Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Aussetzung im Zivilprozeßverfahren. 
vom Verkehr mit dem Prozeßgericht ab- 
geschnitten ist, es sei durch obrigkeitliche 
Anordnung, Krieg oder andere Zufälle 
elementarer Natur, Z 247. 
Diese Umstände „können“, auch wenn 
die betroffene Partei durch einen ProzeßB- 
bevollmächtigten vertreten ist, auf Antrag | 
wie von Amts wegen das Prozeßgericht 
zu einer Auss des Verfahrens bis zur Be- 
seitigung des Hindernisses veranlassen. 
c. Präjudizialität des Bestehens oder 
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses 
für die Entscheidung eines vorliegenden 
Rechtsstreites. 
Dieser Aussetzungsgrund 
durch: 
a. Die Erhebung einer sog Hauptinter- 
vention, also die ganze oder teilweise 
Inanspruchnahme einer Sache oder eines 
Rechts, die den Gegenstand eines anhän- 
gigen Rechtsstreites bildet, gegen die Par- 
teien des letzteren mittels Hauptinterven- 
tionsklage, die an Stelle einer zulässigen 
selbständigen Klage bei dem Prozeßge- 
richt jener Parteien erhoben wird, Z 64. 
Die Entscheidung auf eine solche 
Hauptinterventionsklage schafft Rechts- 
kraft zwischen dem Interventionskläger 
und den Parteien des Hauptprozesses. 
Zwecks Vermeidung doppelter — ent- 
behrlicher — Entscheidungen kann daher 
auf Antrag wie von Amts wegen der 
Hauptprozeß bis zur rechtskräftigen Ent- 
scheidung auf die Hauptintervention aus- 
gesetzt werden, Z 64, 65, 148. 
ß. Eine vorherige Entscheidung in 
einem anderen Rechtsstreite kann ferner 
für die Entscheidung eines vorliegenden 
Prozesses präjudizial sein und deshalb 
dessen Aussetzung teils zwingend, teils 
fakultativ erfordern, und zwar in folgen- 
den Fällen und mit folgenden Wirkungen: 
aa. Zwingend notwendige Auss von 
Amts wegen hat zu erfolgen, sofern die in 
einem vorliegenden Prozesse zu er- 
lassende Entscheidung von einer Fest- 
stellung abhängt, die nach öffentlichem 
Reichs- oder Landesrecht nur von einer 
Verwaltungsbehörde erlassen werden 
kann. (Ist dies nicht der Fall, also jene 
Feststellung, trotz ihrer öffentlichrecht- 
lichen Natur, „auch‘‘ von dem ordent- 
lichen Zivilrichter treffbar, dann ist die 
Auss nur fakultativ), Z 148. 
BB. Zwingend notwendige Auss — je- 
doch nur — auf Antrag hat zu erfolgen: 
aa. in einem Prozesse, dessen Ent- 
entsteht 
  
153 
scheidung von der — nur durch Nichtig- 
keitsklage erzielbaren — Feststellung der 
Nichtigkeit einer Ehe, Z 631, B 1329, ab- 
hängt. Dann ist jener Prozeß bis zur Er- 
zielung einer Entscheidung auf die Nich- 
tigkeitsklage auszusetzen. Ist die letztere 
noch nicht erhoben, so ist zugleich eine 
Frist zur Klageerhebung zu bestimmen. 
Der fruchtlose Fristablauf oder die Ver- 
zögerung des Rechtsstreitsbetriebs kann, 
auf Antrag, das Prozeßgericht zur Auf- 
hebung der Auss veranlassen. Die ma- 
teriellrechtliche Folge hiervon kann in 
dem ausgesetzt gewesenen Prozesse dann 
Klageabweisung bzw Verurteilung man- 
gels Nachweises einer Klage- bzw Ein- 
redevoraussetzung sein, Z 151. 
bb. Die Entscheidung eines Prozesses 
kann ferner von einer — nur durch An- 
fechtungs- bzw Feststellungsklage er- 
zielbaren — Feststellung abhängen über: 
Anfechtbarkeit einer Ehe, B 1330—1343, 
Ehelichkeit eines Kindes, B 1596, Be- 
stehen oder Nichtbestehen einer Ehe, 
B 1324, 1325, 1328, 1348, eines Eltern- 
und Kindesverhältnisses, Z 640, B 1616 ff, 
1705. Die Auss des Verfahrens ist dann auf 
Antrag bis zur Erzielung einer Entschei- 
dung über die ebengedachten Rechtsbe- 
ziehungen auszusetzen; im Falle einer 
Verzögerung ist aber die Auss, wie unter 
aa, auf Antrag aufhebbar, Z 152—155. 
yy. Fakultative Auss von Amts wegen 
ist — wie übrigens auch in den soeben 
gedachten Fällen — statthaft: 
aa. in jedem Rechtsstreit, sobald dessen 
Entscheidung ganz oder zum Teil von 
dem Bestehen oder Nichtbestehen eines 
Rechtsverhältnisses abhängt, das bereits 
den Gegenstand eines anderen Prozesses 
bildet, dessen Entscheidung somit ganz 
oder zum Teil mit derjenigen des ersten 
Rechtsstreits zusammenfällt, Z 149. 
bb. Es kann ferner das Auftreten desVer- 
dachts einer strafbaren Handlung im 
Laufe eines Rechtsstreits dessen Auss 
von Amts wegen rechtfertigen, wenn für 
seine Entscheidung die strafprozeßrecht- 
liche Feststellung jener Straftat von Ein- 
fluß ist. 
Das bezügliche Strafverfahren braucht 
noch nicht anhängig sein, ist vielmehr 
seitens des Prozeßgerichts anregbar, 
Z 149. 
d. Aussetzungsgründe aus verschiede- 
nen legislatorischen Gründen, teils zwin- 
gender, teils fakultativer Art, teils von
	        
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