständige Ausführung des At
einem Dritten zu übertragen; dann aber
haftet er nur für das Verschulden, das ihm
bei der Auswahl des Substituten und bei