Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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beamten Anwendung findet, folgt, daß die 
Militärbeamten derjenigen Bundesstaaten, 
auf welche RV 64 direkt oder nach Maß- 
gabe der bestehenden Verträge und Mili- 
tärkonventionen Anwendung findet, 
Reichsbeamte sind, RT I LP Sess 1872 
Drucks 6 69. Auch die Verordn betr die 
Klassifikation der Reichsbeamten nach 
Maßgabe des Tarifs zu dem Ges vom 
30. Juni 1873 über die Bewilligung 
von Wohnungsgeldzuschüssen usw vom 
30. Juni 1873, RGBI 169, erwähnt die Mili- 
tärbeamten als Reichsbeamte. 
Unmittelbare und mittelbare Staatsbe- 
amte. Die Landesbeamten sind entweder 
unmittelbare oder mittelbere Staatsbeamte, 
Die ersteren sind im unmittelbaren Dienste 
des Staates angestellt und zwar vom Lan- 
desherrn oder in seinem Namen und Auf- 
trage. Mittelbare Staatsbeamte sind da- 
gegen diejenigen, welche von einem Kom- 
munalverbande oder von Inhabern einer 
öffentlichen Gewalt angestellt werden, 
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die 
Staatsregierung bei der Anstellung durch 
Genehmigung oder Ernennung mitwirkt. 
Auch diese mittelbaren Staatsbeamten 
müssen zur Förderung staatlicher Zwecke 
angestellt sein. Nach pr Recht, $ 1 des 
Ges betr die Anstellung und Versorgung 
der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899, 
GS 141, ist für die Kommunalbeamten die 
Besoldung für die Begründung des Beam- 
tenverhältnisses erforderlich. 
Richterliche und Verwaltungsbeamte., 
Zur Sicherung der richterlichen Unabhän- 
gigkeit sind die Gehalts-, Stellungs- und 
Disziplinarverhältnisse der Richter anders 
geregelt als die der Verwaltungsbeamten, 
G5— 11, prV 87, 88, 98, so daß die rich- 
terlichen Beamten im Gegensatz zu den 
eigentlichen Verwaltungsbeamten stehen. 
Zivil- und Militärbeamte. Auch die Offi- 
ziere sind Ba (früher bestritten), und zwar, 
da der Militärdienst Reichsdienst ist, 
Reichsbeamte, sowohl die Offiziere der 
Marine als auch die des Landheeres. So, 
allerdings im Gegensatz zur übrigen Lite- 
ratur, Meyer-Anschütz, welcher je- 
doch die bayerischen Offiziere als baveri- 
sche Staatsbeamte ansieht. 
Die Rechtsverhältnisse der Beamten sind hauptsäch- 
lich in folgenden (iesetzen geregelt. 
Reich: Gesetz betr die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten vom 31. März 1873, RGBl 61, abgeändert durch 
Gesetz betr Änderungen des Reichabeamtengesetzes von 
81. März 1873, vom 17. Mai 1907, RGBI 201. neue Fas- 
sung in der Bekanntmachung von 18. Mai 1907, ROQBI 245. 
Preußen: ALR 1 13 $$ 40-45 u. 2 10 $8 1-83, 68 ff; 
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat v. 31. Jan 
1850, Tit YIu. VII, GS 17; Gesetze vom 7. Mai 1851, GS 218, 
  
Beamter — Beamte. 
u. 26. Mai 1856, GS 201, betr die Dienstvergehen der 
Bichter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf 
eine andere Stelle oder in den Ruhestand, abgeändert durch 
Gesetze vom 9. April 1879, GS 345, und 10. April 189%, 
GS 77; Gesetz betr die Pensionierung der unmittelbaren 
Staatsbeamten, sowie der Lehrer und Beamten an den 
höheren Unterrichtsanstalten mit Ausschluß der Universi- 
täten vom 27. März 1872, (43 268/31. März 1882, GS 133, 
abgeändert durch Gesetze vom 20. April 1884, GS 126, 
20. März 1890, GS 43, und 25. April 1896, GS 87; Richter- 
besoldungsgesetz vom 29. Mai 1907, GS 111; Gesetz betr 
die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten 
vom 80. Juli 189%, GS 141. — Siehe auch Besoldung. 
