Bauforderungen.
Gebote standen und er die Absicht hatte,
die aus der Herstellung für ihn erwach-
senden Verbindlichkeiten in vollem Um-
fange zu erfüllen. Die Beweislast für diese
Umstände trifft den Eigentümer; es
genügt jedoch statt des Nachweises des
Vorhandenseins ausreichender Mittel oder
der Absicht, die Verbindlichkeiten zu er-
füllen, der Nachweis, daß dem Eigentümer
das Nichtvorhandensein ausreichender
Mittel oder jener Absicht ohne grobe
Fahrlässigkeit unbekannt war, Bf 19
Abs 2.
b. Hat ein Bauherr, der den Bau mit
Zustimmung des Eigentümers ausführt,
die Herstellung des Gebäudes einem Un-
ternehmer übertragen, so gilt das gleiche.
Jedoch ist zum Ersatze des Nachweises
des Vorhandenseins ausreichender Mittel
oder der Absicht, die Verbindlichkeiten zu
erfüllen, der Nachweis erforderlich, daß
sowohl dem Eigentümer als auch dem
Unternehmer das Nichtvorhandensein
ausreichender Mittel oder jener Absicht
ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war,
Bf 19 Abs 3.
2. Als Bauforderung gilt nur der An-
spruch eines Baugläubigers auf die in
Geld vereinbarte Vergütung; der An-
spruch kommt nur insoweit in Betracht,
als die Leistung in den Bau verwendet
worden ist. Ist diese Verwendung nicht
vollständig erfolgt, so ist die vereinbarte
Vergütung in dem Verhältnisse herabzu-
setzen, in welchem bei dem Abschlusse
des Vertrags der Wert der vereinbarten
Leistung zu dem Werte der in den Bau
verwendeten Leistung gestanden haben
würde, Bf 20 Abs 1.
Der Verwendung der Leistung in den
Bau steht es gleich, wenn in den Bau ein-
zufügende Sachen fertiggestellt und ab-
geliefert sind, oder wenn die Verwendung
in den Bau infolge Annahmeverzugs des
Eigentümers oder Bauunternehmers
unterblieben ist, Bf 20 Abs 2. Dadurch
soll verhindert werden, daß die auf die be-
sonderen Verhältnisse gerade dieses Baus
zugeschnittenen Materialien dem Liefe-
ranten wegen Nichtfortsetzung des Baus
liegen bleiben.
3. Dem Bauwucher tritt Bf 21 dadurch
entgegen, daß bei Vereinbarung einer das
übliche Maß offenbar erheblich über-
schreitenden Vergütung das Bauschöffen-
amt auf Verlangen eines Beteiligten zu be-
stimmen hat, daß die Forderung nur in
Posener Rechtsiexikon I.
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Höhe des Betrags berücksichtigt wird,
weicher dem üblichen Preise entspricht.
4. Sobald festgestellt ist, daß baupolizei-
liche Bedenken, das Gebäude in Gebrauch
zu nehmen, nicht bestehen, hat die Bau-
polizeibehörde dies binnen zwei Wochen
in dem für ihre Bekanntmachungen be-
stimmten Blatte zu veröffentlichen. In
gleicher Weise hat die Baupolizeibehörde,
wenn auf Antrag eines Beteiligten fest-
gestellt ist, daß die Bauerlaubnis nach
dem Beginne des Baues erloschen ist, dies
zu veröffentlichen, Bf 22 Abs 1.
a. Innerhalb einer Frist von einem Mo-
nate, die mit der Einrückung der Be-
kanntmachung in das zu ihrer Veröffent-
lichung dienende Blatt beginnt, können
die Baugläubiger auf Grund des Bauver-
merkes ihre Bauforderungen bei dem
Bauschöffenamt anmelden, Bf 22 Abs 3.
b. Die Anmeldung einer Bauforderung
ist nur wirksam, wenn bis zum Ablaufe
der Anmeldungsfrist die schriftliche Zu-
stimmung des Eigentümers zur Anmel-
dung oder eine gegen den Eigentümer er-
gangene, die Anmeldung zulassende einst-
weilige Verfügung des Amtsgerichts bei
dem Bauschöffenamt eingereicht wird;
Bf 23.
c. Die Zurücknahme einer Anmeldung
bedarf der für Eintragungsbewilligungen
in der Gr vorgeschriebenen Form, Bf 24
Abs 1. Der Zurücknahme einer Anmel-
dung steht es gleich, wenn dem Bau-
schöffenamte nachgewiesen wird, daß für
die angemeldete Forderung Sicherheit
durch Hinterlegung von Geld oder Wert-
papieren geleistet ist, Bf 24 Abs 2. —
Das Bauschöffenamt hat auf Antrag dem
Anmeldenden eine Frist zu bestimmen,
binnen welcher dieser dem Bauschöffen-
amte die Einwilligung in die Rückgabe
der Sicherheit zu erklären oder die Er-
hebung der Klage wegen seiner Forde-
rung nachzuweisen hat. Nach dem Ab-
laufe der Frist hat das Bauschöffenamt
auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit
anzuordnen, wenn nicht inzwischen die
Erhebung der Klage nachgewiesen ist,
Bf 24 Abs 3; Verfahren gemäß F 20—25.
5. Das Bauschöffenamt fungiert auf An-
trag als Vermittlungsbehörde, Bf 26.
V. Als Sicherungsmittel der Baugläubi-
ger dient die Bauhypothek.
1. Liegen bei dem Ablaufe der An-
meldungsfrist wirksame Anmeldungen
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