Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Amts wegen, teils nur auf Antrag zu be- 
rücksichtigen, enthalten endlich die Vor- 
schriften der Z 620, 621 (für Ehesachen), 
Z 681 (in der Entmündigung wegen 
Trunksucht), Z 953, 969 (in Aufgebots- 
sachen). 
3. Die Dauer der Auss ist in den vorbe- 
sprochenen Fällen, wie diese zeigen, eine 
verschiedene. 
In allen Fällen kann das Gericht seinen 
Aussetzungsbeschluß von Amts wegen, in 
den Fällen der Z 151—153 auch auf An- 
trag zurücknehmen; ob ohne mündliche 
Verhandlung, ist streitig, Z 155. 
4. Die Wirkung der Auss ist: 
a. Aufhören des Laufs jeder (aber nicht 
der sog uneigentlichen, z. BB Z 310, 
315) Frist einschließlich der Noffristen 
und Beginn der vollen Frist von neuem 
nach Beendigung der Auss, Z 249, 
b. Rechtswirkungslosigkeit: 
a. der Prozeßhandlungen einer Partei 
„in Ansehung der Hauptsache‘ — mit- 
hin nicht der Prozeßakte zur Aufhebung 
der Auss, Z 250 —; die Rechtswirkungs- 
losigkeit einer Parteiprozeßhandlung ist 
aber gemäß Z 295 heilbar; 
B. der Prozeßhandlungen des Gerichts; 
auch die Verkündung eines Urteils nach 
Schluß einer Verhandlung ist, sobald nach 
dieser eine Auss des Verfahrens erfolgt, 
nicht mehr statthaft (anders im Falle der 
Unterbrechung des Verfahrens!). 
Die Rechtswirkungslosigkeit der Ge- 
richtsprozeßhandlungen ist aber durch die 
Genehmigung beider Parteien — ob diese 
aber konkludent, wie z. B. durch Nicht- 
einlegung eines Rechtsmittels stets mög- 
lich, ist streitig — heilbar. 
5. Die Aufnahme eines ausgesetzt ge- 
wesenen Verfahrens erfolgt durch Zu- 
stellung eines Schriftsatzes, Z 250. 
Reincke A z. $$ 149-155; RG 2. Juni 1904; JW 4 
412; OLG Frankfurt 12 606; Recht 11 255 (Verdacht straf- 
barer Handlung); RQG 40 373 (neuerliche Verhandlung); 
Bolze VII Nr 941, IX 692 (öffentliche Rechtsverhältnisse) ; 
FreudenthalA10 & 151 (Nichterhebung einer Nichtig- 
keitaklage); RG 51 97 (Heilbarkeit rechtsunwirksamer Hand- 
\ aupp-Stein A z. $$ 246-250. Samter. 
us 
setzung einer hilflosen Person, S 
221, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Mo- 
naten bestraft (Abs 1); bei leiblichen EI- 
tern (Abs 2) Gefängnis nicht unter 6 Mo- 
naten; qualifiziert bei schwerem Erfolge 
(Abs 3). 
Aussonderung (KonkursR). 1. Die 
Ansprüche auf eines dem Gemein- 
schuldner nicht gehörigen Gegenstandes 
aus der Konkursmasse auf Grund eines 
dinglichen oder persönlichen Rechtes be- 
  
Aussetzung im Zivilprozeßverfahren — Ausstattung. 
stimmen sich nach den außerhalb des 
Konkursverfahrens geltenden Gesetzen, 
K 43. 
1. Der Verkäufer oder Einkaufskom- 
missionär kann Waren, die von einem an- 
deren Orte an den Gemeinschuldner ab- 
gesendet und von dem Gemeinschuldner 
noch nicht vollständig bezahlt sind, zu- 
rückfordern, sofern sie nicht schon vor 
der Eröffnung des Verfahrens an dem 
Orte der Ablieferung angekommen und 
in den Gewahrsam des Gemeinschuldners 
oder einer anderen Person für ihn gelangt 
sind, K 44. Man nennt dieses Recht droit 
de suite, right of stoppage, Folgerecht. 
2. Die Ehefrau des Gemeinschuldners 
kann Gegenstände, welche sie während 
der Ehe erworben hat, nur in Anspruch 
nehmen, wenn sie beweist, daß sie nicht 
mit Mitteln des Gemeinschuldners erwor- 
ben sind, K 45. 
II. Sind Gegenstände, deren A aus der 
Konkursmasse hätte beansprucht werden 
können, vor der Eröffnung des Verfah- 
rens von dem Gemeinschuldner oder nach 
der Eröffnung des Verfahrens von dem 
Verwalter veräußert worden, so ist der 
ı Aussonderungsberechtigte befugt, die Ab- 
tretung des Rechtes auf die Gegenlei- 
stung, soweit diese noch aussteht, zu ver- 
langen, K 46. Er kann die Genehmigung 
aus der Masse beanspruchen, soweit sie 
nach der Eröffnung des Verfahrens dazu 
eingezogen worden ist. P. 
Aussperrung s. gewerbliche Kampf- 
mittel. 
Ausspielung ist eine konzessionsbe- 
dürftige, Öffentliche aleatorische Veran- 
staltung, bei welcher gegen Entnahme 
eines Loses (Silberlotterie), Zahlung eines 
Eintrittspreises (Verlosungsrennen) oder 
Zuwendung anderer Vorteile an den Un- 
ternehmer (Einkauf im Betrage von 
100 M; Erscheinen als 500. Käufer) die 
Chance auf Erlangung eines nicht in Geld 
bestehenden, aber geldwerten Gegenstan- 
des eingeräumt wird. Gemäß S 286 Abs 2 
tritt bei nichtkonzessionierter Veranstal- 
tung Gefängnis bis zu 2 Jahren oder 
Geldstrafe bis zu 3000 M ein. P. 
Ausstand s. gewerbliche Kampfmittel. 
Ausstattung (BürgR) ist eine Vermö- 
genszuwendung, welche einem ehelichen 
Kinde mit Rücksicht auf seine Verheira- 
tung oder auf die Erlangung einer selb- 
ständigen Lebensstellung zur Begrün- 
dung oder zur Erhaltung der Wirtschaft
	        
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