Automobilrecht.
2. Die Haftung tritt nicht ein (und eben-
so ist die Besonderheit über den Aus-
schluß der Ersatzpflicht nicht geltend):
a. wenn zur Zeit des Unfalls der Ver-
letzte oder die beschädigte Sache durch
das Fahrzeug befördert wurde oder der
Verletzte bei dem Betriebe des Fahrzeugs
tätig war;
b. wenn der Unfall durch ein Fahrzeug
verursacht wurde, das nur zur Beförde-
rung von Lasten dient und auf ebener
Bahn eine auf 20 km begrenzte Geschwin-
digkeit in der Stunde nicht übersteigen
kann, 8 8.
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm
auf Grund der Vorschriften dieses Ge-
setzes zustehenden Rechte, wenn er nicht
spätestens innerhalb zweier Monate, nach-
dem er von dem Schaden und der Per-
son des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhal-
ten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall
anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein,
wenn die Anzeige infolge eines von dem
Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden
Umstandes unterblieben ist oder der Er-
satzpflichtige innerhalb der bezeichneten
Frist auf andere Weise von dem Schaden
Kenntnis erhalten hat, 8 15.
3. Im Falle der Tötung ist der Schadens-
ersatz durch Ersatz der Kosten einer ver-
suchten Heilung sowie des Vermögens-
nachteils zu leisten, den der Getötete da-
durch erlitten hat, daß während der
Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufge-
hoben oder gemindert oder eine Vermeh-
rung seiner Bedürfnisse eingetreten war.
Der Ersatzpflichtige hat außerdem die
Kosten der Beerdigung demjenigen zu er-
setzen, dem die Verpflichtung obliegt,
diese Kosten zu tragen, $ 10 Abs 1.
Stand der Getötete zur Zeit der Verlet-
zung zu einem Dritten in einem Verhält-
nisse, vermöge dessen er diesem gegen-
über kraft Gesetzes unterhaltungspflichtig
war oder unterhaltungspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge der
Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen,
so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten
insoweit Schadensersatz zu leisten, als der
Getötete während der mutmaßlichen Dau-
er seines Lebens zur Gewährung des Un-
terhalts verpflichtet gewesen sein würde.
Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn
der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,
aber noch nicht geboren war, $ 10 Abs 2,
Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit ist der Schadenersatz
159
durch Ersatz der Kosten der Heilung so-
wie des Vermögensnachteils zu leisten, den
der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge
der Verletzung zeitweise oder dauernd
seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder
gemindert oder eine Vermehrung seiner
Bedürfnisse eingetreten ist, 8 11.
4. Das Gesetz normiert in $ 12 ein Scha-
densmaximum, schließt jedoch eine hö-
here Haftung auf Grund anderer Reichs-
gesetze, z. B. aus B 823 wegen vorsätz-
licher Körperverletzung, nicht aus, $ 16.
Der Ersatzpflichtige haftet nach 8 12:
a. im Falle der Tötung oder Verletzung
eines Menschen nur bis zu einem Kapital-
betrage von 50000 M oder bis zu einem
Rentenbetrage von jährlich 3000 M,
b. im Falle der Tötung oder Verletzung
mehrerer Menschen durch dasselbe Ereig-
nis, unbeschadet der in Nr 1 bestimmten
Grenze, nur bis zu einem Kapitalbetrage
von insgesamt 150000 M oder bis zu
einem Rentenbetrage von insgesamt 9000
M,
c. im Falle der Sachbeschädigung, auch
wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sa-
chen beschädigt werden, nur bis zum Be-
trage von 10000 M.
Übersteigen die Entschädigungen, die
mehreren auf Grund desselben Ereig-
nisses zu leisten sind, insgesamt die
Höchstbeträge (welche bei Verletzung
mehrerer gelten), so verringern sich die
einzelnen Entschädigungen in dem Ver-
hältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu
dem Höchstbetrage steht.
: 5. Der Schadensersatz wegen Aufhe-
bung oder Minderung der Erwerbsfähig-
keit und wegen Vermehrung der Bedürf-
nisse des Verletzten sowie der einem
Dritten zu gewährende Schadensersatz ist
für die Zukunft durch Entrichtung einer
Geldrente zu leisten, $ 13 Abs 1.
Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Ent-
richtung einer Gekirente nicht auf Sicherheitsleistung er-
kannt worden, ro kann der Berechtigte gleichwohl Sicher-
heitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse
des Verpßichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter
der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in
dem Urteile bestimmten Sicherheit verlangen, $ 13 Abs 3.
6. Die Ansprüche auf Schadensersatz
verjähren in zwei Jahren von dem Zeit-
punkt an, in welchem der Ersatzberech-
tigte von dem Schaden und von der Per-
son des Ersatzpflichtigen :Kenntnis er-
langt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
in dreißig. Jahren von dem Unfall an,
8 14 Abs 1,
Schweben zwischen dem Ersatzpflich-
tigen und dem Ersatzberechtigten Ver-