Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beamte. 
die höheren Beamten mit akademischer 
Vorbildung; Mindestgehalt 3000 M. Zur 
zweiten Gruppe gehören, abgesehen von 
einigen Anfangsstellen mit akademischer 
Vorbildung, die mittleren Beamten mit 
Mittelschulbildung; Mindestgehalt 1800 
Mark. Die unteren Beamten bilden die 
dritte Gruppe; Mindestgehalt 1200 M. Die 
höchsten Beamten beziehen feste Gehälter 
(Gehaltsklassen 1—4), die anderen Be- 
amte:ı allmählich — in 15—27 Jahren — 
ansteigende Gehälter (Gehaltsklassen 
5—30). 
Die Vorrückung in das Gehalt einer 
höheren Dienstaltersstufe wird durch das 
Staatsministerium verfügt. Geben jedoch 
die dienstlichen Leistungen oder das 
dienstliche oder außerdienstliche Ver- 
halten eines Beamten zur Beanstandung 
Anlaß, so kann die Vorrückung ganz oder 
teilweise versagt oder in längeren Fristen 
oder nur in widerruflicher Weise bewilligt 
werden. Nur den Richtern wird ein 
Rechtsanspruch auf die regelmäßige Vor- 
rückung im Gehalte nach Maßgabe ihres 
Dienstalters und der Gehaltsordnung ein- 
geräumt. Die Vorrückung in das Ge- 
halt einer höheren Dienstaltersstufe kann 
ihnen daher nur in dem durch das Richter- 
disziplinargesetz vorgeschriebenen Ver- 
fahren aberkannt werden. 
Neben der Besoldung erhalten die Be- 
amten keinerlei Zulagen. Weitere Ver- 
gütung wird nur gewährt, wenn die 
Dienstleistungen des Beamten in außer- 
gewöhnlicher Weise über das normale 
Maß hinausgehen. Wohnungsgeldzu- 
schüsse kommen in Wegfall. Auf den 
Familienstand des Beamten wird keine 
Rücksicht genommen; es gibt keine 
Familien- oder Erziehungszulagen; die 
ledigen Beamten erleiden keinen Gehalts- 
abzug. Die Rücksicht auf die Familie des 
Beamten hat lediglich in der Fürsorge für 
die Hinterbliebenen ihren Ausdruck zu 
finden. Die Staatsregierung will jedoch 
sich der Aufgabe nicht entziehen, den Be- 
amten nach Maßgabe der Verhältnisse des 
einzelnen Falles die Erziehung und Aus- 
bildung ihrer Kinder durch Gewährung 
von Erziehungsbeihilfen entsprechend zu 
erleichtern. 
Neben der Besoldung werden in der 
Hauptsache nur mehr die reinen Dienst- 
aufwandentschädigungen, wie die Fahr- 
gelder des im Fahrdienste verwendeten 
Personals der Verkehrsverwaltung, die 
  
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Tagegelder für auswärtige Dienstverrich- 
tungen, soweit diese nicht in den Rahmen 
der regelmäßigen Dienstaufgabe fallen, 
ferner die Repräsentationsbezüge und im 
Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung 
noch die sog Materialersparnisprämien 
aufrechterhalten. 
Für die Dauer des regelmäßigen Ur- 
laubs wird ein Abzug am Gehalte nicht 
gemacht, ebensowenig im Falle der Er- 
krankung für die Dauer von 26 Wochen. 
Bei länger dauernder Erkrankung ist die 
unverkürzte Gehaltsauszahlung nur mit 
Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
Bei Richtern bedarf es einer solchen Ge- 
nehmigung nicht. Die etwa erwachsenden 
Stellvertretungskosten fallen der Staats- 
kasse zur Last. 
Die Gegenleistung für den Genuß einer 
Dienstwohnung wird nicht für jede ein- 
zelne Beamtenklasse gleichmäßig festge- 
setzt, sondern die Festsetzung erfolgt im 
allgemeinen auf der Grundlage der orts- 
üblichen Mietpreise und im Anhalte an 
den tatsächlichen Wert der Dienst- 
wohnung. Die Mietsentschädigung darf 
2/, des wirklichen Wertes nicht über- 
steigen. Für die Benutzung von Dienst- 
gärten und Dienstgrundstücken wird von 
dem Beamten wie bisher eine dem Nut- 
zungswerte und den örtlichen Verhält- 
nissen entsprechende Pachtentschädigung 
erhoben. Freie Dienstwohnungen genie- 
Ben nur die Regierungspräsidenten sowie 
die Staatsminister, welche, wenn ihnen 
eine Dienstwohnung nicht zur Verfü- 
gung gestellt wird, ein Wohnungsgeld 
von 5000 Mark erhalten. 
Das Dienststrafrecht bezieht sich nur 
auf die unwiderruflichen aktiven Be- 
anıten; ausgenommen sind die Richter, 
für welche das eigene Richterdisziplinar- 
gesetz gilt, und die widerruflichen etats- 
und nicht etatsmäßigen Beamten, welche 
allein der vorgesetzten Behörde unter- 
stehen. Als Dienststrafen gegen unwider- 
rufliche Beamte sind vorgesehen: 
a. Ordnungsstrafen: Verweis und Geld- 
strafe bis zum Betrage des einmonatigen 
Gehalts, welche von der vorgesetzten Be- 
hörde verhängt werden; 
b. Disziplinarstrafen: Strafversetzung 
und Dienstentlassung, zu deren Verhän- 
gung nur die Disziplinargerichte zu- 
ständig sind, das sind in I. Instanz die 
Disziplinarkammern, welche bei den 
Oberlandesgerichten gebildet werden,
	        
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