Auswanderung — Äuswerfen.
Ländern behilflich sind, nur für be-
stimmte fremde Länder konzessioniert
(Spezialisierungsprinzip). Die Konzession
erteilt der Reichskanzler unter Zustim-
mung des Bundesrates. Auswanderungs-
agenten bedürfen der Erlaubnis des Re-
gierungspräsidenten. — Aufsichtsorgane
des Reiches über die Abwickelung der A
sind die Reichskommissare in Hamburg
und Bremen. Der A entspricht im frem-
den Lande die Einwanderung (Immigra-
tion); es gehört zu den Aufgaben der eine
A leitenden Personen, den auswandern-
den Personen die (häufig strengen) Ein-
wanderungsbestimmungen klarzulegen,
um Abschiebungen zu vermeiden.
Auswärtiges Amt (VölkerR), Foreign
Office, ist diejenige Behörde, welche den
staatenrechtlichen Verkehr des In- und
Auslandes vermittelt. Das A ist zustän-
dig für die Bevollmächtigung und An-
nahme derjenigen Diplomaten, welche
nicht bei Hofe empfangen werden (s. Ge-
sandte). P.
Auswärtiges Amt (ReichsVerwR) ist
die zur Wahrnehmung der auswärtigen
Angelegenheiten berufene, einem Staats-
sekretär unterstellte Reichsbehörde. Das
A hat 3 Abteilungen: I A für hohe Po-
litik und diplomatischen Dienst; —
I B für sonstige Personalien, Etat, Kas-
sensachen; — II für Handel, Verkehr,
Auswanderung, Sanitätssachen ; — III für
alle Rechtssachen. Unter dem Staats-
sekretär arbeiten ein Unterstaatssekretär,
Direktoren, Legationsräte und Hilfsarbei-
ter; die Kassengeschäfte nimmt die Le-
gationskasse wahr.
Zum Ressort des A gehören die Bot-
schaften, Gesandtschaften und Konsulate
des Reiches, — der Beirat für das Aus-
wanderungswesen, — das Archäologische
Institut des Reiches. Beim A tritt die
Prüfungskommission für das diploma-
tische Examen zusammen.
Das A nimmt außerdem die auswäfrti-
gen Angelegenheiten Preußens wahr
(Kopf des Briefbogens: Kgl Preuß Mi-
nisterium der auswärtigen Angelegenhei-
ten). Zum Ressort gehören die diploma-
tischen Angelegenheiten Preußens bei
den deutschen Einzelstaaten und beim
Papste. Preußen zahlt hierfür an das
Reich eine Bauschsumme von 90000 M.
Ausweiskarten (PostR) s. Adresse.
Ausweisung (VerwR) ist die Maß-
nahme der Polizei, durch welche eine Per-
157
son aus dem Reichsgebiete, dem Einzel-
staatsgebiete oder dem Gemeindebezirke
entfernt wird. A ist also die Negation
des Aufenthaltes. Geschieht die A nach
einer bestimmten Richtung, z. B. nach
einem Grenzorte eines Nachbarstaates, so
liegt administrative Abschiebung vor, die
der Auslieferung (s. d.) an Wirksamkeit
gleichkommt.
I. Reichsangehörige können aus dem
Reichsgebiete prinzipiell nicht ausgewie-
sen werden; nur auf Grund besonderer
Gesetze (Jesuiten-, Sozialistengesetz) ist
eine Expatriierung (Verlust der Reichsan-
gehörigkeit) mit darauffolgender A denk-
bar. — Ein Reichsangehöriger kann aus
dem Gebiete des Einzelstaates und aus
einem Gemeindebezirke (Verbot des Zu-
zugs) nur aus den im Gesetze vom 1. Nov
1867 (Freizügigkeit, s. d.) bezeichneten
Gründen ausgewiesen werden.
ll. Ausländer können ausgewiesen
werden:
1. polizeilich, auf Grund strafgericht-
licher Verurteilung: bei Überweisung an
die Landespolizeibehörde S 38, 39, 362,
bei Verurteilung wegen Glücksspieles S
284, bei Zuhälterei S 181a;
2. politischh aus Gründen des Staats-
wohles.
Die A ist ein Akt staatenrechtlicher
Selbsthilfe, nicht eine Strafe, daher ist sie
auch ohne Begründung zulässig, darf aber
nicht unnötig in die persönlichen und die
wirtschaftlichen Angelegenheiten er-
schwerend und schädigend eingreifen. —
Zuständig ist der Regierungspräsident, in
Berlin der Polizeipräsident; ev auch bei
A aus dem Einzelstaate die untere Be-
hörde (im allgemeinen nur unter Zustim-
mung der Landespolizeibehörde, Erlaß
vom 1. Juni 1899). Gegen die Verfügung
steht der Beschwerdeweg offen, LVG 127,
130; Ausländern steht die Verwaltungs-
klage nicht zu.
Mit fremden Staaten können staaten-
rechtliche Abmachungen getroffen wer-
den, vermöge deren der fremde Staat sei-
nen von der A betroffenen Nationalen an
der Grenze in Empfang nimmt (Über-
nahmevertrag).
Wer nach erfolgter A und Entfernung
aus dem Gebiete trotz der zu Recht be-
stehenden A zurückkehrt, wird wegen
Bannbruches mit Haft bestraft, S 361
Nr 2. P.
Auswerfen s. Haverei.