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Frist melden. Ob eine Bewerbung der
Ausl entspricht oder welche von mehreren
den Vorzug verdient, entscheidet der in
der Ausl genannte Preisrichter, in Erman-
gelung eines solchen der Auslobende. Die
Entscheidung ist nicht anfechtbar. Ergibt
sie, daß mehrere Bewerbungen gleicher
Würdigkeit vorliegen, so erhalten diese
gleiche Teile der Belohnung; läßt sich die
Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit
oder nach Vorschrift der Ausl nicht teilen,
so entscheidet das Los. Die Ausl kann
aber Abweichendes bestimmen. Die Über-
tragung des Eigentums an dem Werke
kann der Auslobende nur verlangen, wenn
er dies in der Ausl bedungen hat. Auch
kann der Bewerber sein Werk noch bis zur
Zuerkennung des Preises zurückziehen.
Windscheid Pandekten $ 308; Stobbe Deutsches
Privatrecht IH $ 171 Nr. II1; Eccius1I8$ 71, $ 778.450;
Dernburg Preußisches Privatrecht II $ 12; Mot.z. Bi
518—524, Prot II 347—351; Dernbu rg Bürgerliches
Recht Il 2 88 335f; Fischer Die Auslobung nach B;
Elster im Archiv f. bürgerl Recht 18 Heft 1: Die Lehre
von der Auslobung nach gem Recht und B; Brummund
Die Auslobung, InaugDiss, Treptowa.R.; Mayr Die Aus-
lobung, Wien 1905; O rtmann Eine neue Theorie der Aus-
lobung, Wien 1906, ÖstBlJurist Praxis 24 785. Lande.
Auslosung s. Geschworene.
Ausmärker (Jagdrecht) sind die im
hannov Feldmarksjagdgebiet zwar Begü-
terten, aber außerhalb desselben wohnen-
den beteiligten Grundeigentümer (Feld-
marksgenossen), & 3 Abs 1, 8 5 hannov
JagdO vom 11. März 1859; s. Stelling
HannovJagdges Kommentar 156; s. auch
Freijagd. Stelling.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft,
G 16. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden.
Ausnehmen (JagdR). Das Ausn(eh-
men) von Grundstücken aus der Verpach-
tung des Feldmarksjagdbezirks und Un-
terwerfung derselben unter die Jagdruhe,
83 Nr 2 und 3 hannovJagdO vom 11. März
1859; s. Stelling HannovJagdges (Han-
nover05) 132ff. — Ausn von Kiebitz- und
Möveneiern s. d.. — Ausn von Nestern,
Eiern und Brut der in Europa einheimi-
schen, nicht jagdbaren Vögel: 88 1ff
ReichsvogelschutzGes vom 30. Mai 1908
(RGesBl 314). Stelling.
Ausrottung s. Schwarzwild.
Ausrüster s. Reeder.
Aussage s. Zeuge.
Aussatz s. unter Seuchengesetzge-
bung.
x Ausscheidungstheorie s. Gattungs-
auf.
Ausschlagung der Erbschaft s. Erb-
schaftserwerb,
Auslobung — Aussetzung im Zivilprozeßverfahren.
Ausschluß (JagdR) von zur Fischerei
dienenden Seen und Teichen aus dem ge-
meinschaftlichen Jagdbezirk: 813 prJagdO
vom 15. Juli 1907; für Hannover s. Aus-
nehmen (von Grundstücken aus dem
Jagdbezirk, Jagdruhe). Stelling.
Ausschlußfrist s. Verjährung.
Ausschlußurteil s. Aufgebot.
Ausschuß im Bundesrate (s. d.).
Außereheliche Kinder s. Uneheliche
Kinder.
Außerkurssetzen s. Wertpapiere.
Außerordentliche Prozesse (gem
Prozeß) s. Summarische Prozesse.
Aussetzen von Wild seitens des Jagd-
berechtigten. Das Recht dazu liegt be-
grifflich im Jagdrecht (s. d.); s. auch Ein-
führung, Blutauffrischung. Stelling.
Aussetzung im Zivilprozeßverfahren.
1. Der Begriff der Auss(etzung) ist —
im Gegensatze zu dem der Unterbrechung
— die nicht ex lege unmittelbar, sondern
auf Grund einer prozeßgerichtlichen An-
ordnung erfolgende Hemmung eines Pro-
zeßfortganges.
Jene Anordnung hat je nach den in
Betracht kommenden Sachumständen teils
nur auf Antrag, teils von Amts wegen,
teils fakultativ, teils zwingend zu erfolgen.
2. Die einzelnen Fälle sind:
a. Der Tod, sowie der Verlust der Pro-
zeßBfähigkeit einer Partei, Wegfall des ge-
setzlichen Vertreters ; Anordnung einer
Nachlaßverwaltung oder Eintritt einer
Nacherbfolge, sofern die von diesen
Umständen betroffene Partei durch einen
Prozeßbevollmächtigten vertreten ist,
und
a. der letztere den Antrag auf Auss
stellt,
B. der Parteigegner den Aussetzungsan-
trag stellt; aber dieser Antrag ist nicht in
allen, sondern nur in Fällen des Todes
und der Nacherbfolge zulässig.
Werden Anträge nicht gestellt, so
läuft das Verfahren — eine Folge der
Z 86 — ruhig weiter. Ist aber in den
vorgedachten Fällen die betreffende Par-
tei durch einen Prozeßbevollmächtigten
nicht vertreten, so tritt ohne Antrag ex
lege eine Unterbrechung des Verfahrens
ein, Z 246 Abs 1.
Ein Prozeßbevollmächtigter ist aber
hier nicht der nur zu einzelnen Prozeß-
handlungen Bevollmächtigte, Z 83 Abs 2.
b. Militärdienst einer Partei zu Kriegs-
zeiten, ihr Aufenthalt an einem Ort, der