Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beccaria — Bedingung. 
veranlaßte damit eine allgemeine Bewe- 
gung zugunsten einer humaneren Straf- 
gesetzgebung. 
Seine Opere erschienen gesammet Mailand 
21—22 und (am besten von Villari) Florenz 54; 
die beste deutsche Übersetzung seines Haupt- 
werkes gab Esselborn, Leiprig heraus. 
Bogeng. 
Bechmann, Georg Karl August von, 
* 16. Aug 1834 zu Nürnberg, habilitierte 
sich 1861 in Würzburg, ging 1862 als o. 
Professor nach Basel, 1864 nach Marburg 
und von hier nach Kiel, 1870 nach Er- 
langen, 1880 nach Bonn, 1888 nach Mün- 
chen, daselbst F 1908. 
Über die usucapio ex causa judicati, Nürn- 
berg 60; Über den Inhalt und Umfang der Per- 
sonalservitut des usus nach römischem Recht, 
Nürnberg 61; Das römische Dotalrecht, Er- 
langen 69—67, Il; Zur Lehre vom Eigentums- 
erwerb durch Akzession, Kiel 67; Das jus 
postliminii, Erlangen 72; Der Kauf nach ge- 
meinem Recht 1., Erlangen 76—84, Il; Der 
kurbayerische Kanzler Aloys v. Kreittmayr, 97, 
Bogeng. 
Becken ist derjenige Teil des Skeletts, 
der zwischen Brustkorb und den unteren 
Extremitäten gelegen ist. Es stellt einen 
knöchernen, einem Waschbecken ähn- 
lichen Ring dar, dessen vorderer und hin- 
terer Rand abgebrochen ist, während die 
beiden breiten nach außen gebogenen Sei- 
tenränder, die Darmbeine, übrig bleiben. 
Das Becken wird hinten durch die unter- 
sten Teile der Wirbelsäule, das Kreuz- und 
Steißbein, abgeschlossen. Der mittelste 
Teil des vorderen Knochenringes heißt 
Schamfuge. 
Für den Geburtshelfer ist die genaueste 
Kenntnis des Beckens erforderlich, da bei 
schweren Entbindungen die Art seines 
Eingriffs von den jeweiligen Beckenmaßen 
bestimmt wird. Sachs. 
Bedachter s. Vermächtnis. 
Beden (deutschR), Steuern, welche der 
Territorialherr von den Ständen erbat. 
Bedingtes Endurteil (ZivilprozeßR), 
ein von einer Bedingung (z. B. der Lei- 
stung eines Eides) abhängiges, daher al- 
ternativ gefaßtes Urteil. 
Bedingte Begnadigung (StrafR). In 
Preußen ist der Justizminister durch Er- 
laß vom 23. Okt 1895 ermächtigt, solchen 
zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen 
Strafaufschub (s. d.) zu gewähren, hin- 
sichtlich deren bei längerer guter Führung 
eine Begnadigung in Aussicht genommen 
ist; insbesondere soll dies bei erstmalig 
verurteilten Jugendlichen, gegen die auf 
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Mo- 
  
185 
naten erkannt ist, geschehen. Vgl Rund- 
erlaß des prJustizministers vom 19. Nov 
1895. 
Bedingung (römR) ist eine willkür- 
liche Hinzufügung zu einem Rechts- 
geschäfte, welche den Eintritt der rechts- 
geschäftlich gewollten Wirkung von 
einem künftigen, ungewissen Vorgange 
abhängig macht. Über die verschiedenen 
Bedeutungen des Wortes condicio vgl 
Seckel Handlex 89. 
I. Die B muß künftig, ihr Eintritt un- 
gewiß sein; dadurch unterscheidet sie sich 
von der Befristung. B und Befristung er- 
füllen sich in der Zukunft. Bei der B ist 
es ungewiß, ob sie eintreten wird; bei der 
Befristung: ist es gewiß, daß sie eintreten 
wird. — Wenn etwas als B bezeichnet 
wird, gleichwohl aber nicht künftig und 
nicht ungewiß ist, dann liegt eine B im 
Rechtssinne nicht vor. Dies trifft in fol- 
genden Fällen zu: 
1. Condicio in praesens collata oder in 
praeteritum collata ist bereits gegenwärtig 
oder in der Vergangenheit entschieden. 
2. Condicio necessaria tritt notwen- 
dig ein. 
3. Condicio iuris ist eine von der 
Rechtsordnung gestellte Bedingung; z. B. 
Du sollst mein Erbe sein, wenn du mich 
überlebst. 
Die Hinzufügung dieser B ist in der 
Regel für den Bestand der Rechts- 
geschäfte unerheblich. Dagegen gilt in 
gewissen Fällen, namentlich bei den ac- 
tus legitimi (s. d.), der Satz: expressa no- 
cent, non expressa non nocent. Wird z. B. 
ein Erbe, wie folgt, eingesetzt: Titius he- 
res esto, si volet, so ist die Einsetzung 
' nicht gültig, obwohl es selbstverständlich 
ist, daß jemand nur dann Erbe wird, wenn 
er es will. — Hiermit darf nicht der Fall 
verwechselt werden, daß der Hausvater 
seinen Haussohn, wie folgt, einsetzt: filius 
heres esto, si volet. Denn hier bezweckt 
die B, dem Haussohne, der ipso iure Erbe 
wird, das beneficium abstinendi zu ge- 
währen. 
4. Eine unmögliche B macht ein Ge- 
schäft unter Lebenden nichtig. Dagegen 
gilt sie bei letztwilligen Verfügungen als 
nicht geschrieben. 
5. Eine perplexe B ist eine solche, die 
widersinnig ist. Vgl D 28, 7, 16: Mar- 
cianus libro quarto institutionum Si Titius 
heres erit, Seius heres esto: si Seius heres 
erit, Titius heres esto. Julianus inutilem
	        
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