Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Das im Verteilungstermin bar zu ent- 
richtende Br ist bis dahin von der Ver- 
kündung des Zuschlags ab mit 4% zu 
verzinsen; diese Verzinsung unterbleibt 
nur, sofern und sobald eine Hinterlegung 
der Bargebotssumme unter Ausschluß der 
Rücknahme seitens des Erstehers erfolgt, 
Zg 49. 
2. Der Zahlungspflichtige des Br ist 
der Ersteher. Neben diesem und in einem 
Falle statt dessen wird ausnahmsweise 
ein Dritter im Zuschlagsbeschluß für die 
Erfüllung der Verpflichtung aus dem 
Meistgebot und somit zur Zahlung des 
Br für verpflichtet erklärt. 
Diese zahlungspflichtigen Dritten sind: 
a. der Zedent der Rechte aus dem 
Meistgebot, wiewohl, sofern die Zession 
jener Rechte vor der Zuschlagsverkün- 
dung beglaubigt nachgewiesen ist, dem 
Zessionar der Zuschlag erteilt wird; 
b. der Bieter, der bisher im eigenen 
Namen, aber für einen anderen geboten; 
wird dies vor Zuschlagsverkündung be- 
glaubigt erklärt, so wird auch hier der Zu- 
schlag dem bisher versteckt Vertretenen 
erteilt. 
c. Zahlungspflichtig ist endlich, aber nur 
rücksichtlich des das geringste Gebot 
übersteigenden Teils des Br, jedoch hier 
nicht neben, sondern an Stelle des Er- 
stehers, wer an Stelle des letzteren jene 
Zahlungspflicht im Versteigerungstermin 
übernommen. 
Dernburg 8 256; Samter zu Zg 12, 21, III 2. 
Samter. 
Barkauf s. Handelskauf. 
Barthel, Johann Caspar, * 10. Juni 
1697 zu Kitzingen, seit 1727 Professor des 
Kirchenrechts an der Universität Würz- 
burg, wo er als wirklicher Geheimer Rat 
(seit 1744) und Prokanzler der Universität 
(seit 1754) am 8. April 1771 f. Durch seine 
akademische Tätigkeit (Schriften beson- 
derer Bedeutung hat er nicht veröffent- 
licht) wurde er das Haupt einer neuen 
Schule des katholischen Kirchenrechts, 
die im Gegensatze zu der Scholastik die 
methodische Quellenforschung für den 
Grundbau des kanonistischen Lehrgebäu- 
des verwertete, Bogeng. 
Bartolus (Bartolo), * 1314 zu Sassofer- 
rato, lehrte in Bologna, Pisa, Perugia, wo 
er Juli 1357 }. S. Statutentheorie. 
Opera omnia, Basel 1588-89, 11. Bogeng. 
Baseler Festungsstreit. Nach der 
Teilung des Kantons Basel in die bei- 
den Halbkantone Basel-Stadt und Basel- 
  
Bargebot — Baseler Festungsstreit. 
Landschaft wurde das gesamte Staatsver- 
mögen durch ein eidgenössisches Schieds- 
gericht aufgeteilt. U. a. erging über die 
Festungswerke bei der Stadt Basel das 
schiedsgerichtliche Urteil vom 19. Nov 
1833, in welchem über die Rechtsfrage 
entschieden wurde, „ob und inwiefern die 
um die Stadt Basel befindlichen Festungs- 
werke, Schanzen, Gräben und Zubehörde 
zu dem in Teilung fallenden Staatsver- 
mögen gehören, und dem diesfälligen In- 
ventar einzuverleiben seien‘? Es wurde 
hierüber in folgender Weise befunden: 
1. Es stehe die Verfügung über die frag- 
lichen Festungswerke fortan einzig dem 
Kanton Basel-Stadt zu, und dieselben 
seien sonach ihrer Substanz nach von 
dem Inventar des in Teilung fallenden 
Staatsvermögens ausgeschlossen; 
2. ein etwa aus den Festungswerken etc 
in privatrechtlicher Weise gezogener Er- 
trag sei abzuschätzen und auf das Inventar 
zu tragen, wobei über Umfang und Be- 
rechnung desselben weitere Parteiver- 
handlungen gepflogen werden könnten; 
3. es sei für den Fall, daß durch die zu- 
ständige Behörde des Kantons Basel- 
ı Stadt die Schleifung der Festungswerke 
verfügt und dadurch nach Abzug der 
Kosten wirkliches Staatsvermögen be- 
gründet werden sollte, dem Kanton Basel- 
Landschaft sein Recht, daran in gleichem 
Verhältnis wie bei der gegenwärtigen 
Teilung des Staatsgutes Anteil zu nehmen, 
vorbehalten, es wäre denn, daß sich die 
Parteien diesfalls schon jetzt durch frei- 
williges Einverständnis abfinden würden. 
Maßgeblich für diesen Schiedsspruch 
war die Erwägung, daß unter den Gegen- 
ständen, über welche dem Staat das Recht 
der Verfügung und des Gebrauchs zu- 
kommt, ein wesentlicher Unterschied be- 
stehe zwischen solchen, welche als ein- 
faches fiskalisches Eigentum erscheinen 
und daher gleich jedem Privateigentum 
dem bürgerlichen Verkehr unterliegen 
oder desselben wenigstens fähig sind, 
und solchen, welche nach Wesen und 
Individualität in Rücksicht auf Verfügung, 
Veräußerung, Nutzung usw dem bürger- 
lichen Verkehr entzogen und desselben 
unfähig sind, immerhin aber durch Auf- 
hebung ihres Wesens und ihrer Individu- 
alität zum Gegenstand desselben werden 
können. Solche Gegenstände, die dem 
bürgerlichen Verkehr nicht unterlägen, 
wie eben Festungswerke usw, müßten bei
	        
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