Aussetzung im Zivilprozeßverfahren.
vom Verkehr mit dem Prozeßgericht ab-
geschnitten ist, es sei durch obrigkeitliche
Anordnung, Krieg oder andere Zufälle
elementarer Natur, Z 247.
Diese Umstände „können“, auch wenn
die betroffene Partei durch einen ProzeßB-
bevollmächtigten vertreten ist, auf Antrag |
wie von Amts wegen das Prozeßgericht
zu einer Auss des Verfahrens bis zur Be-
seitigung des Hindernisses veranlassen.
c. Präjudizialität des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
für die Entscheidung eines vorliegenden
Rechtsstreites.
Dieser Aussetzungsgrund
durch:
a. Die Erhebung einer sog Hauptinter-
vention, also die ganze oder teilweise
Inanspruchnahme einer Sache oder eines
Rechts, die den Gegenstand eines anhän-
gigen Rechtsstreites bildet, gegen die Par-
teien des letzteren mittels Hauptinterven-
tionsklage, die an Stelle einer zulässigen
selbständigen Klage bei dem Prozeßge-
richt jener Parteien erhoben wird, Z 64.
Die Entscheidung auf eine solche
Hauptinterventionsklage schafft Rechts-
kraft zwischen dem Interventionskläger
und den Parteien des Hauptprozesses.
Zwecks Vermeidung doppelter — ent-
behrlicher — Entscheidungen kann daher
auf Antrag wie von Amts wegen der
Hauptprozeß bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung auf die Hauptintervention aus-
gesetzt werden, Z 64, 65, 148.
ß. Eine vorherige Entscheidung in
einem anderen Rechtsstreite kann ferner
für die Entscheidung eines vorliegenden
Prozesses präjudizial sein und deshalb
dessen Aussetzung teils zwingend, teils
fakultativ erfordern, und zwar in folgen-
den Fällen und mit folgenden Wirkungen:
aa. Zwingend notwendige Auss von
Amts wegen hat zu erfolgen, sofern die in
einem vorliegenden Prozesse zu er-
lassende Entscheidung von einer Fest-
stellung abhängt, die nach öffentlichem
Reichs- oder Landesrecht nur von einer
Verwaltungsbehörde erlassen werden
kann. (Ist dies nicht der Fall, also jene
Feststellung, trotz ihrer öffentlichrecht-
lichen Natur, „auch‘‘ von dem ordent-
lichen Zivilrichter treffbar, dann ist die
Auss nur fakultativ), Z 148.
BB. Zwingend notwendige Auss — je-
doch nur — auf Antrag hat zu erfolgen:
aa. in einem Prozesse, dessen Ent-
entsteht
153
scheidung von der — nur durch Nichtig-
keitsklage erzielbaren — Feststellung der
Nichtigkeit einer Ehe, Z 631, B 1329, ab-
hängt. Dann ist jener Prozeß bis zur Er-
zielung einer Entscheidung auf die Nich-
tigkeitsklage auszusetzen. Ist die letztere
noch nicht erhoben, so ist zugleich eine
Frist zur Klageerhebung zu bestimmen.
Der fruchtlose Fristablauf oder die Ver-
zögerung des Rechtsstreitsbetriebs kann,
auf Antrag, das Prozeßgericht zur Auf-
hebung der Auss veranlassen. Die ma-
teriellrechtliche Folge hiervon kann in
dem ausgesetzt gewesenen Prozesse dann
Klageabweisung bzw Verurteilung man-
gels Nachweises einer Klage- bzw Ein-
redevoraussetzung sein, Z 151.
bb. Die Entscheidung eines Prozesses
kann ferner von einer — nur durch An-
fechtungs- bzw Feststellungsklage er-
zielbaren — Feststellung abhängen über:
Anfechtbarkeit einer Ehe, B 1330—1343,
Ehelichkeit eines Kindes, B 1596, Be-
stehen oder Nichtbestehen einer Ehe,
B 1324, 1325, 1328, 1348, eines Eltern-
und Kindesverhältnisses, Z 640, B 1616 ff,
1705. Die Auss des Verfahrens ist dann auf
Antrag bis zur Erzielung einer Entschei-
dung über die ebengedachten Rechtsbe-
ziehungen auszusetzen; im Falle einer
Verzögerung ist aber die Auss, wie unter
aa, auf Antrag aufhebbar, Z 152—155.
yy. Fakultative Auss von Amts wegen
ist — wie übrigens auch in den soeben
gedachten Fällen — statthaft:
aa. in jedem Rechtsstreit, sobald dessen
Entscheidung ganz oder zum Teil von
dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das bereits
den Gegenstand eines anderen Prozesses
bildet, dessen Entscheidung somit ganz
oder zum Teil mit derjenigen des ersten
Rechtsstreits zusammenfällt, Z 149.
bb. Es kann ferner das Auftreten desVer-
dachts einer strafbaren Handlung im
Laufe eines Rechtsstreits dessen Auss
von Amts wegen rechtfertigen, wenn für
seine Entscheidung die strafprozeßrecht-
liche Feststellung jener Straftat von Ein-
fluß ist.
Das bezügliche Strafverfahren braucht
noch nicht anhängig sein, ist vielmehr
seitens des Prozeßgerichts anregbar,
Z 149.
d. Aussetzungsgründe aus verschiede-
nen legislatorischen Gründen, teils zwin-
gender, teils fakultativer Art, teils von