Bauforderungen — Bayern (Adelsmatrikel).
friedigen, Bf 34 Abs 1. (Besonderheiten:
Bf 34 Abs 3.
3. Auf Antrag des Baugeldgebers be-
stellt das Amtsgericht, in dessen Bezirke
die Baustelle gelegen ist, einen Treuhän-
der (tunlichst einen Bausachverständigen).
Die durch Vermittlung oder auf Anwei-
sung des Treuhänders geleisteten Zah-
lungen begründen den Vorrang vor der
Bauhypothek, Bf 35.
VIl. Zwangsversteigerung: Bf 37—40;
Sicherheitsleistung: Bf 41—49; Schlußbe-
stimmungen: Bf 61—67. P.
Baugeldervertrag s. Darlehn, Bau-
forderungen.
Baukunst. Verletzung der allgemein
anerkannten Regeln der B bei Gelegen-
heit der Leitung oder Ausführung eines
Baues derart, daß hieraus für andere Ge-
fahr entsteht, wird nfit Geldstrafe bis
900 M oder bis zu 1 Jahr Gefängnis be-
straft, S 330.
Bauleiter siehe Befähigungsnachweis.
Baumläufer. Verbot und Strafbarkeit
des Feilbietens, Verkaufs, Ankaufs, der
Vermittlung dazu, der Ein- und Ausfuhr,
sowie des Transports: s. Reichsvogel-
schutzgesetz vom 30. Mai 1908, RGesBl
31 4, Stelllng.
Baummarder s. Edelmarder, jagdbare
Tiere.
Baumpflanzungen. Wildschaden an
Baumpflanzungen s. Wildschaden; Er-
legen schädlicher Vögel in Baumpflanzun-
gen s. ReichsGes betr Schutz von Vögeln
vom 30. Mai 1908, RGesBl 314. _ steiling.
Baupolizei s. Polizei.
Bauunternehmer siehe Befähigungs-
nachweis.
Bauverbot s. operis novi nuntiatio.
Bauwerk s. Erbbaurecht.
Bauzinsen s. Aktiengesellschaft.
Bayer, Hieronymus Johannes Paul
von, * 21. Sept 1792 zu Rauris, habi-
litierte sich 1818 an der Universität Lands-
hut und wurde 1819 a. o., 1822 o. Pro-
fessor. Seit 1826 (mit der Verlegung der
Universität Landshut) in München, 7 er
hier am 13, Juni 1876.
Er veröffentlichte u. a.: Vorträge über den
deutschen gemeinen ordentlichen Zivilprozeß'!0,
München 69; Theorie der summarischen Pro-
zesse?, München 59; Theorie des Konkurspro-
zesses nach gemeinem Recht‘, München 68.
Bogeng.
Bayern, konstitutionelle Monarchie,
Verfassung vom 26. Mai 1818; der Land-
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tag besteht aus der Kammer der Reichs-
räte und der Kammer der Abgeordneten.
Bayern (Adelsmatrikel). Im König-
reich Bayern ist durch das „Organische
Edikt über den Adel‘ vom 28. Juli 1808,
Kap V, eine „Adelsmatrikel‘“ geschaffen
worden, in die sich, ursprünglich mit
sechsmonatlicher Frist nach Erscheinen
des Edikts, alle im Königreiche befind-
lichen Adeligen unter genauem Nach-
weise ihrer Adelsrechte und -titel eintra-
gen lassen sollten. Die Matrikel sollte
einen vollen Beweis für den Adel und die
Adelstitel der eingetragenen Familien bzw
Personen gewähren. Eine Familie oder
Person, die sich nicht eintragen ließ,
sollte fortab öffentlich nicht mehr als ade-
lig anerkannt werden. Die Bestimmungen
über die Adelsmatrikel wurden näher aus-
geführt in einer Verordn vom 22. Mai
1812, worin auch die Gebühren für die
Eintragungen festgesetzt sind. Der Ver-
fassungsurkunde vom 26. Mai 1818 wurde
dann als Beilage V ein „Königl Edikt
über den Adel‘ beigegeben. Außer-
dem sind die Präklusivfristen für die Ein-
tragung wiederholt verlängert worden.
Der gegenwärtige Rechtszustand ist
folgender: Die Adelsmatrikel zerfällt in
die 5 Klassen der Fürsten, Grafen, Frei-
herren, Ritter und Adeligen mit dem blo-
Ben Prädikat „von“. Titularherzöge wer-
den bei der Fürstenklasse, Marquis bei
der Grafenklasse, Adelige mit dem Ehren-
wort „Edler‘‘ bei der Adelsklasse einge-
tragen. Bei der Ritterklasse werden für
ihre Person auch diejenigen Inhaber bayer
Orden (Militär-Max-Josephs-Orden und
[Zivil-] Verdienstorden der bayer Krone)
eingetragen, die bestimmungsmäßig mit
deren Verleihung den Personalritterstand
erhalten haben. Mit eingetragen werden
bei allen Klassen auch die Wappen, wobei
die Richtigkeit von Form und Inhalt des
Wappens einschließlich der Führung der
richtigen Rangabzeichen (Kronen, zum
Teil auch Helme) amtlich kontrolliert
wird. Die Eintragung ist nachzusuchen
und dafür eine bestimmte Gebühr zu
entrichten. Veränderungen des Personen-
standes durch Geburten, Vermählungen
und Sterbefälle sind seitens der be-
reits eingegangenen Familien fortdauernd
gleichfalls zur Matrikel anzumelden. Die
„Immatrikulierung‘ einer Familie findet
statt:
1. bei eingeborenen bayer Familien, de-
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