Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Auswanderung — Äuswerfen. 
Ländern behilflich sind, nur für be- 
stimmte fremde Länder konzessioniert 
(Spezialisierungsprinzip). Die Konzession 
erteilt der Reichskanzler unter Zustim- 
mung des Bundesrates. Auswanderungs- 
agenten bedürfen der Erlaubnis des Re- 
gierungspräsidenten. — Aufsichtsorgane 
des Reiches über die Abwickelung der A 
sind die Reichskommissare in Hamburg 
und Bremen. Der A entspricht im frem- 
den Lande die Einwanderung (Immigra- 
tion); es gehört zu den Aufgaben der eine 
A leitenden Personen, den auswandern- 
den Personen die (häufig strengen) Ein- 
wanderungsbestimmungen klarzulegen, 
um Abschiebungen zu vermeiden. 
Auswärtiges Amt (VölkerR), Foreign 
Office, ist diejenige Behörde, welche den 
staatenrechtlichen Verkehr des In- und 
Auslandes vermittelt. Das A ist zustän- 
dig für die Bevollmächtigung und An- 
nahme derjenigen Diplomaten, welche 
nicht bei Hofe empfangen werden (s. Ge- 
sandte). P. 
Auswärtiges Amt (ReichsVerwR) ist 
die zur Wahrnehmung der auswärtigen 
Angelegenheiten berufene, einem Staats- 
sekretär unterstellte Reichsbehörde. Das 
A hat 3 Abteilungen: I A für hohe Po- 
litik und diplomatischen Dienst; — 
I B für sonstige Personalien, Etat, Kas- 
sensachen; — II für Handel, Verkehr, 
Auswanderung, Sanitätssachen ; — III für 
alle Rechtssachen. Unter dem Staats- 
sekretär arbeiten ein Unterstaatssekretär, 
Direktoren, Legationsräte und Hilfsarbei- 
ter; die Kassengeschäfte nimmt die Le- 
gationskasse wahr. 
Zum Ressort des A gehören die Bot- 
schaften, Gesandtschaften und Konsulate 
des Reiches, — der Beirat für das Aus- 
wanderungswesen, — das Archäologische 
Institut des Reiches. Beim A tritt die 
Prüfungskommission für das diploma- 
tische Examen zusammen. 
Das A nimmt außerdem die auswäfrti- 
gen Angelegenheiten Preußens wahr 
(Kopf des Briefbogens: Kgl Preuß Mi- 
nisterium der auswärtigen Angelegenhei- 
ten). Zum Ressort gehören die diploma- 
tischen Angelegenheiten Preußens bei 
den deutschen Einzelstaaten und beim 
Papste. Preußen zahlt hierfür an das 
Reich eine Bauschsumme von 90000 M. 
Ausweiskarten (PostR) s. Adresse. 
Ausweisung (VerwR) ist die Maß- 
nahme der Polizei, durch welche eine Per- 
  
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son aus dem Reichsgebiete, dem Einzel- 
staatsgebiete oder dem Gemeindebezirke 
entfernt wird. A ist also die Negation 
des Aufenthaltes. Geschieht die A nach 
einer bestimmten Richtung, z. B. nach 
einem Grenzorte eines Nachbarstaates, so 
liegt administrative Abschiebung vor, die 
der Auslieferung (s. d.) an Wirksamkeit 
gleichkommt. 
I. Reichsangehörige können aus dem 
Reichsgebiete prinzipiell nicht ausgewie- 
sen werden; nur auf Grund besonderer 
Gesetze (Jesuiten-, Sozialistengesetz) ist 
eine Expatriierung (Verlust der Reichsan- 
gehörigkeit) mit darauffolgender A denk- 
bar. — Ein Reichsangehöriger kann aus 
dem Gebiete des Einzelstaates und aus 
einem Gemeindebezirke (Verbot des Zu- 
zugs) nur aus den im Gesetze vom 1. Nov 
1867 (Freizügigkeit, s. d.) bezeichneten 
Gründen ausgewiesen werden. 
ll. Ausländer können ausgewiesen 
werden: 
1. polizeilich, auf Grund strafgericht- 
licher Verurteilung: bei Überweisung an 
die Landespolizeibehörde S 38, 39, 362, 
bei Verurteilung wegen Glücksspieles S 
284, bei Zuhälterei S 181a; 
2. politischh aus Gründen des Staats- 
wohles. 
Die A ist ein Akt staatenrechtlicher 
Selbsthilfe, nicht eine Strafe, daher ist sie 
auch ohne Begründung zulässig, darf aber 
nicht unnötig in die persönlichen und die 
wirtschaftlichen Angelegenheiten er- 
schwerend und schädigend eingreifen. — 
Zuständig ist der Regierungspräsident, in 
Berlin der Polizeipräsident; ev auch bei 
A aus dem Einzelstaate die untere Be- 
hörde (im allgemeinen nur unter Zustim- 
mung der Landespolizeibehörde, Erlaß 
vom 1. Juni 1899). Gegen die Verfügung 
steht der Beschwerdeweg offen, LVG 127, 
130; Ausländern steht die Verwaltungs- 
klage nicht zu. 
Mit fremden Staaten können staaten- 
rechtliche Abmachungen getroffen wer- 
den, vermöge deren der fremde Staat sei- 
nen von der A betroffenen Nationalen an 
der Grenze in Empfang nimmt (Über- 
nahmevertrag). 
Wer nach erfolgter A und Entfernung 
aus dem Gebiete trotz der zu Recht be- 
stehenden A zurückkehrt, wird wegen 
Bannbruches mit Haft bestraft, S 361 
Nr 2. P. 
Auswerfen s. Haverei.
	        
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