Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Bauforderungen — Bayern (Adelsmatrikel). 
friedigen, Bf 34 Abs 1. (Besonderheiten: 
Bf 34 Abs 3. 
3. Auf Antrag des Baugeldgebers be- 
stellt das Amtsgericht, in dessen Bezirke 
die Baustelle gelegen ist, einen Treuhän- 
der (tunlichst einen Bausachverständigen). 
Die durch Vermittlung oder auf Anwei- 
sung des Treuhänders geleisteten Zah- 
lungen begründen den Vorrang vor der 
Bauhypothek, Bf 35. 
VIl. Zwangsversteigerung: Bf 37—40; 
Sicherheitsleistung: Bf 41—49; Schlußbe- 
stimmungen: Bf 61—67. P. 
Baugeldervertrag s. Darlehn, Bau- 
forderungen. 
Baukunst. Verletzung der allgemein 
anerkannten Regeln der B bei Gelegen- 
heit der Leitung oder Ausführung eines 
Baues derart, daß hieraus für andere Ge- 
fahr entsteht, wird nfit Geldstrafe bis 
900 M oder bis zu 1 Jahr Gefängnis be- 
straft, S 330. 
Bauleiter siehe Befähigungsnachweis. 
Baumläufer. Verbot und Strafbarkeit 
des Feilbietens, Verkaufs, Ankaufs, der 
Vermittlung dazu, der Ein- und Ausfuhr, 
sowie des Transports: s. Reichsvogel- 
schutzgesetz vom 30. Mai 1908, RGesBl 
31 4, Stelllng. 
Baummarder s. Edelmarder, jagdbare 
Tiere. 
Baumpflanzungen. Wildschaden an 
Baumpflanzungen s. Wildschaden; Er- 
legen schädlicher Vögel in Baumpflanzun- 
gen s. ReichsGes betr Schutz von Vögeln 
vom 30. Mai 1908, RGesBl 314. _ steiling. 
Baupolizei s. Polizei. 
Bauunternehmer siehe Befähigungs- 
nachweis. 
Bauverbot s. operis novi nuntiatio. 
Bauwerk s. Erbbaurecht. 
Bauzinsen s. Aktiengesellschaft. 
Bayer, Hieronymus Johannes Paul 
von, * 21. Sept 1792 zu Rauris, habi- 
litierte sich 1818 an der Universität Lands- 
hut und wurde 1819 a. o., 1822 o. Pro- 
fessor. Seit 1826 (mit der Verlegung der 
Universität Landshut) in München, 7 er 
hier am 13, Juni 1876. 
Er veröffentlichte u. a.: Vorträge über den 
deutschen gemeinen ordentlichen Zivilprozeß'!0, 
München 69; Theorie der summarischen Pro- 
zesse?, München 59; Theorie des Konkurspro- 
zesses nach gemeinem Recht‘, München 68. 
Bogeng. 
Bayern, konstitutionelle Monarchie, 
Verfassung vom 26. Mai 1818; der Land- 
  
179 
tag besteht aus der Kammer der Reichs- 
räte und der Kammer der Abgeordneten. 
Bayern (Adelsmatrikel). Im König- 
reich Bayern ist durch das „Organische 
Edikt über den Adel‘ vom 28. Juli 1808, 
Kap V, eine „Adelsmatrikel‘“ geschaffen 
worden, in die sich, ursprünglich mit 
sechsmonatlicher Frist nach Erscheinen 
des Edikts, alle im Königreiche befind- 
lichen Adeligen unter genauem Nach- 
weise ihrer Adelsrechte und -titel eintra- 
gen lassen sollten. Die Matrikel sollte 
einen vollen Beweis für den Adel und die 
Adelstitel der eingetragenen Familien bzw 
Personen gewähren. Eine Familie oder 
Person, die sich nicht eintragen ließ, 
sollte fortab öffentlich nicht mehr als ade- 
lig anerkannt werden. Die Bestimmungen 
über die Adelsmatrikel wurden näher aus- 
geführt in einer Verordn vom 22. Mai 
1812, worin auch die Gebühren für die 
Eintragungen festgesetzt sind. Der Ver- 
fassungsurkunde vom 26. Mai 1818 wurde 
dann als Beilage V ein „Königl Edikt 
über den Adel‘ beigegeben. Außer- 
dem sind die Präklusivfristen für die Ein- 
tragung wiederholt verlängert worden. 
Der gegenwärtige Rechtszustand ist 
folgender: Die Adelsmatrikel zerfällt in 
die 5 Klassen der Fürsten, Grafen, Frei- 
herren, Ritter und Adeligen mit dem blo- 
Ben Prädikat „von“. Titularherzöge wer- 
den bei der Fürstenklasse, Marquis bei 
der Grafenklasse, Adelige mit dem Ehren- 
wort „Edler‘‘ bei der Adelsklasse einge- 
tragen. Bei der Ritterklasse werden für 
ihre Person auch diejenigen Inhaber bayer 
Orden (Militär-Max-Josephs-Orden und 
[Zivil-] Verdienstorden der bayer Krone) 
eingetragen, die bestimmungsmäßig mit 
deren Verleihung den Personalritterstand 
erhalten haben. Mit eingetragen werden 
bei allen Klassen auch die Wappen, wobei 
die Richtigkeit von Form und Inhalt des 
Wappens einschließlich der Führung der 
richtigen Rangabzeichen (Kronen, zum 
Teil auch Helme) amtlich kontrolliert 
wird. Die Eintragung ist nachzusuchen 
und dafür eine bestimmte Gebühr zu 
entrichten. Veränderungen des Personen- 
standes durch Geburten, Vermählungen 
und Sterbefälle sind seitens der be- 
reits eingegangenen Familien fortdauernd 
gleichfalls zur Matrikel anzumelden. Die 
„Immatrikulierung‘ einer Familie findet 
statt: 
1. bei eingeborenen bayer Familien, de- 
12*
	        
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