Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bann — Bargebot. 
amter, missus, legatus. Das unbefugte 
Verlassen des Heeres, heresliz, wird mit 
dem Tode bestraft. — In den Grenzbezir- 
ken hat der Markgraf selbständig Aufge- 
bot und Führung. — Vgl Waitz Verf- 
Gesch 2 205; Dahn Könige 8 212; 
Schröder DRGesch 153; Brunner 
in ZRG(G) 21 1; Gierke GenossR 1 
105; Roth Feudalität 233. 
3. Der Gerichtsbann. Der König er- 
nennt die Leiter der Gerichte und hat das 
Recht, jeden Prozeß an sein Hofgericht 
zu ziehen. Die Mitwirkung der alten Ge- 
richtsgemeinden im Thing wird im allge- 
meinen auf wenige Personen, Schöffen 
(scabini), beschränkt. P. 
Bannbruch s. Ausweisung. 
Banner, Teufelsbanner, exorcista 
(KirchR) ist die 3. Stufe der niederen ka- 
tholischen Weihen. 
Bannforsten (deutschR), die dem Kö- 
nige gehörenden und unter seinem Bann 
stehenden Forsten. 
bannitio (deutschR) die unter Königs- 
bann erfolgende Ladung. 
Bannleihe (deutschR) ist die Übertra- 
gung des Gerichtsbannes des Königs auf 
einen Richter, insbesondere auf einen lan- 
desherrlichen Richter. 
1. Der König hat den Gerichtsbann ; 
wer richten soll, kann nur unter Königs- 
bann richten. Um unter Königsbann zu 
richten, d. h. um überhaupt die Gerichts- 
barkeit ausüben zu können, bedarf es da- 
her der Bannleihe. Vgl Waitz VerfG 7 
26, Homeyer SystemLehnR 540. — 
Wem der Gerichtsbann geliehen ist, dem 
steht die Ausübung der Gerichtsbarkeit 
zu. Ohne weiteres steht der Gerichtsbann 
den reichsunmittelbaren Fürsten zu. 
2. Die Weitergabe des geliehenen Ban- 
nes in dritte Hand ist je nach dem In- 
haber der Gerichtsbarkeit verschieden be- 
handelt worden. Der Markgraf darf den 
Bann weiter verleihen, ohne einer könig- 
lichen Ermächtigung zu bedürfen; sie 
dingen bei ihren eigenen Hulden; Ssp 3 
64 88 3—7. — Gibt ein reichsunmittel- 
barer Fürst den Bann weiter, so bedarf 
der Richter gleichwohl noch einer Bann- 
leihe unmittelbar vom Könige; vglEich- 
horn DRG 2 425. — Seit 1250 kann der 
Territorialherr den Bann verleihen, ohne 
daß der König vom Richter angegangen 
werden muß. 
Geistliche Fürsten dürfen den Blutbann 
nicht verleihen, da ihnen sonst nach ka- 
  
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nonischem Rechte die perfecta lenitas, die 
Herzensmilde, gemangelt hätte. Seit Bo- 
nifaz VIII. ist im Wege der Auslegung 
diese Beschränkung weggefallen, so daß 
auch die geistlichen Fürsten den Bann 
weiterverleihen können; vgl Schröder 
DRGesch 570. 
Bannrecht s. Deutsches Recht; Ge- 
werbefreiheit. 
Baptisten, eine protestantische Sekte, 
welche das Sakrament der Taufe erst bei 
Erwachsenen (durch Untertauchen) für 
vollzogen ansehen. Die B wurden als 
deutsche B (im Gegensatze zu den puri- 
tanischen B in England und den USA) 
in Hamburg 1834 begründet; in Preußen 
haben sie Korporationsrechte. 
Barattohandel, Tausch. 
Barbarische Völker (VölkerR), un- 
zivilisiertte Truppen, dürfen im Kriege 
gegen Staaten europäischer Gesittung 
nicht ins Feld geführt werden. 
Barbeyrac, Jean, * 1674 zu Beziers, 
lehrte seit 1697 am französischen Gym- 
nasium in Berlin, dann (von 1710) in 
Lausanne und (von 1717) in Groningen, 
wo er 1744 f. In den von ihm besorgten 
Übertragungen der Schriften Cumber- 
lands, Grotius’, Pusendorfs förderte er die 
Wissenschaft des WVölkerrechtes durch 
zahlreiche selbständige Anmerkungen, 
unter seinen selbständigen Schriften ist die 
Histoire des anciens traites, 1739, hervor- 
zuheben. Bogeng. 
Bargebot. Nach dem das Reichsge- 
setz vom 24. März 1897 beherrschenden 
Deckungsprinzip besteht in der Zwangs- 
versteigerung in das unbewegliche Ver- 
mögen das Meistgebot in einem Bar- 
gebot und ferner in der Übernahme der 
nicht (oder noch nicht, wie z. B. unge- 
kündigte Hypotheken) auf Barzahlung 
gerichteten, an dem Grundstück bestehen- 
den Rechte, sofern diese dem Recht des 
betreibenden Gläubigers vorgehen. 
1. Das Br selbst zerfällt infolge des 
erwähnten Deckungsprinzips in: 
a. das geringste Gebot, d. d. die 
Summe der auf Barzahlung gerichteten 
Ansprüche, die dem Anspruch des betrei- 
benden Gläubigers vorgehen und des- 
halb unbedingt gezahlt und mithin heraus- 
geboten werden müssen. Jene Rechte 
zählt Zg 10 Ziff 1—4 auf (s. „geringstes 
Gebot‘‘); 
b. den das geringste Gebot überstei- 
genden Mehrbetrag des Meistgebots.
	        
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