160
handlungen über den zu leistenden Scha-
densersatz, so ist die Verjährung ge-
hemmt, bis der eine oder der andere Teil
die Fortsetzung der Verhandlungen ver-
weigert, & 14 Abs 2,
7. Im Falle einer Konkurrenz von Schä-
digern gilt:
a. Wird ein Schaden durch mehrere
Kraftfahrzeuge verursacht und sind die be-
teiligten Fahrzeughalter einem Dritten
kraft Gesetzes zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, so hängt im Verhältnisse der
Fahrzeughalter zueinander die Verpflich-
tung zum Ersatze sowie der Umfang des
zu leistenden Ersatzes von den Umstän-
den, insbesondere davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teile verursacht wor-
den ist. Das gleiche gilt, wenn der Scha-
den einem der beteiligten Fahrzeughalter
entstanden ist, von der Haftpflicht, die für
einen anderen von ihnen eintritt, $ 17
Abs 1.
b. Dies gilt auch dann, wenn der Scha-
den durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier
oder durch ein Kraftfahrzeug und eine
Eisenbahn verursacht wird, 8 17 Abs 2.
8. Für Klagen, die auf Grund des Auto-
mobilgesetzes erhoben werden, ist auch
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
das schädigende Ereignis stattgefunden
hat, 8 20. — Die Bestimmung ist erfor-
derlich, weil nicht immer eine unerlaubte
| andlung (forma delicti commissi) vor-
iegt.
Die Vorschriften über die Haftpflicht
sind am 1. Juni 1909 in Kraft getreten;
dagegen tritt der übrige Teil (I. Verkehrs-
vorschriften und Ill. Strafvorschriften)
erst am 1. April 1910 in Kraft, $ 26. Dar-
aus ergibt sich die Inkongruenz, den gel-
tenden Teil II anzuwenden, ohne die ge-
setzliche Begriffsstimmung in 8 1 ver-
werten zu können.
III. Strafvorschriften. 1. Wer den zur
Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf
den öffentlichen Wegen oder Plätzen er-
lassenen polizeilichen Anordnungen über
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zuwider-
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M
oder mit Haft bestraft, $ 21.
2. Der Führer eines Kraftfahrzeuges,
der nach einem Unfalle ‘es unternimmt,
sich der Feststellung des Fahrzeugs und
seiner Person durch die Flucht zu entzie-
hen, wird mit ‚Geldstrafe bis zu 300 M
oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten
Automobilrecht.
bestraft. Er bleibt jedoch straflos, wenn
er spätestens am nächstfolgenden Tage
nach dem Unfall Anzeige bei einer inlän-
dischen Polizeibehörde erstattet und die
Feststellung des Fahrzeugs und seiner
Person bewirkt, 8 22 Abs 1,
3. Verläßt der Führer des Kraftfahr-
zeugs eine bei dem Unfalle verletzte Per-
son vorsätzlich in hilfloser Lage, so wird
er mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so kann auf Geldstrafe bis zu
300 M erkannt werden, $ 22 Abs 2,
4. Mit Geldstrafe bis zu 300 M oder
mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird
bestraft, wer auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen ein Kraftfahrzeug führt, das nicht
von der zuständigen Behörde zum Ver-
kehre zugelassen ist, $ 23 Abs 1. — Die
gleiche Strafe trifft den Halter eines nicht
zum Verkehre zugelassenen Kraftfahrzeu-
ges, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig
dessen Gebrauch auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen gestattet, $ 23 Abs 2.
5. Mit Geldstrafe bis zu 300 M oder
mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird
bestraft (8 24):
a. wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne
einen Führerschein zu besitzen;
b. wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl
ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist;
c. wer nicht seinen Führerschein der Be-
hörde, die ihm die Fahrerlaubnis entzogen
hat, auf ihr Verlangen abliefert.
Die gleiche Strafe trifft den Halter des
Kraftfahrzeuges, wenn er vorsätzlich oder
fahrlässig eine Person zur Führung des
Fahrzeugs bestellt oder ermächtigt, die
sich nicht durch einen Führerschein aus-
weisen kann oder der die Fahrerlaubnis
entzogen ist.
6. Wer in rechtswidriger Absicht
a. ein Kraftfahrzeug, für welches von
der Polizeibehörde ein Kennzeichen nicht
ausgegeben oder zugelassen worden ist,
mit einem Zeichen versieht, welches ge-
eignet ist, den Anschein der polizeilich an-
geordneten oder zugelassenen Kennzeich-
nung hervorzurufen,
b. ein Kraftfahrzeug mit einer anderen
als der polizeilich für das Fahrzeug ausge-
gebenen oder zugelassenen Kennzeich-
nung versieht, |
c. das an einem Kraftfahrzeuge gemäß
polizeiliche Anordnung angebrachte
Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt
oder sonst in seiner Erkennbarkeit beein-