Bayern: Edikt die Verhältnisse der Staatsdiener, vor- 
züglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt, betr 
(Neunte Beilage zu Titel V 6 der Verfassungsurkunde des 
Reichs), GBl 333; Beamtenges vom 15. Aug 1908, GuVBil 
681. — Siehe auch Beamte (Bayern). 
Württemberg: Gesetz betr die Rechtsverhältnisse der 
Staatsbeaımnten sowie der Angestellten an den Latein- und 
Realschulen vom 28. Juni 1876, RegBil 211; Gesetz betr 
Änderungen des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, vom 
1. Aug 1907, RegBl 243. 
Sachsen: Verfassungsurkunde vom 4. Sept 1831. 4. Ab- 
schnitt. Vom Staatsdienste, GuVBl 241; Gesetz die Ver- 
hältnisse der Zivilstaatsdiener betr vom 7. März 1835, GuVBi 
169; Gesetz einige Abänderungen der gesetzlichen Bestim- 
mungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betr 
vom 3. Juni 1876, GuVBl 239. 
Baden: Beamtengesetz vom 24. Juli 1888, GuVBil 899. 
Hessen: Edikt über die öffentlichen Dienstverhältnisse 
der Zivilstaatsbeamten vom 12. April 1820, RegBl 189; 
Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen v. 17. Dez 
1820. Titel VII. Von dem Staatsdienste, RegB1535; Gesetz 
die Besoldungen der Staatsbeamten betr vom 9. Juni 1898, 
RegBl 277. 
Elsaß-Lothringen: Gesetz betr die Rechtsverhältnisse 
der Beamten und Lehrer vom 23. Dez 1873, GBl 479. 
Laband Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 
4. Aufl, 01, 44; Meyer-Anschütz Lehrbuch des deut- 
schen Staatsrechts, 6. Auf, 05, 143; Schulze Preußisches 
Staatsrecht, 2. Aufl, 1888, 97ff; Bornhak Preußisches 
Staatsrecht, 188889, 87 ff; v. Rönne-Zorn Das Staats- 
recht der preußischen Monarchie, 5. Aufl, 99, 06, 36 ff; 
v.Kamptz-Delius Die Rechtsprechung des Reichs- u, 
Kammergerichts auf dem (iebiete des öffentlichen Rechtes, 
06, 1, Abschn Beamtenrecht; v.Zedlitzu. Neukirch 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, 74; Kanngleßer 
Recht der deutschen Reichsbeamten. 74: Rehm Die recht- 
liche Natur des Staatsdienstes nach deutschem Staatsrecht, 
Hirths Ann 84 565, 85 65; Rehm Der Beamtenbegriff 
des B und seiner Nebengesetze, ebd 00 369; Pieper 
Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl, 01; Perels-Spilling 
Das Reichsbenmtengesetz, 2. Aufl, 06; Brand Das Reichs- 
beamtengesetz, 2. Aufl, 07; Schulze Das Reichsbeamten- 
gesetz, 03; Görres Das Reichsb tengesetz, 1.—16. , 
08. . Faick. 
Beamte (Bayern) sind etatsmäßige und 
nichtetatsmäßige, unwiderrufliche und 
widerrufliche Beamte. Die Richter wer- 
den sofort mit ihrer Ernennung unwider- 
ruflich. Von den nichtrichterlichen Be- 
amten erlangen diejenigen, die akade- 
misch vorgebildet sind, nach 3 Dienst- 
jahren die Unwiderruflichkeit. Die 
übrigen Beamten müssen aber 10 Dienst- 
jahre auf die Unwiderruflichkeit warten. 
Jedoch ist den Militäranwärtern mit 
einer mindestens achtjährigen Dienstzeit 
künftig die Hälfte ihrer militärischen 
Dienstzeit bis zum Höchstbetrage von 
6 Jahren auf die Zeit der Widerruflichkeit 
anzurechnen. 
Die Besoldung der Beamten ist nach 
Maßgabe der vorgeschriebenen Vorbil- 
dung und der Wichtigkeit ihrer Dienst- 
leistung sowie der Verantwortung abge- 
stuft. 
Sämtliche Beamte sind in 3 große 
Gruppen geteilt. Die erste Gruppe umfaßt
	        
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