Beamte.
die höheren Beamten mit akademischer
Vorbildung; Mindestgehalt 3000 M. Zur
zweiten Gruppe gehören, abgesehen von
einigen Anfangsstellen mit akademischer
Vorbildung, die mittleren Beamten mit
Mittelschulbildung; Mindestgehalt 1800
Mark. Die unteren Beamten bilden die
dritte Gruppe; Mindestgehalt 1200 M. Die
höchsten Beamten beziehen feste Gehälter
(Gehaltsklassen 1—4), die anderen Be-
amte:ı allmählich — in 15—27 Jahren —
ansteigende Gehälter (Gehaltsklassen
5—30).
Die Vorrückung in das Gehalt einer
höheren Dienstaltersstufe wird durch das
Staatsministerium verfügt. Geben jedoch
die dienstlichen Leistungen oder das
dienstliche oder außerdienstliche Ver-
halten eines Beamten zur Beanstandung
Anlaß, so kann die Vorrückung ganz oder
teilweise versagt oder in längeren Fristen
oder nur in widerruflicher Weise bewilligt
werden. Nur den Richtern wird ein
Rechtsanspruch auf die regelmäßige Vor-
rückung im Gehalte nach Maßgabe ihres
Dienstalters und der Gehaltsordnung ein-
geräumt. Die Vorrückung in das Ge-
halt einer höheren Dienstaltersstufe kann
ihnen daher nur in dem durch das Richter-
disziplinargesetz vorgeschriebenen Ver-
fahren aberkannt werden.
Neben der Besoldung erhalten die Be-
amten keinerlei Zulagen. Weitere Ver-
gütung wird nur gewährt, wenn die
Dienstleistungen des Beamten in außer-
gewöhnlicher Weise über das normale
Maß hinausgehen. Wohnungsgeldzu-
schüsse kommen in Wegfall. Auf den
Familienstand des Beamten wird keine
Rücksicht genommen; es gibt keine
Familien- oder Erziehungszulagen; die
ledigen Beamten erleiden keinen Gehalts-
abzug. Die Rücksicht auf die Familie des
Beamten hat lediglich in der Fürsorge für
die Hinterbliebenen ihren Ausdruck zu
finden. Die Staatsregierung will jedoch
sich der Aufgabe nicht entziehen, den Be-
amten nach Maßgabe der Verhältnisse des
einzelnen Falles die Erziehung und Aus-
bildung ihrer Kinder durch Gewährung
von Erziehungsbeihilfen entsprechend zu
erleichtern.
Neben der Besoldung werden in der
Hauptsache nur mehr die reinen Dienst-
aufwandentschädigungen, wie die Fahr-
gelder des im Fahrdienste verwendeten
Personals der Verkehrsverwaltung, die
183
Tagegelder für auswärtige Dienstverrich-
tungen, soweit diese nicht in den Rahmen
der regelmäßigen Dienstaufgabe fallen,
ferner die Repräsentationsbezüge und im
Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung
noch die sog Materialersparnisprämien
aufrechterhalten.
Für die Dauer des regelmäßigen Ur-
laubs wird ein Abzug am Gehalte nicht
gemacht, ebensowenig im Falle der Er-
krankung für die Dauer von 26 Wochen.
Bei länger dauernder Erkrankung ist die
unverkürzte Gehaltsauszahlung nur mit
Genehmigung des Ministeriums zulässig.
Bei Richtern bedarf es einer solchen Ge-
nehmigung nicht. Die etwa erwachsenden
Stellvertretungskosten fallen der Staats-
kasse zur Last.
Die Gegenleistung für den Genuß einer
Dienstwohnung wird nicht für jede ein-
zelne Beamtenklasse gleichmäßig festge-
setzt, sondern die Festsetzung erfolgt im
allgemeinen auf der Grundlage der orts-
üblichen Mietpreise und im Anhalte an
den tatsächlichen Wert der Dienst-
wohnung. Die Mietsentschädigung darf
2/, des wirklichen Wertes nicht über-
steigen. Für die Benutzung von Dienst-
gärten und Dienstgrundstücken wird von
dem Beamten wie bisher eine dem Nut-
zungswerte und den örtlichen Verhält-
nissen entsprechende Pachtentschädigung
erhoben. Freie Dienstwohnungen genie-
Ben nur die Regierungspräsidenten sowie
die Staatsminister, welche, wenn ihnen
eine Dienstwohnung nicht zur Verfü-
gung gestellt wird, ein Wohnungsgeld
von 5000 Mark erhalten.
Das Dienststrafrecht bezieht sich nur
auf die unwiderruflichen aktiven Be-
anıten; ausgenommen sind die Richter,
für welche das eigene Richterdisziplinar-
gesetz gilt, und die widerruflichen etats-
und nicht etatsmäßigen Beamten, welche
allein der vorgesetzten Behörde unter-
stehen. Als Dienststrafen gegen unwider-
rufliche Beamte sind vorgesehen:
a. Ordnungsstrafen: Verweis und Geld-
strafe bis zum Betrage des einmonatigen
Gehalts, welche von der vorgesetzten Be-
hörde verhängt werden;
b. Disziplinarstrafen: Strafversetzung
und Dienstentlassung, zu deren Verhän-
gung nur die Disziplinargerichte zu-
ständig sind, das sind in I. Instanz die
Disziplinarkammern, welche bei den
Oberlandesgerichten gebildet werden,