Bauforderungen.
nen, die an der Herstellung des Baues auf
Grund eines Werk-, Dienst- oder Liefe-
rungsvertrages beteiligt sind, zu verwen-
den. Eine anderweitige Verwendung des
Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft,
in welchem der Empfänger aus anderen
Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art
bereits befriedigt hat, Bf 1 Abs 1.
1. Ist der Empfänger selbst an der Her-
stellung beteiligt, z. B. als Lieferant von
Ziegeln, von Öfen, als Baumeister, so darf
er das Baugeld in Höhe der Hälfte des an-
emessenen Wertes der von ihm in den
u verwendeten Leistung oder, wenn
die Leistung von ihm noch nicht in den
Bau verwendet worden ist, der von ihm
geleisteten Arbeit und der von ihm ge-
machten Auslagen für sich behalten, Bf 1
Abs 2.
2. Baugeld sind Geldbeträge, die zum
Zwecke der Bestreitung der Kosten eines
Baues in der Weise gewährt werden, daß
zur Sicherung der Ansprüche des Geld-
gebers eine Hypothek oder Grundschuld
an dem zu bebauenden Grundstücke dient
oder die Übertragung des Eigentums an
dem Grundstück erst nach gänzlicher oder
teilweiser Herstellung des Baues erfolgen
soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke
der Bestreitung der Kosten eines Baues
gewährt werden, gelten insbesondere:
a. solche, deren Auszahlung ohne nähere
Bestimmung des Zweckes der Verwen-
dung nach Maßgabe des Fortschreitens
des Baues, z. .B. nach der ersten, der
zweiten Balkenlage, erfolgen soll, —
b. solche, die gegen eine als Baugeldhypo-
thek bezeichnete Hypothek gewährt wer-
den, Bf 1 Abs 3.
Il. Die äußere Kontrolle wird durch
die Führung eines Baubuches ermöglicht.
Hierzu ist verpflichtet, wer die Herstel-
lung eines Neubaues unternimmt und ent-
weder Baugewerbetreibender ist oder sich
für den Neubau Baugeld gewähren läßt.
Über jeden Neubau ist gesondert Buch zu
führen, Bf 2 Abs 1. Das Buch ist fünf
Jahre seit Beendigung des letzten Baues
aufzubewahren, Bf 2 Abs 4.
Neubau ist die Errichtung eines Gebäu-
des auf einer Baustelle, die zur Zeit der
Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder
nur mit Bauwerken untergeordneter Art,
z. B. Selterbude, Sommerrestaurant, oder
mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche
zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes
abgebrochen werden sollen, Bf 2 Abs 2.
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Auch Umbauten, Bf 3, gehören hierher,
wenn für sie Baugeld gewährt wird.
Aus dem Baubuche müssen sich er-
geben:
1. die Personen, mit denen ein Werk-,
Dienst- oder Lieferungsvertrag abge-
schlossen ist, die Art der diesen Per-
sonen übertragenen Arbeiten und die ver-
einbarte Vergütung;
2. die auf jede Forderung geleisteten
Zahlungen und die Zeit dieser Zah-
lungen;
3. die Höhe der zur Bestreitung der
Baukosten zugesicherten Mittel und die
Person des Geldgebers sowie Zweckbe-
stimmung und Höhe derjenigen Beträge,
die gegen Sicherstellung durch das zu be-
bauende Grundstück, jedoch nicht zur Be-
streitung der Baukosten gewährt werden;
4. die einzelnen in Anrechnung auf diese
Mittel an den Buchführungspflichtigen
oder für seine Rechnung geleisteten Zah-
lungen und die Zeit der Zahlungen;
5. Abtretungen, Pfändungen oder son-
stige Verfügungen über diese Mittel;
6. die Beträge, die der Buchführungs-
pflichtige für eigene Leistungen in den
Bau aus diesen Mitteln entnommen hat,
Bf 2 Abs 3.
Ein weiteres Mittel der Kontrolle ist die
Sichtbarmachung der Baubeteiligten auf
der Baustelle selbst, nach Art der ge-
werbepolizeilichen Firmenkontrolle. Bei
Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet,
an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag
anzubringen, welcher den Stand, den Fa-
miliennamen und wenigstens einen ausge-
schriebenen Vornamen sowie den Wohn-
ort des Eigentümers und, falls dieser die
Herstellung des Gebäudes oder eines ein-
zelnen Teiles des Gebäudes einem Uhnter-
nehmer übertragen hat, des Unternehmers
in deutlich lesbarer und unverwischbarer
Schrift enthalten muß. Wird der Bau von
einer Firma als Eigentümer oder Uhnter-
nehmer ausgeführt, so ist diese und deren
Niederlassungsort anzugeben, Bf 4.
III. Diese allgemeinen Sicherungsmaß-
regeln werden durch die folgenden Straf-
bestimmungen wirksam unterstützt.
1. Baugeldempfänger, welche ihre Zah-
lungen eingestellt haben oder über deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
worden ist und deren Baugläubiger zur
Zeit der Zahlungseinstellung oder der
Konkurseröffnung benachteiligt sind, wer-
den mit Gefängnis nicht unter einem Mo-