Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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handlungen über den zu leistenden Scha- 
densersatz, so ist die Verjährung ge- 
hemmt, bis der eine oder der andere Teil 
die Fortsetzung der Verhandlungen ver- 
weigert, & 14 Abs 2, 
7. Im Falle einer Konkurrenz von Schä- 
digern gilt: 
a. Wird ein Schaden durch mehrere 
Kraftfahrzeuge verursacht und sind die be- 
teiligten Fahrzeughalter einem Dritten 
kraft Gesetzes zum Ersatze des Schadens 
verpflichtet, so hängt im Verhältnisse der 
Fahrzeughalter zueinander die Verpflich- 
tung zum Ersatze sowie der Umfang des 
zu leistenden Ersatzes von den Umstän- 
den, insbesondere davon ab, inwieweit 
der Schaden vorwiegend von dem einen 
oder dem anderen Teile verursacht wor- 
den ist. Das gleiche gilt, wenn der Scha- 
den einem der beteiligten Fahrzeughalter 
entstanden ist, von der Haftpflicht, die für 
einen anderen von ihnen eintritt, $ 17 
Abs 1. 
b. Dies gilt auch dann, wenn der Scha- 
den durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier 
oder durch ein Kraftfahrzeug und eine 
Eisenbahn verursacht wird, 8 17 Abs 2. 
8. Für Klagen, die auf Grund des Auto- 
mobilgesetzes erhoben werden, ist auch 
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk 
das schädigende Ereignis stattgefunden 
hat, 8 20. — Die Bestimmung ist erfor- 
derlich, weil nicht immer eine unerlaubte 
| andlung (forma delicti commissi) vor- 
iegt. 
Die Vorschriften über die Haftpflicht 
sind am 1. Juni 1909 in Kraft getreten; 
dagegen tritt der übrige Teil (I. Verkehrs- 
vorschriften und Ill. Strafvorschriften) 
erst am 1. April 1910 in Kraft, $ 26. Dar- 
aus ergibt sich die Inkongruenz, den gel- 
tenden Teil II anzuwenden, ohne die ge- 
setzliche Begriffsstimmung in 8 1 ver- 
werten zu können. 
III. Strafvorschriften. 1. Wer den zur 
Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf 
den öffentlichen Wegen oder Plätzen er- 
lassenen polizeilichen Anordnungen über 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zuwider- 
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M 
oder mit Haft bestraft, $ 21. 
2. Der Führer eines Kraftfahrzeuges, 
der nach einem Unfalle ‘es unternimmt, 
sich der Feststellung des Fahrzeugs und 
seiner Person durch die Flucht zu entzie- 
hen, wird mit ‚Geldstrafe bis zu 300 M 
oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten 
  
Automobilrecht. 
bestraft. Er bleibt jedoch straflos, wenn 
er spätestens am nächstfolgenden Tage 
nach dem Unfall Anzeige bei einer inlän- 
dischen Polizeibehörde erstattet und die 
Feststellung des Fahrzeugs und seiner 
Person bewirkt, 8 22 Abs 1, 
3. Verläßt der Führer des Kraftfahr- 
zeugs eine bei dem Unfalle verletzte Per- 
son vorsätzlich in hilfloser Lage, so wird 
er mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
bestraft. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so kann auf Geldstrafe bis zu 
300 M erkannt werden, $ 22 Abs 2, 
4. Mit Geldstrafe bis zu 300 M oder 
mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird 
bestraft, wer auf öffentlichen Wegen oder 
Plätzen ein Kraftfahrzeug führt, das nicht 
von der zuständigen Behörde zum Ver- 
kehre zugelassen ist, $ 23 Abs 1. — Die 
gleiche Strafe trifft den Halter eines nicht 
zum Verkehre zugelassenen Kraftfahrzeu- 
ges, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig 
dessen Gebrauch auf öffentlichen Wegen 
oder Plätzen gestattet, $ 23 Abs 2. 
5. Mit Geldstrafe bis zu 300 M oder 
mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird 
bestraft (8 24): 
a. wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne 
einen Führerschein zu besitzen; 
b. wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl 
ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist; 
c. wer nicht seinen Führerschein der Be- 
hörde, die ihm die Fahrerlaubnis entzogen 
hat, auf ihr Verlangen abliefert. 
Die gleiche Strafe trifft den Halter des 
Kraftfahrzeuges, wenn er vorsätzlich oder 
fahrlässig eine Person zur Führung des 
Fahrzeugs bestellt oder ermächtigt, die 
sich nicht durch einen Führerschein aus- 
weisen kann oder der die Fahrerlaubnis 
entzogen ist. 
6. Wer in rechtswidriger Absicht 
a. ein Kraftfahrzeug, für welches von 
der Polizeibehörde ein Kennzeichen nicht 
ausgegeben oder zugelassen worden ist, 
mit einem Zeichen versieht, welches ge- 
eignet ist, den Anschein der polizeilich an- 
geordneten oder zugelassenen Kennzeich- 
nung hervorzurufen, 
b. ein Kraftfahrzeug mit einer anderen 
als der polizeilich für das Fahrzeug ausge- 
gebenen oder zugelassenen Kennzeich- 
nung versieht, | 
c. das an einem Kraftfahrzeuge gemäß 
polizeiliche Anordnung angebrachte 
Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt 
oder sonst in seiner Erkennbarkeit beein-
	        
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