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12. Dez 1897 (SächsArch 8 166) und für
das geltende Handelsrecht Staub
Komm 2° 1078.
Mithin sind gemäß Einf-H 2 die Vor-
schriften des B anzuwenden. Gemäß B 676
ist derjenige, welcher einem anderen einen
Rat (s. d.) oder eine Empfehlung erteilt,
unbeschadet der sich aus einem Vertrags-
verhältnis oder einer unerlaubten Hand-
lung ergebenden Verantwortlichkeit, zum
Ersatze des aus der Befolgung des Rates
oder der Empfehlung entstehenden Scha-
dens nicht verpflichtet.
Es ist nun zwar nicht ausdrücklich in
B 676 gesagt, daß auch die A hierunter
falle; aber dies geht aus der Entstehungs-
geschichte (vgl Motive 2 554 und Proto-
kolle 2 380) und dem systematischen Zur
sammenhange sowie aus dem Charakter
der A hervor. (Vgl auch P. Brunswig
Die vertragsmäßige Haftung des Ratge-
bers in Goldschmidts Zeitschr 56 79.)
Die Judikatur und Literatur ist daher auch
ausnahmslos der Ansicht, daß B 676 auf
die A zu beziehen ist. Es macht auch kei-
nen Unterschied, ob die A gewerbsmäßig
(Auskunftei) oder vereinzelt erteilt wird.
Vgl OLG Zweibrücken vom 9. Okt 1903 (Puchelts Ztschr
835 229); ODQertmann Kommentar? 714; Staub 8'1078;
Staudinger Kommentar 2b" 546; Planck 2 424;
Dernburg BR 2(2) 366; Endemann Lehrbd.b. Rs
1° 1086; v. Witzleben Außerkontraktliche Haftung für
bloße Erteilung einer Auskunft 7; Wolff Haftung des
Ratgebers 8; Zahnen Haftung des Ratgebers 44; Everth
Haftung aus Rat26; Kämpfer Die Auskunfterteilung 24.
Aus der erteilten A ist also die Aus-
kunftei dem Anfragenden nur auf Grund
eines Vertragsverhältnisses oder aus un-
erlaubter Handlung verantwortlich. Eine
vertragliche Auskunft würde auch dann
vorliegen, wenn sie innerhalb einer
bestehenden Geschäftsverbindung erteilt
wird, wenn also die Erteilung der Aus-
kunft in untrennbarem Zusammenhange
mit einem anderen Vertrage stehen würde.
vgl Staub Kommentar 2° 1080; Bendix Rat und
Empfehlung in SeuffBl 714u.7; Brunswig 88; Wolff
30; Everth 75; Kämpfer 63; ebenso RG 27 124.
Daraus allein, daß auf eine Anfrage hin
eine Antwort erteilt wird, kann man aber
nicht schließen, daß die Parteien in ein
Vertragsverhältnis getreten sind, denn es
ist damit noch nicht dargetan, daß der
Wille der Parteien auf einen Vertrags-
schluß gerichtet war. — Liegt ein Fall
dieser Art vor, so kann ein Anspruch auf
Schadensersatz nur auf unerlaubte Hand-
lung der Beklagten gestützt werden. Da-
bei handelt es sich jedoch nicht um eine
Verletzung des Vermögens als solchen,
denn das Vermögen wird durch B 823,
Auskunft — Auslegung.
nicht geschützt, weil, wie in der Literatur
allgemein angenommen wird, „ein sub-
jektives Recht am Vermögen als solchem
neben denen an den einzelnen Stücken
nicht nachweisbar ist“.
So DQertmann Kommentar z. R der Schuldverh” 945
Anm f; vgl auch Planck 2 609 Anm a; Staudinger
2b? 861 Anm ee. Ebenso RG 51 93; OLG Zweibrücken
(Puchelts Zeitschrift 35 230); RG in SeuffBl 67 504.
Allgemein wird daher angenommen,
daß die wissentlich falsche Erteilung einer
A unter B 826 fällt.
Vgl Staub 2'1078; Planck 2 617 Anm 2b; Oert-
mann 716 Anm 1bf£; Staudinger 2h: 881; Käm-
fer 44; Bendix 9; Brunswig 78; Wolft 27;
ahnen 47; Everth 39; v. Witzleben 40. Ebenso
erklärt RG 59 155: ‚Das arglistige Täuschen verstößt gegen
die guten Sitten. Wird dadurch einem anderen vorsätzlich
Schaden zugefügt, so hat der Täuschende den Schaden zu
ersetzen ($ 826).‘ Vgl ferner RG in SeuffBi 67 504; Recht
224,
OLG Dresden im SächsArch 16 98; Posener
Der junge Jurist? 246 ff. P.
Ausland s. Staatsgebiet, Reichsgebiet.
Ausländer (BürgR). Der Erwerb von
Grundstücken durch A kann landesrecht-
lich von staatlicher Genehmigung ab-
hängig gemacht werden, Einf-B 88.
Ausländerjagdschein, prJagdO 29,
32, für Hannover: $8$ 1, 4 prJagdschein-
Ges vom 31. Juli 1895. Über die Frage,
ob der hannoversche Ausländerjagdschein
auch in den alten Provinzen und Kur-
hessen gilt, s. Stelling Ebners Zeitschr
für Jagdr I 369 ff. Stelling.
Ausländisches Recht s. die Ausfüh-
rungen unter den Namen der einzelnen
Staaten.
Auslassung im Tatbestand (Zivil-
prozeß) s. Urteil.
Auslegung (Interpretation). Das Ver-
ständigungsmittel, dessen sich die
Rechtsquelle den Rechtsgenossen gegen-
über bedient, ist die Sprache. Worte aber
sind mancher Deutung fähig. Der
Schöpfer einer Rechtsnorm will nur einen
Sinn: leicht wird seinen Worten ein an-
derer Sinn untergeschoben. In naiveren
Zeiten half man sich auch in dieser Be-
ziehung mit dem Gesetzesbefehle. So
hat Justinian das Kommentieren des Cor-
pus iuris untersagt und erklärt, daß Wi-
dersprüche nicht vorhanden seien; consti-
tutio Tanta $ 15. — Das Patent wegen
Publikation des ALR vom 5. Febr 1794,
XVII sagt: „und es soll... kein Kol-
legium, Gericht oder Justizbedienter sich
unterfangen, ... von klaren und deut-
lichen Vorschriften der Gesetze, auf
Grund eines vermeinten philosophischen
Raisonements, oder unter dem Vorwande
einer aus dem Zwecke und der Absicht
des Gesetzes abzuleitenden Auslegung die