Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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der Weitergabe der Ausführung zur Last 
fällt. Dagegen darf er sich, wo es nicht 
ausgeschlossen ist, bei der Ausführung 
eines Gehilfen bedienen, haftet jedoch für 
dessen Versehen wie für eigenes. 
Auch der Auftraggeber ist im Zweifel 
nicht berechtigt, seinen Anspruch auf Aus- 
führung des At auf einen Dritten zu über- 
tragen. 
Der Beauftragte hat das Geschäft auf- 
tragsmäßig zu besorgen und die Wei- 
sungen des Geschäftsherrn zu beachten. 
Von ihnen abzuweichen, ist er nur berech- 
tigt, wenn er den Umständen nach an- 
nehmen darf, daß der Auftraggeber bei 
Kenntnis der Sachlage die Abweichung 
billigen würde. Er hat jedoch, wenn nicht 
Gefahr im Verzuge ist, dem Auftraggeber 
von der beabsichtigten Abweichung 
Kenntnis zu geben und seine Entschlie- 
Bung abzuwarten. Hat der Geschäftsherr 
so bestimmte Weisungen erteilt, daß eine 
Abweichung dem Beauftragten schlechter- 
dings nicht gestattet sein soll, so pflegt 
man von einem „imperativen Mandat‘ zu 
sprechen. Dagegen bezeichnet man es 
als „fakultatives Mandat“, wenn die Wei- 
sungen nicht als unbedingt bindend erteilt 
sind, oder wenn gar jegliche Weisungen 
fehlen. Im letzteren Falle ist der At so 
auszuführen, wie es das Interesse des Ge- 
schäftsherrn erheischt, und wie Treu und 
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs- 
sitte es erfordern. 
Der Beauftragte hat die Pflicht, dem 
Auftraggeber die erforderlichen Nachrich- 
ten zu geben, auf Verlangen über den 
Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen 
und nach der Ausführung des At Rechen- 
schaft abzulegen. 
Da das Interesse des Geschäftsherrn 
das primäre Moment der vertraglichen Be- 
ziehungen darstellt, so hat der Beauftragte 
die unbedingte Pflicht, dem Auftraggeber 
alles, was er zur Ausführung des At er- 
hält, und alles, was er aus der Geschäfts- 
besorgung erlangt, herauszugeben. So 
hat er Vollmachten, Urkunden, Akten, 
Reisegelder auszuhändigen, hat Zinsen, 
Nutzungen und Früchte herauszugeben 
und Geld, das er für sich verwendet, üb- 
licherweise zu verzinsen; Forderungen, 
die er im eigenen Namen erwarb, hat er 
abzutreten; das Grundstück, das er im 
eigenen Namen, aber im Auftrage seines 
Geschäftsherrn erstand, hat er diesem auf- 
zulassen. Ja, man hat sogar angenommen, 
  
Auftrag. 
daß der Beauftragte Geschenke und Ex- 
traprovisionen, die ihm von einem Drit- 
ten wegen des Abschlusses des Geschäfts 
mit ihm gewährt sind, dem Auftraggeber 
herauszugeben hat; so hat RG 4 290 in 
einer vielbeachteten Entscheidung den 
Beauftragten, dem es oblag, ein Grund- 
stück zu einem Limito zu verkaufen, verur- 
teilt, dem Auftraggeber die Provision von 
30000 Mk. herauszuzahlen, die er sich 
vom Käufer hatte gewähren lassen. Diese 
Entscheidung, der noch das ehemalige 
ALR zugrunde lag, verteidigt Dernburg, 
indem er meint, das Recht erfülle seine 
hohe und sittenreinigende Aufgabe, wenn 
es den Standpunkt skrupelloser Redlich- 
keit und vollkommener Anständigkeit 
festhalte. Aber wenn auch daran festge- 
halten werden muß, daß der Beauftragte 
nicht kollidierende Interessen vertreten 
und sich nicht Sondervorteile verschaffen 
darf, so werden doch vielfach im moder- 
nen Verkehr die sog Extraprovisionen 
selbst von Geschäftsherren offen gebil- 
ligt, und es hat sich in manchen Geschäfts- 
zweigen geradezu eine Usance herausge- 
bildet. Das Bestehen einer solchen Ver- 
kehrssitte ist nach B 157, 242 nicht unbe- 
achtlich und muß vom Richter gewürdigt 
werden. 
Andererseits hat der Beauftragte das 
Recht, sich für die Aufwendungen, die zur 
Ausführung des At erforderlich sind, die 
nötigen Vorschüsse geben zu lassen. 
Macht der Beauftragte Aufwendungen, 
die er den Umständen nach für erforder- 
lich halten darf, so ist der Auftraggeber 
zum Ersatze verpflichtet. Unter „Aufwen- 
dungen‘“‘ ist nicht nur Geld zu verstehen, 
auch der Wert anderer Gegenstände ist zu 
ersetzen. Ja, sogar die eigene Tätigkeit 
des Beauftragten wird als Aufwendung 
anzusehen sein, wenn sie nicht unmittel- 
bar in Ausführung des At erfolgt und 
nach dem Parteiwillen nicht anzuneh- 
men ist, daß sie unentgeltlich geleistet 
werden sollte. So z. B. ist der mit 
einer Grundstücksverwaltung beauftragte 
Rechtsanwalt nicht für verpflichtet anzu- 
sehen, die Prozesse wegen rückständiger 
Miet- und Pachtzinsen selbst zu führen; 
tut er es dennoch, so kann er vom Auf- 
traggeber Bezahlung seiner anwaltlichen 
Tätigkeit verlangen. — Hat der Beauf- 
tragte sich als Schuldner engagiert, und 
ist er zwecks Ausführung des At Verbind- 
lichkeiten eingegangen, so hat ihn der
	        
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