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und in Il. Instanz der Disziplinarhof beim
Obersten Landesgerichte.
Der widerrufliche Beamte hat keinen
Anspruch auf Gewährung eines Ruhege-.
halts. Der unwiderrufliche Beamte kann
unter Bewilligung des gesetzlichen Warte-
geldes ($/, des pensionsfähigen Dienstein-
kommens) einstweilen in Ruhestand ver-
setzt werden (auf Richter nicht anwend-
bar); er kann die Versetzung in den Ruhe-
stand beanspruchen, wenn er das 65.
Lebensjahr vollendet hat oder infolge
Krankheit zur Erfüllung seiner Amts-
pflichten unfähig ist. In beiden Fällen,
sowie auch dann, wenn durch Ver-
schulden des Beamten Umstände vor-
liegen, vermöge deren seine amtliche
Wirksamkeit auch auf einer anderen
Stelle nicht bloß vorübergehend gestört
wäre, ein Disziplinarverfahren aber
wegen Verjährung ausgeschlossen ist,
kann der Beamte ohne sein Ansuchen in
den Ruhestand versetzt werden.
Das Ruhegehalt beträgt für die ersten
10 Jahre 35/,.o des Diensteinkommens,
steigt die nächsten 10 Jahre um jährlich
2/00 und die weiteren 20 Dienstjahre um
jährlich 1/,00; Höchstpension demnach
75/00. Die Dienstzeit berechnet sich vom
Tage der eidlichen Verpflichtung an; die
angeordnete Vorbereitungszeit der Staats-
dienstaspiranten wird eingerechnet, dsgl
die Zeit des aktiven Militärdienstes.
Der widerrufliche etatsmäßige Beamte
kann auf Grund eingetretener Dienstun-
fähigkeit in den Ruhestand versetzt wer-
den, wobei ihm in widerruflicher Weise
ein Ruhegehalt gewährt werden kann.
Die Hinterbliebenen eines etatsmäßigen
Beamten erhalten für das auf den Sterbe-
monat folgende Vierteljahr noch den
vollen Betrag des Gehalts oder Warte-
geldes oder des Ruhegehaltes als Sterbe-
gehalt.
Die Pensionen der Hinterbliebenen
werden für alle unwiderruflichen Beamten
nach den gleichen Grundsätzen geregelt,
wie die Beamtenpensionen. Das Witwen-
geld beträgt jährlich *%0/,,. des Ruhege-
halts des verstorbenen Mannes, minde-
stens 300 Mk. Das Waisengeld der ein-
fachen minderjährigen Waisen ist auf 1/,
des Witwengeldes, das der Doppelwaisen
auf 1/, festgesetzt. Das Witwengeld wird
gekürzt, wenn die Witwe mehr als
15 Jahre jünger war als der verstorbene
Beamte. Die Witwe und die Kinder eines
Beamte — Beccaria.
Beamten, der erst nach der Pensionierung
geheiratet hat, haben keinen Anspruch auf
Witwen- und Waisengeld. Den Hinter-
bliebenen eines widerruflichen etatsmäßi-
gen Beamten kann Witwen- und Waisen-
geld gewährt werden. Die Hinterblie-
bliebenen von nichtetatsmäßigen Beamten
erhalten weder Sterbegehalt noch Wit-
wen- und Waisengeld.
Beamtengesetz vom 15. August 1908, DJZ 08 1251;
Zeitschrift für Rechtspflege in B 08 543; Sutner Das
Beamtengesetz für das Königreich Bayern 09.
Ungewitter.
Bearbeitung s. Verarbeitung.
Beauftragter Richter ist das Mit-
glied eines Richterkollegiums, dem in
gewissen Fällen die Wahrnehmung einer
(sonst nur dem Kollegium selbst obliegen-
den) Tätigkeit übertragen wird, z. B. Zeu-
genvernehmung, Einnahme eines Augen-
scheins.
Bebauungsplan s. Fluchtliniengesetz.
Bebroteter Jäger ist eine besondere
jagdliche Eigentümlichkeit des hannover-
schen Jagdrechts. Bebrotet ist derjenige
Jäger, welcher zum Jagdpächter als sei-
nem Brotherrn in einem gesindeähnlichen
Dienstverhältnis steht und aus der jagd-
lichen Stellung sein „Brot“, d. h. seinen
hauptsächlichsten Unterhalt, bezieht.
Hausgenossenschaft mit dem Jagdpächter
ist nicht erforderlich. Das wesentlichste
Recht des bebroteten Jägers ist, Begleiter
mit auf die Jagd mitzunehmen, insbeson-
dere auch allein, d. h. ohne Begleitung
des Jagdpächters, in dessen Jagdpacht-
bezirk die Jagd ausüben zu dürfen, $ 14
HannovJagdO vom 11. März 1859. Ein
bebroteter Jäger ist begrifflich immer nur
bei einem einzigen Jagdpächter mög-
lich; s. S telling HannovJagdges (Han-
nover, Hahn 05) Kommentar 249; KG
Berlin 7. Aug 1908; Zeitschr für Jagdr
2 313; Johow 36 44. Stelling.
Beccaria, Marchese Cesare Bonesana
de, * 15. März 1738 zu Mailand, wo 1768
für ihn ein staatswirtschaftliches (später
nach Pavia verlegtes) Lehramt eingerich-
tet wurde. Er } in Mailand am 28. Nov
1794, In seinem weltberühmten, zuerst an-
onym erschienenen Werke: Dei delitti e
delle pene, s. I. (Monaco, Livorno), 1764,
49 (Paris 1780, Venedig 1781, II, coi com-
mentarii di Voltaire, Bassano 1797, IV,
u. ö.), das bald durch zahlreiche Ausgaben
und Übersetzungen über ganz Europa ver-
breitet wurde, trat er als erster literarisch
für Abschaffung der Todesstrafe ein und