Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Frist melden. Ob eine Bewerbung der 
Ausl entspricht oder welche von mehreren 
den Vorzug verdient, entscheidet der in 
der Ausl genannte Preisrichter, in Erman- 
gelung eines solchen der Auslobende. Die 
Entscheidung ist nicht anfechtbar. Ergibt 
sie, daß mehrere Bewerbungen gleicher 
Würdigkeit vorliegen, so erhalten diese 
gleiche Teile der Belohnung; läßt sich die 
Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit 
oder nach Vorschrift der Ausl nicht teilen, 
so entscheidet das Los. Die Ausl kann 
aber Abweichendes bestimmen. Die Über- 
tragung des Eigentums an dem Werke 
kann der Auslobende nur verlangen, wenn 
er dies in der Ausl bedungen hat. Auch 
kann der Bewerber sein Werk noch bis zur 
Zuerkennung des Preises zurückziehen. 
Windscheid Pandekten $ 308; Stobbe Deutsches 
Privatrecht IH $ 171 Nr. II1; Eccius1I8$ 71, $ 778.450; 
Dernburg Preußisches Privatrecht II $ 12; Mot.z. Bi 
518—524, Prot II 347—351; Dernbu rg Bürgerliches 
Recht Il 2 88 335f; Fischer Die Auslobung nach B; 
Elster im Archiv f. bürgerl Recht 18 Heft 1: Die Lehre 
von der Auslobung nach gem Recht und B; Brummund 
Die Auslobung, InaugDiss, Treptowa.R.; Mayr Die Aus- 
lobung, Wien 1905; O rtmann Eine neue Theorie der Aus- 
lobung, Wien 1906, ÖstBlJurist Praxis 24 785. Lande. 
Auslosung s. Geschworene. 
Ausmärker (Jagdrecht) sind die im 
hannov Feldmarksjagdgebiet zwar Begü- 
terten, aber außerhalb desselben wohnen- 
den beteiligten Grundeigentümer (Feld- 
marksgenossen), & 3 Abs 1, 8 5 hannov 
JagdO vom 11. März 1859; s. Stelling 
HannovJagdges Kommentar 156; s. auch 
Freijagd. Stelling. 
Ausnahmegerichte sind unstatthaft, 
G 16. Niemand darf seinem gesetzlichen 
Richter entzogen werden. 
Ausnehmen (JagdR). Das Ausn(eh- 
men) von Grundstücken aus der Verpach- 
tung des Feldmarksjagdbezirks und Un- 
terwerfung derselben unter die Jagdruhe, 
83 Nr 2 und 3 hannovJagdO vom 11. März 
1859; s. Stelling HannovJagdges (Han- 
nover05) 132ff. — Ausn von Kiebitz- und 
Möveneiern s. d.. — Ausn von Nestern, 
Eiern und Brut der in Europa einheimi- 
schen, nicht jagdbaren Vögel: 88 1ff 
ReichsvogelschutzGes vom 30. Mai 1908 
(RGesBl 314). Stelling. 
Ausrottung s. Schwarzwild. 
Ausrüster s. Reeder. 
Aussage s. Zeuge. 
Aussatz s. unter Seuchengesetzge- 
bung. 
x Ausscheidungstheorie s. Gattungs- 
auf. 
Ausschlagung der Erbschaft s. Erb- 
schaftserwerb, 
  
Auslobung — Aussetzung im Zivilprozeßverfahren. 
Ausschluß (JagdR) von zur Fischerei 
dienenden Seen und Teichen aus dem ge- 
meinschaftlichen Jagdbezirk: 813 prJagdO 
vom 15. Juli 1907; für Hannover s. Aus- 
nehmen (von Grundstücken aus dem 
Jagdbezirk, Jagdruhe). Stelling. 
Ausschlußfrist s. Verjährung. 
Ausschlußurteil s. Aufgebot. 
Ausschuß im Bundesrate (s. d.). 
Außereheliche Kinder s. Uneheliche 
Kinder. 
Außerkurssetzen s. Wertpapiere. 
Außerordentliche Prozesse (gem 
Prozeß) s. Summarische Prozesse. 
Aussetzen von Wild seitens des Jagd- 
berechtigten. Das Recht dazu liegt be- 
grifflich im Jagdrecht (s. d.); s. auch Ein- 
führung, Blutauffrischung. Stelling. 
Aussetzung im Zivilprozeßverfahren. 
1. Der Begriff der Auss(etzung) ist — 
im Gegensatze zu dem der Unterbrechung 
— die nicht ex lege unmittelbar, sondern 
auf Grund einer prozeßgerichtlichen An- 
ordnung erfolgende Hemmung eines Pro- 
zeßfortganges. 
Jene Anordnung hat je nach den in 
Betracht kommenden Sachumständen teils 
nur auf Antrag, teils von Amts wegen, 
teils fakultativ, teils zwingend zu erfolgen. 
2. Die einzelnen Fälle sind: 
a. Der Tod, sowie der Verlust der Pro- 
zeßBfähigkeit einer Partei, Wegfall des ge- 
setzlichen Vertreters ; Anordnung einer 
Nachlaßverwaltung oder Eintritt einer 
Nacherbfolge, sofern die von diesen 
Umständen betroffene Partei durch einen 
Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, 
und 
a. der letztere den Antrag auf Auss 
stellt, 
B. der Parteigegner den Aussetzungsan- 
trag stellt; aber dieser Antrag ist nicht in 
allen, sondern nur in Fällen des Todes 
und der Nacherbfolge zulässig. 
Werden Anträge nicht gestellt, so 
läuft das Verfahren — eine Folge der 
Z 86 — ruhig weiter. Ist aber in den 
vorgedachten Fällen die betreffende Par- 
tei durch einen Prozeßbevollmächtigten 
nicht vertreten, so tritt ohne Antrag ex 
lege eine Unterbrechung des Verfahrens 
ein, Z 246 Abs 1. 
Ein Prozeßbevollmächtigter ist aber 
hier nicht der nur zu einzelnen Prozeß- 
handlungen Bevollmächtigte, Z 83 Abs 2. 
b. Militärdienst einer Partei zu Kriegs- 
zeiten, ihr Aufenthalt an einem Ort, der
	        
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