Bann — Bargebot.
amter, missus, legatus. Das unbefugte
Verlassen des Heeres, heresliz, wird mit
dem Tode bestraft. — In den Grenzbezir-
ken hat der Markgraf selbständig Aufge-
bot und Führung. — Vgl Waitz Verf-
Gesch 2 205; Dahn Könige 8 212;
Schröder DRGesch 153; Brunner
in ZRG(G) 21 1; Gierke GenossR 1
105; Roth Feudalität 233.
3. Der Gerichtsbann. Der König er-
nennt die Leiter der Gerichte und hat das
Recht, jeden Prozeß an sein Hofgericht
zu ziehen. Die Mitwirkung der alten Ge-
richtsgemeinden im Thing wird im allge-
meinen auf wenige Personen, Schöffen
(scabini), beschränkt. P.
Bannbruch s. Ausweisung.
Banner, Teufelsbanner, exorcista
(KirchR) ist die 3. Stufe der niederen ka-
tholischen Weihen.
Bannforsten (deutschR), die dem Kö-
nige gehörenden und unter seinem Bann
stehenden Forsten.
bannitio (deutschR) die unter Königs-
bann erfolgende Ladung.
Bannleihe (deutschR) ist die Übertra-
gung des Gerichtsbannes des Königs auf
einen Richter, insbesondere auf einen lan-
desherrlichen Richter.
1. Der König hat den Gerichtsbann ;
wer richten soll, kann nur unter Königs-
bann richten. Um unter Königsbann zu
richten, d. h. um überhaupt die Gerichts-
barkeit ausüben zu können, bedarf es da-
her der Bannleihe. Vgl Waitz VerfG 7
26, Homeyer SystemLehnR 540. —
Wem der Gerichtsbann geliehen ist, dem
steht die Ausübung der Gerichtsbarkeit
zu. Ohne weiteres steht der Gerichtsbann
den reichsunmittelbaren Fürsten zu.
2. Die Weitergabe des geliehenen Ban-
nes in dritte Hand ist je nach dem In-
haber der Gerichtsbarkeit verschieden be-
handelt worden. Der Markgraf darf den
Bann weiter verleihen, ohne einer könig-
lichen Ermächtigung zu bedürfen; sie
dingen bei ihren eigenen Hulden; Ssp 3
64 88 3—7. — Gibt ein reichsunmittel-
barer Fürst den Bann weiter, so bedarf
der Richter gleichwohl noch einer Bann-
leihe unmittelbar vom Könige; vglEich-
horn DRG 2 425. — Seit 1250 kann der
Territorialherr den Bann verleihen, ohne
daß der König vom Richter angegangen
werden muß.
Geistliche Fürsten dürfen den Blutbann
nicht verleihen, da ihnen sonst nach ka-
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nonischem Rechte die perfecta lenitas, die
Herzensmilde, gemangelt hätte. Seit Bo-
nifaz VIII. ist im Wege der Auslegung
diese Beschränkung weggefallen, so daß
auch die geistlichen Fürsten den Bann
weiterverleihen können; vgl Schröder
DRGesch 570.
Bannrecht s. Deutsches Recht; Ge-
werbefreiheit.
Baptisten, eine protestantische Sekte,
welche das Sakrament der Taufe erst bei
Erwachsenen (durch Untertauchen) für
vollzogen ansehen. Die B wurden als
deutsche B (im Gegensatze zu den puri-
tanischen B in England und den USA)
in Hamburg 1834 begründet; in Preußen
haben sie Korporationsrechte.
Barattohandel, Tausch.
Barbarische Völker (VölkerR), un-
zivilisiertte Truppen, dürfen im Kriege
gegen Staaten europäischer Gesittung
nicht ins Feld geführt werden.
Barbeyrac, Jean, * 1674 zu Beziers,
lehrte seit 1697 am französischen Gym-
nasium in Berlin, dann (von 1710) in
Lausanne und (von 1717) in Groningen,
wo er 1744 f. In den von ihm besorgten
Übertragungen der Schriften Cumber-
lands, Grotius’, Pusendorfs förderte er die
Wissenschaft des WVölkerrechtes durch
zahlreiche selbständige Anmerkungen,
unter seinen selbständigen Schriften ist die
Histoire des anciens traites, 1739, hervor-
zuheben. Bogeng.
Bargebot. Nach dem das Reichsge-
setz vom 24. März 1897 beherrschenden
Deckungsprinzip besteht in der Zwangs-
versteigerung in das unbewegliche Ver-
mögen das Meistgebot in einem Bar-
gebot und ferner in der Übernahme der
nicht (oder noch nicht, wie z. B. unge-
kündigte Hypotheken) auf Barzahlung
gerichteten, an dem Grundstück bestehen-
den Rechte, sofern diese dem Recht des
betreibenden Gläubigers vorgehen.
1. Das Br selbst zerfällt infolge des
erwähnten Deckungsprinzips in:
a. das geringste Gebot, d. d. die
Summe der auf Barzahlung gerichteten
Ansprüche, die dem Anspruch des betrei-
benden Gläubigers vorgehen und des-
halb unbedingt gezahlt und mithin heraus-
geboten werden müssen. Jene Rechte
zählt Zg 10 Ziff 1—4 auf (s. „geringstes
Gebot‘‘);
b. den das geringste Gebot überstei-
genden Mehrbetrag des Meistgebots.