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ren Adel usw nicht geführt worden ist
oder geruht hat, nach Führung des Nach-
weises über das Vorhandensein des Adels
usw und eingeholter landesherrlicher Ent-
scheidung über die Immatrikulierung;
2. bei eingeborenen bayer Familien, die
durch einen landesherrlich bayer Gnaden-
akt den Adel oder einen höheren Adels-
titel erhalten haben;
3. bei bayer Staatsuntertanen, die von
einem außerbayer, und zwar gleichgültig,
ob deutschen oder außerdeutschen, Lan-
desherrn den Adel usw erhalten und so-
dann von ihrem eigenen Landesherrn die
Anerkennung des ausländischen Adels
usw erhalten haben;
4. bei Nichtbayern, die bayer Staats-
untertanen geworden sind, wenn der Adel
ihres Heimatlandes für sie nach Aufnahme
in den bayer Staatsverband oder gleich-
zeitig hiermit durch den bayer Landes-
herrn anerkannt worden ist. Analoges gilt
für die „Translozierungen“ aus einer nie-
deren in eine höhere Adelsklasse.
Die Adelsmatrikel untersteht dem
„Reichsherold‘, der die Stellung eines
Abteilungsvorstandes im Ministerium des
Königl Hauses und des Äußeren hat (zur-
zeit Legationsrat Dr L. Donle). Wichtig
ist in Bayern der Adel für verschiedene
erhebliche Stiftungen, die Aufnahme in
gewisse Ritterorden und Damenstifter,
die Erlangung der Kämmererwürde und
namentlich für Familienfideikommisse, die
nach Beilage VII zum Tit 5, $ 4
der Verfassungsurkunde nur zum Vorteil
adeliger Personen oder Familien errichtet
werden können. Über die strafrechtliche
Bedeutung der Eintragung in die Adels-
matrikel s. Adelsanmaßung.
Seydel Bayerisches Staatsrecht, München 84 ff; der-
selbe Staatsrecht des Königreichs Bayern in Marquardsens
Handbuch, Freiburg 88; Hoffmann Das Recht des
Adels und der Fideikommisse in Bayern, München 96;
Gritzner Standeserhebungen und Gnadenakte deutscher
Landesfürsten während der letzten drei Jahrhunderte,
Görlitz 81, Vorwort u.8.287f; Heydenreich Familien-
geschichtliche Quellenkunde, Leipzig 09, 411.
ekule von Stradonitz.
Beamter. (Übersicht) Der Begriff
B(e)a(mter) ist weder von der Reichs-
noch von der Landesgesetzgebung defi-
niert worden, vielmehr wird der Begriff
als bekannt vorausgesetzt, OVerwG 13
122, insbesondere im Ges vom 31. März
1873 betr die Rechtsverhältnisse der
Reichsbeamten, RGBI 61ff, abgeändert
durch das Ges, betr Änderungen des
Reichsbeamtenges vom 31. März 1873,
vom 17. Mai 1907, RGBI 201 ff, neue Fas-
Bayern (AÄdelsmatrikel) — Beamter.
sung in der Bekanntm vom 18. Mai 1907,
RGBI 245 ff. Trotzdem werden von einzel-
nen Gesetzen bestimmte Merkmale her-
vorgehoben, welche vorhanden sein müs-
sen, damit der Ba als Ba im Sinne des
betr Gesetzes angesehen wird, bzw damit
die Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn
zur Anwendung gelangen können, z. B.
8 1 des Ges betr die Kautionen der Bun-
desbeamten vom 2, Jan 1869, BGBl 161 ff,
Reichsbeamtenges 1, S 359. Der all-
gemeine Begriff Ba ist daher aus den
Lehren der Staatsrechtswissenschaft und
der Rechtsprechung in Verbindung mit
diesen zerstreuten gesetzlichen Bestim-
mungen abzuleiten.
Hiernach ist Ba derjenige, welcher
unter Begründung eines die besondere
Pflicht zu Treue und Gehorsam gegen das
Staatsoberhaupt und die Staatsgewalt be-
gründenden Dienstverhältnisses von dem
Staatsoberhaupt oder in seinem Namen
oder von einem Öffentlichrechtlichen Ver-
bande angestellt worden ist zur Leistung
von Diensten, welche unmittelbar oder
mittelbar auf die Förderung staatlicher
Zwecke gerichtet sind.
Das juristische Kriterium des Ba ist sein
Dienstverhältnis zum Staate. Die Ver-
pflichtung eines Staatsbürgers zur Lei-
stung von Diensten dem Staate oder
einem Kommunalverbande gegenüber,
kann auf einem dreifachen Rechtsgrunde
beruhen. Der Staat kann freie privatrecht-
liche Dienstverträge und Werklieferungs-
verträge mit Bauunternehmern, Buch-
druckern usw abschließen. Hierdurch
wird jedoch nur ein rein privatrechtliches
Dienstverhältnis begründet und zwar auch
dann, wenn der Vertrag die Besorgung
von obrigkeitlichen Geschäften, wie die
Erhebung von Zöllen, Abgaben usw, zum
Gegenstande hat. Bei diesem Dienstver-
hältnis stehen sich der Staat und sein
Gegenkontrahent gleichberechtigt und un-
abhängig voneinander gegenüber. Der
Staat ist dem die Dienste Leistenden nicht
übergeordnet, und es steht ihm nur ein
Anspruch auf Leistung der übernomme-
nen Dienste und seinem Gegenkontra-
henten nur ein Anspruch auf den zuge-
sicherten Lohn zu. Das Recht des Staates,
die Leistung von Diensten zu verlangen,
kann aber auch in seiner Hoheit über
seine Angehörigen begründet sein. Sol-
cher Art sind die Dienste des Soldaten,
welcher zur Erfüllung der allgemeinen