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Amts wegen, teils nur auf Antrag zu be-
rücksichtigen, enthalten endlich die Vor-
schriften der Z 620, 621 (für Ehesachen),
Z 681 (in der Entmündigung wegen
Trunksucht), Z 953, 969 (in Aufgebots-
sachen).
3. Die Dauer der Auss ist in den vorbe-
sprochenen Fällen, wie diese zeigen, eine
verschiedene.
In allen Fällen kann das Gericht seinen
Aussetzungsbeschluß von Amts wegen, in
den Fällen der Z 151—153 auch auf An-
trag zurücknehmen; ob ohne mündliche
Verhandlung, ist streitig, Z 155.
4. Die Wirkung der Auss ist:
a. Aufhören des Laufs jeder (aber nicht
der sog uneigentlichen, z. BB Z 310,
315) Frist einschließlich der Noffristen
und Beginn der vollen Frist von neuem
nach Beendigung der Auss, Z 249,
b. Rechtswirkungslosigkeit:
a. der Prozeßhandlungen einer Partei
„in Ansehung der Hauptsache‘ — mit-
hin nicht der Prozeßakte zur Aufhebung
der Auss, Z 250 —; die Rechtswirkungs-
losigkeit einer Parteiprozeßhandlung ist
aber gemäß Z 295 heilbar;
B. der Prozeßhandlungen des Gerichts;
auch die Verkündung eines Urteils nach
Schluß einer Verhandlung ist, sobald nach
dieser eine Auss des Verfahrens erfolgt,
nicht mehr statthaft (anders im Falle der
Unterbrechung des Verfahrens!).
Die Rechtswirkungslosigkeit der Ge-
richtsprozeßhandlungen ist aber durch die
Genehmigung beider Parteien — ob diese
aber konkludent, wie z. B. durch Nicht-
einlegung eines Rechtsmittels stets mög-
lich, ist streitig — heilbar.
5. Die Aufnahme eines ausgesetzt ge-
wesenen Verfahrens erfolgt durch Zu-
stellung eines Schriftsatzes, Z 250.
Reincke A z. $$ 149-155; RG 2. Juni 1904; JW 4
412; OLG Frankfurt 12 606; Recht 11 255 (Verdacht straf-
barer Handlung); RQG 40 373 (neuerliche Verhandlung);
Bolze VII Nr 941, IX 692 (öffentliche Rechtsverhältnisse) ;
FreudenthalA10 & 151 (Nichterhebung einer Nichtig-
keitaklage); RG 51 97 (Heilbarkeit rechtsunwirksamer Hand-
\ aupp-Stein A z. $$ 246-250. Samter.
us
setzung einer hilflosen Person, S
221, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Mo-
naten bestraft (Abs 1); bei leiblichen EI-
tern (Abs 2) Gefängnis nicht unter 6 Mo-
naten; qualifiziert bei schwerem Erfolge
(Abs 3).
Aussonderung (KonkursR). 1. Die
Ansprüche auf eines dem Gemein-
schuldner nicht gehörigen Gegenstandes
aus der Konkursmasse auf Grund eines
dinglichen oder persönlichen Rechtes be-
Aussetzung im Zivilprozeßverfahren — Ausstattung.
stimmen sich nach den außerhalb des
Konkursverfahrens geltenden Gesetzen,
K 43.
1. Der Verkäufer oder Einkaufskom-
missionär kann Waren, die von einem an-
deren Orte an den Gemeinschuldner ab-
gesendet und von dem Gemeinschuldner
noch nicht vollständig bezahlt sind, zu-
rückfordern, sofern sie nicht schon vor
der Eröffnung des Verfahrens an dem
Orte der Ablieferung angekommen und
in den Gewahrsam des Gemeinschuldners
oder einer anderen Person für ihn gelangt
sind, K 44. Man nennt dieses Recht droit
de suite, right of stoppage, Folgerecht.
2. Die Ehefrau des Gemeinschuldners
kann Gegenstände, welche sie während
der Ehe erworben hat, nur in Anspruch
nehmen, wenn sie beweist, daß sie nicht
mit Mitteln des Gemeinschuldners erwor-
ben sind, K 45.
II. Sind Gegenstände, deren A aus der
Konkursmasse hätte beansprucht werden
können, vor der Eröffnung des Verfah-
rens von dem Gemeinschuldner oder nach
der Eröffnung des Verfahrens von dem
Verwalter veräußert worden, so ist der
ı Aussonderungsberechtigte befugt, die Ab-
tretung des Rechtes auf die Gegenlei-
stung, soweit diese noch aussteht, zu ver-
langen, K 46. Er kann die Genehmigung
aus der Masse beanspruchen, soweit sie
nach der Eröffnung des Verfahrens dazu
eingezogen worden ist. P.
Aussperrung s. gewerbliche Kampf-
mittel.
Ausspielung ist eine konzessionsbe-
dürftige, Öffentliche aleatorische Veran-
staltung, bei welcher gegen Entnahme
eines Loses (Silberlotterie), Zahlung eines
Eintrittspreises (Verlosungsrennen) oder
Zuwendung anderer Vorteile an den Un-
ternehmer (Einkauf im Betrage von
100 M; Erscheinen als 500. Käufer) die
Chance auf Erlangung eines nicht in Geld
bestehenden, aber geldwerten Gegenstan-
des eingeräumt wird. Gemäß S 286 Abs 2
tritt bei nichtkonzessionierter Veranstal-
tung Gefängnis bis zu 2 Jahren oder
Geldstrafe bis zu 3000 M ein. P.
Ausstand s. gewerbliche Kampfmittel.
Ausstattung (BürgR) ist eine Vermö-
genszuwendung, welche einem ehelichen
Kinde mit Rücksicht auf seine Verheira-
tung oder auf die Erlangung einer selb-
ständigen Lebensstellung zur Begrün-
dung oder zur Erhaltung der Wirtschaft