Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bauforderungen. 
Gebote standen und er die Absicht hatte, 
die aus der Herstellung für ihn erwach- 
senden Verbindlichkeiten in vollem Um- 
fange zu erfüllen. Die Beweislast für diese 
Umstände trifft den Eigentümer; es 
genügt jedoch statt des Nachweises des 
Vorhandenseins ausreichender Mittel oder 
der Absicht, die Verbindlichkeiten zu er- 
füllen, der Nachweis, daß dem Eigentümer 
das Nichtvorhandensein ausreichender 
Mittel oder jener Absicht ohne grobe 
Fahrlässigkeit unbekannt war, Bf 19 
Abs 2. 
b. Hat ein Bauherr, der den Bau mit 
Zustimmung des Eigentümers ausführt, 
die Herstellung des Gebäudes einem Un- 
ternehmer übertragen, so gilt das gleiche. 
Jedoch ist zum Ersatze des Nachweises 
des Vorhandenseins ausreichender Mittel 
oder der Absicht, die Verbindlichkeiten zu 
erfüllen, der Nachweis erforderlich, daß 
sowohl dem Eigentümer als auch dem 
Unternehmer das Nichtvorhandensein 
ausreichender Mittel oder jener Absicht 
ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war, 
Bf 19 Abs 3. 
2. Als Bauforderung gilt nur der An- 
spruch eines Baugläubigers auf die in 
Geld vereinbarte Vergütung; der An- 
spruch kommt nur insoweit in Betracht, 
als die Leistung in den Bau verwendet 
worden ist. Ist diese Verwendung nicht 
vollständig erfolgt, so ist die vereinbarte 
Vergütung in dem Verhältnisse herabzu- 
setzen, in welchem bei dem Abschlusse 
des Vertrags der Wert der vereinbarten 
Leistung zu dem Werte der in den Bau 
verwendeten Leistung gestanden haben 
würde, Bf 20 Abs 1. 
Der Verwendung der Leistung in den 
Bau steht es gleich, wenn in den Bau ein- 
zufügende Sachen fertiggestellt und ab- 
geliefert sind, oder wenn die Verwendung 
in den Bau infolge Annahmeverzugs des 
Eigentümers oder Bauunternehmers 
unterblieben ist, Bf 20 Abs 2. Dadurch 
soll verhindert werden, daß die auf die be- 
sonderen Verhältnisse gerade dieses Baus 
zugeschnittenen Materialien dem Liefe- 
ranten wegen Nichtfortsetzung des Baus 
liegen bleiben. 
3. Dem Bauwucher tritt Bf 21 dadurch 
entgegen, daß bei Vereinbarung einer das 
übliche Maß offenbar erheblich über- 
schreitenden Vergütung das Bauschöffen- 
amt auf Verlangen eines Beteiligten zu be- 
stimmen hat, daß die Forderung nur in 
Posener Rechtsiexikon I. 
  
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Höhe des Betrags berücksichtigt wird, 
weicher dem üblichen Preise entspricht. 
4. Sobald festgestellt ist, daß baupolizei- 
liche Bedenken, das Gebäude in Gebrauch 
zu nehmen, nicht bestehen, hat die Bau- 
polizeibehörde dies binnen zwei Wochen 
in dem für ihre Bekanntmachungen be- 
stimmten Blatte zu veröffentlichen. In 
gleicher Weise hat die Baupolizeibehörde, 
wenn auf Antrag eines Beteiligten fest- 
gestellt ist, daß die Bauerlaubnis nach 
dem Beginne des Baues erloschen ist, dies 
zu veröffentlichen, Bf 22 Abs 1. 
a. Innerhalb einer Frist von einem Mo- 
nate, die mit der Einrückung der Be- 
kanntmachung in das zu ihrer Veröffent- 
lichung dienende Blatt beginnt, können 
die Baugläubiger auf Grund des Bauver- 
merkes ihre Bauforderungen bei dem 
Bauschöffenamt anmelden, Bf 22 Abs 3. 
b. Die Anmeldung einer Bauforderung 
ist nur wirksam, wenn bis zum Ablaufe 
der Anmeldungsfrist die schriftliche Zu- 
stimmung des Eigentümers zur Anmel- 
dung oder eine gegen den Eigentümer er- 
gangene, die Anmeldung zulassende einst- 
weilige Verfügung des Amtsgerichts bei 
dem Bauschöffenamt eingereicht wird; 
Bf 23. 
c. Die Zurücknahme einer Anmeldung 
bedarf der für Eintragungsbewilligungen 
in der Gr vorgeschriebenen Form, Bf 24 
Abs 1. Der Zurücknahme einer Anmel- 
dung steht es gleich, wenn dem Bau- 
schöffenamte nachgewiesen wird, daß für 
die angemeldete Forderung Sicherheit 
durch Hinterlegung von Geld oder Wert- 
papieren geleistet ist, Bf 24 Abs 2. — 
Das Bauschöffenamt hat auf Antrag dem 
Anmeldenden eine Frist zu bestimmen, 
binnen welcher dieser dem Bauschöffen- 
amte die Einwilligung in die Rückgabe 
der Sicherheit zu erklären oder die Er- 
hebung der Klage wegen seiner Forde- 
rung nachzuweisen hat. Nach dem Ab- 
laufe der Frist hat das Bauschöffenamt 
auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit 
anzuordnen, wenn nicht inzwischen die 
Erhebung der Klage nachgewiesen ist, 
Bf 24 Abs 3; Verfahren gemäß F 20—25. 
5. Das Bauschöffenamt fungiert auf An- 
trag als Vermittlungsbehörde, Bf 26. 
V. Als Sicherungsmittel der Baugläubi- 
ger dient die Bauhypothek. 
1. Liegen bei dem Ablaufe der An- 
meldungsfrist wirksame Anmeldungen 
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