182
beamten Anwendung findet, folgt, daß die
Militärbeamten derjenigen Bundesstaaten,
auf welche RV 64 direkt oder nach Maß-
gabe der bestehenden Verträge und Mili-
tärkonventionen Anwendung findet,
Reichsbeamte sind, RT I LP Sess 1872
Drucks 6 69. Auch die Verordn betr die
Klassifikation der Reichsbeamten nach
Maßgabe des Tarifs zu dem Ges vom
30. Juni 1873 über die Bewilligung
von Wohnungsgeldzuschüssen usw vom
30. Juni 1873, RGBI 169, erwähnt die Mili-
tärbeamten als Reichsbeamte.
Unmittelbare und mittelbare Staatsbe-
amte. Die Landesbeamten sind entweder
unmittelbare oder mittelbere Staatsbeamte,
Die ersteren sind im unmittelbaren Dienste
des Staates angestellt und zwar vom Lan-
desherrn oder in seinem Namen und Auf-
trage. Mittelbare Staatsbeamte sind da-
gegen diejenigen, welche von einem Kom-
munalverbande oder von Inhabern einer
öffentlichen Gewalt angestellt werden,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die
Staatsregierung bei der Anstellung durch
Genehmigung oder Ernennung mitwirkt.
Auch diese mittelbaren Staatsbeamten
müssen zur Förderung staatlicher Zwecke
angestellt sein. Nach pr Recht, $ 1 des
Ges betr die Anstellung und Versorgung
der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899,
GS 141, ist für die Kommunalbeamten die
Besoldung für die Begründung des Beam-
tenverhältnisses erforderlich.
Richterliche und Verwaltungsbeamte.,
Zur Sicherung der richterlichen Unabhän-
gigkeit sind die Gehalts-, Stellungs- und
Disziplinarverhältnisse der Richter anders
geregelt als die der Verwaltungsbeamten,
G5— 11, prV 87, 88, 98, so daß die rich-
terlichen Beamten im Gegensatz zu den
eigentlichen Verwaltungsbeamten stehen.
Zivil- und Militärbeamte. Auch die Offi-
ziere sind Ba (früher bestritten), und zwar,
da der Militärdienst Reichsdienst ist,
Reichsbeamte, sowohl die Offiziere der
Marine als auch die des Landheeres. So,
allerdings im Gegensatz zur übrigen Lite-
ratur, Meyer-Anschütz, welcher je-
doch die bayerischen Offiziere als baveri-
sche Staatsbeamte ansieht.
Die Rechtsverhältnisse der Beamten sind hauptsäch-
lich in folgenden (iesetzen geregelt.
Reich: Gesetz betr die Rechtsverhältnisse der Reichs-
beamten vom 31. März 1873, RGBl 61, abgeändert durch
Gesetz betr Änderungen des Reichabeamtengesetzes von
81. März 1873, vom 17. Mai 1907, RGBI 201. neue Fas-
sung in der Bekanntmachung von 18. Mai 1907, ROQBI 245.
Preußen: ALR 1 13 $$ 40-45 u. 2 10 $8 1-83, 68 ff;
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat v. 31. Jan
1850, Tit YIu. VII, GS 17; Gesetze vom 7. Mai 1851, GS 218,
Beamter — Beamte.
u. 26. Mai 1856, GS 201, betr die Dienstvergehen der
Bichter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf
eine andere Stelle oder in den Ruhestand, abgeändert durch
Gesetze vom 9. April 1879, GS 345, und 10. April 189%,
GS 77; Gesetz betr die Pensionierung der unmittelbaren
Staatsbeamten, sowie der Lehrer und Beamten an den
höheren Unterrichtsanstalten mit Ausschluß der Universi-
täten vom 27. März 1872, (43 268/31. März 1882, GS 133,
abgeändert durch Gesetze vom 20. April 1884, GS 126,
20. März 1890, GS 43, und 25. April 1896, GS 87; Richter-
besoldungsgesetz vom 29. Mai 1907, GS 111; Gesetz betr
die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten
vom 80. Juli 189%, GS 141. — Siehe auch Besoldung.
