Auftrag — Augenschein im Zivilprozeßverfahren.
Auftraggeber von der Schuld zu befreien |
und, sofern sie noch nicht fällig ist, Sicher-
heit zu leisten.
Keine Bestimmungen enthält das B
über die alte Streitfrage, ob und inwieweit
der Auftraggeber verpflichtet ist, den
Schaden zu ersetzen, der den Beauftragten
bei Ausführung des Geschäfts durch Zu-
fall trifft. Man wird auch diese Verpflich-
tung nach Treu und Glauben und mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte zu be-
messen haben.
Der Auftragsvertrag erlischt nach Be-
sorgung des Geschäfts, nach Ablauf der
vereinbarten Zeit oder gemäß sonstiger
Vereinbarung der Parteien. Abgesehen
hiervon hat das Gesetz eine Anzahl be-
sonderer Erlöschungsgründe aufgestellt.
Der Auftraggeber kann den At jederzeit
widerrufen. Wird über das Vermögen
des Auftraggebers der Konkurs eröffnet,
so erlischt der von ihm erteilte At, soweit
die Geschäftsbesorgung die Masse an-
geht. Dagegen ist weder der Tod noch
der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des
Auftraggebers ein Erlöschungsgrund.
Wenn indes gemäß konkreter Parteiver-
einbarung durch den Tod oder den Ein-
tritt der Geschäftsunfähigkeit des Auf-
traggebers der At erlischt, so hat der Be-
auftragte, wenn mit dem Aufschube Ge-
fahr verbunden ist, die Besorgung des Ge-
schäfts gleichwohl fortzusetzen, bis der
Erbe oder der gesetzliche Vertreter des
Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen
kann. Insoweit gilt der At und eine etwa
daneben bestehende Vollmacht als fort-
bestehend.
Da der Widerruf eine sogenannte emp-
fangsbedürftige Erklärung ist, so ist es
sicher, daß der Beauftragte von dem Er-
löschen des Auftragsvertrages Kenntnis
erhält. In den anderen Fällen, z. B. wenn
der Auftraggeber stirbt oder in Konkurs
gerät, gilt der At so lange als fortbe-
stehend, bis der Beauftragte von dem Er-
löschen Kenntnis erlangt oder das Er-
löschen kennen muß; dieser hat also bis
dahin alle Rechte und Pflichten eines Be-
auftragten.
Auch der Beauftragte hat das Recht der
Kündigung; er darf es jedoch nur in der
Art ausüben, daß der Auftraggeber für die
Besorgung des Geschäfts anderweit Für-
sorge treffen kann. Kündigt der Beauf-
tragte zur Unzeit, so hat er dem Auftrag-
geber den daraus entstehenden Schaden
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zu ersetzen. Liegt jedoch ein wichtiger
Grund vor, so ist der Beauftragte auch
dann zur Kündigung berechtigt, wenn dar-
unter das Geschäft und das Interesse des
Geschäftsherrn leidet, ja selbst dann, wenn
er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Durch den Tod des Beauftragten er-
lischt das Mandat, wenn nicht der Auf-
tragsvertrag für diesen Fall besondere Be-
stimmungen enthält. Erlischt der At, so
hat der Erbe des Beauftragten dem Auf-
traggeber den Tod unverzüglich anzu-
zeigen und, wenn mit dem Aufschube Ge-
fahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis
der Auftraggeber anderweit Fürsorge
treffen kann; insoweit gilt der At natür-
lich als in der Person des Erben fortbe-
stehend.
Über Rat und Empfehlung siehe „Rat“.
Dernburg Pandekten Il 88 115 ff; Dernburg Bür-
gerliches Recht Il Abt. 2 58 283 ff; J. v. Staudingers Kom-
mentar ]l TI 2 zu 88 6427; Staub Kommentar zu H 362;
Leske Vgl. Darstellung 274 ff; Neumann Handausgabe
zu B 6862 ff; RG 54 7m 62 336, 53 380, 4 290, 58 273, 55 93,
57 B6R. Lagro.
Auge ist ein nach den Gesetzen der
Camera obscura gebautes Sehwerkzeug.
Es hat die Gestalt eines Ellipsoids, an des-
sen vorderer Seite ein kleines Kugelseg-
ment, die durchsichtige Hornhaut, aufge-
setzt ist. Das Auge besteht aus konzen-
trisch ineinander geschachtelten Häuten,
welche einen mit durchsichtigen Medien
erfüllten Raum einschließen.
Die innerste Schale ist die Netzhaut, die
mit wunderbaren licht- und farben-
empfindlichen Elementen, den sog Stäb-
chen und Zapfen ausgestattet ist. Der
das Auge treffende Lichtstrahl geht zuerst
durch die durchsichtige Hornhaut und das
Loch der bunten Regenbogenhaut (Pu-
pille) in die Linse, wird dort nach opti-
schen Gesetzen gebrochen und gelangt
durch den gallertartigen Glaskörper in die
Netzhaut. Von dort erfolgt durch den Seh-
nerv, dessen Ausbreitung die Netzhaut
darstellt, die Übertragung nach der Be-
wußtseinssphäre des Gehirns. Sachs.
Augenschein im Zivilprozeßver-
fahren, Z 371—372.
1. Der begriffliche Inhalt des Augen-
scheins charakterisiert diesen — trotz der
wortinhaltlichen Beschränkung — als ein
Beweis- und Erkenntnismittel zur Gewin-
nung von Feststellungen, die mittels Sin-
neswahrnehmungen des Richters möglich
sind, also z. B. auch mittels des Geruch-
sinnes,