Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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ren Adel usw nicht geführt worden ist 
oder geruht hat, nach Führung des Nach- 
weises über das Vorhandensein des Adels 
usw und eingeholter landesherrlicher Ent- 
scheidung über die Immatrikulierung; 
2. bei eingeborenen bayer Familien, die 
durch einen landesherrlich bayer Gnaden- 
akt den Adel oder einen höheren Adels- 
titel erhalten haben; 
3. bei bayer Staatsuntertanen, die von 
einem außerbayer, und zwar gleichgültig, 
ob deutschen oder außerdeutschen, Lan- 
desherrn den Adel usw erhalten und so- 
dann von ihrem eigenen Landesherrn die 
Anerkennung des ausländischen Adels 
usw erhalten haben; 
4. bei Nichtbayern, die bayer Staats- 
untertanen geworden sind, wenn der Adel 
ihres Heimatlandes für sie nach Aufnahme 
in den bayer Staatsverband oder gleich- 
zeitig hiermit durch den bayer Landes- 
herrn anerkannt worden ist. Analoges gilt 
für die „Translozierungen“ aus einer nie- 
deren in eine höhere Adelsklasse. 
Die Adelsmatrikel untersteht dem 
„Reichsherold‘, der die Stellung eines 
Abteilungsvorstandes im Ministerium des 
Königl Hauses und des Äußeren hat (zur- 
zeit Legationsrat Dr L. Donle). Wichtig 
ist in Bayern der Adel für verschiedene 
erhebliche Stiftungen, die Aufnahme in 
gewisse Ritterorden und Damenstifter, 
die Erlangung der Kämmererwürde und 
namentlich für Familienfideikommisse, die 
nach Beilage VII zum Tit 5, $ 4 
der Verfassungsurkunde nur zum Vorteil 
adeliger Personen oder Familien errichtet 
werden können. Über die strafrechtliche 
Bedeutung der Eintragung in die Adels- 
matrikel s. Adelsanmaßung. 
Seydel Bayerisches Staatsrecht, München 84 ff; der- 
selbe Staatsrecht des Königreichs Bayern in Marquardsens 
Handbuch, Freiburg 88; Hoffmann Das Recht des 
Adels und der Fideikommisse in Bayern, München 96; 
Gritzner Standeserhebungen und Gnadenakte deutscher 
Landesfürsten während der letzten drei Jahrhunderte, 
Görlitz 81, Vorwort u.8.287f; Heydenreich Familien- 
geschichtliche Quellenkunde, Leipzig 09, 411. 
ekule von Stradonitz. 
Beamter. (Übersicht) Der Begriff 
B(e)a(mter) ist weder von der Reichs- 
noch von der Landesgesetzgebung defi- 
niert worden, vielmehr wird der Begriff 
als bekannt vorausgesetzt, OVerwG 13 
122, insbesondere im Ges vom 31. März 
1873 betr die Rechtsverhältnisse der 
Reichsbeamten, RGBI 61ff, abgeändert 
durch das Ges, betr Änderungen des 
Reichsbeamtenges vom 31. März 1873, 
vom 17. Mai 1907, RGBI 201 ff, neue Fas- 
  
  
Bayern (AÄdelsmatrikel) — Beamter. 
sung in der Bekanntm vom 18. Mai 1907, 
RGBI 245 ff. Trotzdem werden von einzel- 
nen Gesetzen bestimmte Merkmale her- 
vorgehoben, welche vorhanden sein müs- 
sen, damit der Ba als Ba im Sinne des 
betr Gesetzes angesehen wird, bzw damit 
die Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn 
zur Anwendung gelangen können, z. B. 
8 1 des Ges betr die Kautionen der Bun- 
desbeamten vom 2, Jan 1869, BGBl 161 ff, 
Reichsbeamtenges 1, S 359. Der all- 
gemeine Begriff Ba ist daher aus den 
Lehren der Staatsrechtswissenschaft und 
der Rechtsprechung in Verbindung mit 
diesen zerstreuten gesetzlichen Bestim- 
mungen abzuleiten. 
Hiernach ist Ba derjenige, welcher 
unter Begründung eines die besondere 
Pflicht zu Treue und Gehorsam gegen das 
Staatsoberhaupt und die Staatsgewalt be- 
gründenden Dienstverhältnisses von dem 
Staatsoberhaupt oder in seinem Namen 
oder von einem Öffentlichrechtlichen Ver- 
bande angestellt worden ist zur Leistung 
von Diensten, welche unmittelbar oder 
mittelbar auf die Förderung staatlicher 
Zwecke gerichtet sind. 
Das juristische Kriterium des Ba ist sein 
Dienstverhältnis zum Staate. Die Ver- 
pflichtung eines Staatsbürgers zur Lei- 
stung von Diensten dem Staate oder 
einem Kommunalverbande gegenüber, 
kann auf einem dreifachen Rechtsgrunde 
beruhen. Der Staat kann freie privatrecht- 
liche Dienstverträge und Werklieferungs- 
verträge mit Bauunternehmern, Buch- 
druckern usw abschließen. Hierdurch 
wird jedoch nur ein rein privatrechtliches 
Dienstverhältnis begründet und zwar auch 
dann, wenn der Vertrag die Besorgung 
von obrigkeitlichen Geschäften, wie die 
Erhebung von Zöllen, Abgaben usw, zum 
Gegenstande hat. Bei diesem Dienstver- 
hältnis stehen sich der Staat und sein 
Gegenkontrahent gleichberechtigt und un- 
abhängig voneinander gegenüber. Der 
Staat ist dem die Dienste Leistenden nicht 
übergeordnet, und es steht ihm nur ein 
Anspruch auf Leistung der übernomme- 
nen Dienste und seinem Gegenkontra- 
henten nur ein Anspruch auf den zuge- 
sicherten Lohn zu. Das Recht des Staates, 
die Leistung von Diensten zu verlangen, 
kann aber auch in seiner Hoheit über 
seine Angehörigen begründet sein. Sol- 
cher Art sind die Dienste des Soldaten, 
welcher zur Erfüllung der allgemeinen
	        
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