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Durch ihr Ab wird das Verfahren und die
Urteilsfällung nicht aufgehalten,
Abs 3.
5. Ab des Privatklägers. In dem Verfah-
ren auf erhobene Privatklage erster In-
stanz und, soweit der Privatkläger das
Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat,
in dem Verfahren zweiter Instanz gilt es
als Zurücknahme der Privatklage, wenn
der Privatkläger in der Hauptverhandlung
weder erscheint noch durch einen Rechts-
anwalt vertreten wird oder in der Haupt-
verhandlung oder einem anderen Ter-
mine ausbleibt, obwohl das Gericht sein
persönliches Erscheinen angeordnet hatte,
C 431 Abs 2. Soweit der Privatkläger die
Berufung eingelegt hat, ist dieselbe im
Falle der vorbezeichneten Versäumungen
sofort zu verwerfen, C 431 Abs 3. Ist
der Angeklagte in erster Instanz, wenn
auch nur teilweise, verurteilt, so muß in
dem letzteren Falle vor der Verwerfung
der Berufung geprüft werden, ob nicht
etwa eine Abänderung des Urteils zu-
gunsten des Angeklagten geboten ist,
C 431 Abs 3, 343, 430 Abs 1.
6. Ab des Nebenklägers. Das Ab des
Nebenklägers und seines Anwaltes in der
Hauptverhandlung hat keine Rechtsfol-
gen, C 440. Insoweit der Nebenkläger
Rechtsmittel eingelegt hat, C 441 Abs 1,
finden auf sein Ab in der Hauptverhand-
lung die für den Privatkläger gelten-
den Bestimmungen Anwendung, C 437
Abs 1. |
7. Ab des Verteidigers. Bleibt in einem
Falle, in welchem die Verteidigung eine
notwendige, C 140, oder die Bestellung
des Verteidigers in Gemäßheit der C 141
erfolgt ist, der Verteidiger in der Haupt-
verhandlung aus, entfernt er sich unzeitig
oder weigert sich, die Verteidigung zu
führen, so hat der Vorsitzende dem An-
geklagten sogleich einen anderen Ver-
teidiger zu bestellen. Das Gericht kann
jedoch auch eine Aussetzung der Ver-
handlung beschließen, C 145 Abs 1. Er-
klärt der neubestellte Verteidiger, daß ihm
die zur Vorbereitung der Verteidigung er-
forderliche Zeit nicht verbleiben würde,
so ist die Verhandlung zu unterbrechen
oder auszusetzen, C 145 Abs 2. Hierzu
ist das Gericht selbst dann verpflichtet,
wenn es die Ansicht des neu bestellten
Verteidigers nicht für begründet erachten
sollte. Wird durch die Schuld des Ver-
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Ausbleiben.
sind demselben die hierdurch verursach-
C 478 | ten Kosten aufzuerlegen, C 145 Abs 3.
Beim Ab eines Wahlverteidigers hat
der Angeklagte keinen Anspruch auf Ver-
tagung der Verhandlung, es sei denn, daß
die Verteidigung eine notwendige ist,
C 140.
8. Ab eines Zeugen. Ein ordnungs-
mäßig geladener Zeuge, welcher in der
Hauptverhandlung, einem Termine vor
dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrich-
ter im Vorverfahren sowie dem beauftrag-
ten und ersuchten Richter nicht erscheint,
ist in die durch das Ab verursachten
Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu
300 Mark und für den Fall, daß diese
nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe
der Haft bis zu 6 Wochen zu verurteilen.
Auch ist die zwangsweise Vorführung
des Zeugen zulässig. Im Falle wiederhol-
ten Ab kann die Strafe noch einmal er-
kannt werden, C 50 Abs 1. Die Verur-
teilung in Strafe und Kosten unterbleibt
bzw ist wieder aufzuheben, wenn das
Ab des Zeugen genügend entschuldigt
wird, C 50 Abs 2. Die Festsetzung und
die Vollstreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Ma-
rine angehörende Militärperson erfolgt
auf Ersuchen durch den Gerichtsherrn,
Einf-MC 19, MC 97 Abs 2, die Vorfüh-
rung einer solchen Person durch Er-
suchen der Militärbehörde, C 50 Abs 3.
9. Ab eines Sachverständigen. Im Falle
des Nichterscheinens eines zur Erstattung
des Gutachtens verpflichteten Sachver-
ständigen wird dieser zum Ersatze der
Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu 300
Mark verurteilt. Im Falle wiederholten
Ungehorsams kann noch einmal eine
Geldstrafe bis zu 600 Mark erkannt wer-
den, C 78 Abs 1. Die zwangsweise Vor-
führung ist ausgeschlossen, auch kann an
die Stelle der nicht beizutreibenden Geld-
strafe keine Haft substituiert werden.
10. Ab eines Schöffen. Schöffen, welche
ohne genügende Entschuldigung zu den
Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden
oder ihren Obliegenheiten in anderer
Weise sich entziehen, sind zu einer Ord-
nungsstrafe von 5 bis zu 1000 Mark sowie
in die verursachten Kosten zu verurteilen.
Die Verurteilung wird durch den Amts-
richter nach Anhörung der Staatsanwalt-
schaft ausgesprochen, G 56.
11. Ab eines Geschworenen. Nach G 96
teidigers eine Aussetzung erforderlich, so | Abs 1 findet die Vorschrift des G 56 über