Bayern: Edikt die Verhältnisse der Staatsdiener, vor-
züglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt, betr
(Neunte Beilage zu Titel V 6 der Verfassungsurkunde des
Reichs), GBl 333; Beamtenges vom 15. Aug 1908, GuVBil
681. — Siehe auch Beamte (Bayern).
Württemberg: Gesetz betr die Rechtsverhältnisse der
Staatsbeaımnten sowie der Angestellten an den Latein- und
Realschulen vom 28. Juni 1876, RegBil 211; Gesetz betr
Änderungen des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, vom
1. Aug 1907, RegBl 243.
Sachsen: Verfassungsurkunde vom 4. Sept 1831. 4. Ab-
schnitt. Vom Staatsdienste, GuVBl 241; Gesetz die Ver-
hältnisse der Zivilstaatsdiener betr vom 7. März 1835, GuVBi
169; Gesetz einige Abänderungen der gesetzlichen Bestim-
mungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betr
vom 3. Juni 1876, GuVBl 239.
Baden: Beamtengesetz vom 24. Juli 1888, GuVBil 899.
Hessen: Edikt über die öffentlichen Dienstverhältnisse
der Zivilstaatsbeamten vom 12. April 1820, RegBl 189;
Verfassungsurkunde des Großherzogtums Hessen v. 17. Dez
1820. Titel VII. Von dem Staatsdienste, RegB1535; Gesetz
die Besoldungen der Staatsbeamten betr vom 9. Juni 1898,
RegBl 277.
Elsaß-Lothringen: Gesetz betr die Rechtsverhältnisse
der Beamten und Lehrer vom 23. Dez 1873, GBl 479.
Laband Das Staatsrecht des Deutschen Reiches,
4. Aufl, 01, 44; Meyer-Anschütz Lehrbuch des deut-
schen Staatsrechts, 6. Auf, 05, 143; Schulze Preußisches
Staatsrecht, 2. Aufl, 1888, 97ff; Bornhak Preußisches
Staatsrecht, 188889, 87 ff; v. Rönne-Zorn Das Staats-
recht der preußischen Monarchie, 5. Aufl, 99, 06, 36 ff;
v.Kamptz-Delius Die Rechtsprechung des Reichs- u,
Kammergerichts auf dem (iebiete des öffentlichen Rechtes,
06, 1, Abschn Beamtenrecht; v.Zedlitzu. Neukirch
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, 74; Kanngleßer
Recht der deutschen Reichsbeamten. 74: Rehm Die recht-
liche Natur des Staatsdienstes nach deutschem Staatsrecht,
Hirths Ann 84 565, 85 65; Rehm Der Beamtenbegriff
des B und seiner Nebengesetze, ebd 00 369; Pieper
Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl, 01; Perels-Spilling
Das Reichsbenmtengesetz, 2. Aufl, 06; Brand Das Reichs-
beamtengesetz, 2. Aufl, 07; Schulze Das Reichsbeamten-
gesetz, 03; Görres Das Reichsb tengesetz, 1.—16. ,
08. . Faick.
Beamte (Bayern) sind etatsmäßige und
nichtetatsmäßige, unwiderrufliche und
widerrufliche Beamte. Die Richter wer-
den sofort mit ihrer Ernennung unwider-
ruflich. Von den nichtrichterlichen Be-
amten erlangen diejenigen, die akade-
misch vorgebildet sind, nach 3 Dienst-
jahren die Unwiderruflichkeit. Die
übrigen Beamten müssen aber 10 Dienst-
jahre auf die Unwiderruflichkeit warten.
Jedoch ist den Militäranwärtern mit
einer mindestens achtjährigen Dienstzeit
künftig die Hälfte ihrer militärischen
Dienstzeit bis zum Höchstbetrage von
6 Jahren auf die Zeit der Widerruflichkeit
anzurechnen.
Die Besoldung der Beamten ist nach
Maßgabe der vorgeschriebenen Vorbil-
dung und der Wichtigkeit ihrer Dienst-
leistung sowie der Verantwortung abge-
stuft.
Sämtliche Beamte sind in 3 große
Gruppen geteilt. Die erste Gruppe umfaßt