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zur Einrichtung des Haushaltes eine an-
gemessene A zu gewähren, B 1620.
1. Die Verpflichtung zur A wird exi-
stent, sobald die Tochter ernstliche An-
stalten zur Eheschließung trifft; denn da
die A „zur Einrichtung des Haushalts‘
dienen soll, muß sie eine entsprechende
Zeit vor der Eheschließung gewährt wer-
den. Die Verpflichtung zur A ist reso-
lutiv bedingt durch die nachfolgende Ehe-
schließung; ist diese erfolgt, so ist der
Anspruch verjährbar (1 Jahr, B 1623).
Der Anspruch auf A ist höchstpersönlich,
also nicht übertragbar.
2. Die Begrenzung der Verpflichtung
zur A. Primär ist der Vater, sekundär (bei
Unvermögen oder Tod des Vaters) die
Mutter verpflichtet. — Aber auch die Ver-
pflichtung des Vaters besteht nicht, wenn
er (bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Pflichten) durch die A seinen standesge-
mäßen Unterhalt gefährden würde, und
ferner nicht, wenn die Tochter die A nicht
nötig hat (ein zur Beschaffung der A aus-
reichendes Vermögen hat).
3. Die Verpflichtung zur A wird durch
Geltendmachung eines Leistungsverwei-
gerungsrechts beseitigt, wenn die Toch-
ter ohne die erforderliche elterliche Ein-
willigung sich verheiratet, B 1621 Abs 1.
Dies gilt nur, insoweit gesetzlich (B 1305)
‘eine Einwilligung des Vaters oder der
Mutter erfordert wird. Ist die Einwilli-
gung gesetzlich nicht erforderlich, so ist
ihre Versagung einflußlos.
4, Das Leistungsverweigerungsrecht be-
steht auch dann, wenn gegen die Tochter
ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt,
B 1621 Abs 2. Durch Verzeihung wird
das Leistungsverweigerungsrecht besei-
tigt.
5. Der Anspruch auf A besteht nicht,
wenn die Tochter für eine frühere Ehe
ausgesteuert worden ist, B 1622. Die EI-
tern sind auch dann von der Verpflich-
tung zur A frei, wenn jene frühere Ehe
nicht abgeschlossen oder für nichtig er-
klärt worden ist. P.
Aussteuerversicherung s. Ausstat-
tungsversicherung.
Austräge (Austrägalinstanz) sind iu-
dicia parium des hohen Adels. Die A be-
stehen in Preußen für Strafsachen gegen
die Häupter der standesherrlichen Fami-
lien, der Justizminister stellt eine Liste
von 10 Standesgenossen des Beschuldig-
ten auf, aus denen dieser binnen 24 Stun-
Aussteuer — Auswanderung.
den fünf auswählt. Diese fünf tagen un-
ter dem Vorsitze des nicht stimmberech-
tigten Justizministers. Das Urteil bedarf
königlicher Bestätigung. Die Vorunter-
suchung und Vollstreckung nimmt das
Oberlandesgericht wahr.
Australien, Commonwealth of Au-
stralia, ein Bundesstaat der englischen
Kolonien.
Austritt aus der Kirche (KirchenR),
einseitige Erklärung, aus der Gemein-
schaft ausscheiden zu wollen. — Um auch
bürgerliche Wirkungen, insbesondere Be-
freiung von der kirchlichen Steuerpflicht,
herbeizuführen, ist in Preußen (Gesetz
vom 14. Mai 1873) Erklärung vor dem
Amtsgerichte erforderlich. Kinder über
14 Jahre haben die Erklärung persönlich
abzugeben.
Ausübung eines Rechtes ist unzu-
lässig, wenn sie nur den Zweck haben
kann, einem anderen Schaden zuzufügen
(Schikane), B 226.
I. Bei Kollision mehrerer Berechtigter
gelten folgende Grundsätze. 1. Das
schwächere Recht muß dem stärkeren
weichen. Wer nur einen Vorteil erstrebt,
tritt hinter den zurück, der einen Scha-
den abwenden will. Dies drückt der Satz
aus: melius est, favere repetitioni quam
adventicio lücro. — 2. Für dingliche
Rechte gilt zunächst der Satz: prior tem-
pore, potior iure. Bei im Grundbuche ein-
getragenen Rechten gilt sodann das Lo-
kusprinzip: prior loco potior iure. —
3. Bei gleich starken Rechten entscheidet
die Prävention: wer zuerst kommt, mählt
zuerst.
II. Konkurrenz von Rechten ist die
Entstehung mehrerer Rechte aus einem
Tatbestande. Hierbei sind folgende Mög-
lichkeiten denkbar. 1. Es besteht eine ku-
mulative Konkurrenz: der Berechtigte
kann jedes der mehreren Rechte benut-
zen. — 2. Es besteht eine Solutions- oder
elektive Konkurrenz: die erfolgreiche Be-
nutzung des einen Rechtes bewirkt den
Verlust des anderen. — 3. Es besteht eine
Konsumtions- oder alternative Konkur-
renz: wählt der Berechtigte das eine
Recht, so verliert er das andere.
Die Einteilung in Solutions- und Konsumtionskonkurrenz
rührt von Eisele her. P.
Auswanderung (VerwaltungsR) un-
terliegt der Kompetenz des Reiches, R 4
Nr 1. Gemäß dem Reichsgesetze vom
9. Juni 1897 werden Unternehmungen,
welche Deutschen zur A nach fremden