Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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gegenstellt, es sei auflösend bedingt, RG 
28 145. 
B 158—162 und Kommentare und Lehrbücher dazu; 
Kohler Die Resolutivbedingung in Kohlers Arch 15 1; 
Bruck Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte, Heft 13 d. 
Studien z. Erläuter d. deutsch Rechts; Strohal, Grenzen 
d. Urteilsrechtakraft b. bedingter u. betagter Berechtigung. 
Foerster. 
Bedrohung (StrafR) wird verübt durch 
Androhung der Begehung eines Ver- 
brechens (im technischen Sinne); die B 
stört den Rechtsfrieden, auf den jeder- 
mann Anspruch hat. Strafe: Gefängnis 
bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 
300 M;S 241. 
Bedürfnisfrage s. Konzession. 
Beeidigung s. Eid, Zivilprozeßreform. 
Beerdigung s. Begräbnis. 
Beerdigungspflicht (römR). Der 
Ehemann hatte die B gegenüber der Frau; 
allerdings war diese Verpflichtung nur 
sakraler Art. 
Befähigung s. Approbation; B zum 
Richteramte s. Assessor. 
Befähigungsnachweis, der kleine. 
Das Reichsgesetz vom 30. Mai 1908, betr 
die Abänderung der Gw, tratam 1. Okt 1908 
in Kraft; es knüpft die Befugnis zur Lehr- 
lingsanleitung in Handwerksbetrieben an 
den Nachweis bestimmter Voraussetzun- 
gen, an den k(leinen) B(efähigungsnach- 
weis), worunter vor allem die Ablegung 
einer Meisterprüfung zu verstehen ist. 
I. Hiernach ist zur Lehrlingsanleitung 
befugt, Gw 129: 
1. Derjenige, der das 24. Lebensjahr 
vollendet und für das Gewerbe, in dem er 
Lehrlinge anleiten will, die Meisterprü- 
fung abgelegt hat. 
2. Wurde die Meisterprüfung nicht für 
dasjenige Gewerbe bestanden, in dem die 
Anleitung erfolgen soll, so wird erfordert: 
a. daß der Anleitende das 24. Lebens- 
jahr vollendet und außer der für ein an- 
deres Gewerbe abgelegten Meisterprü- 
fung in dem Gewerbe, in dem er anleiten 
will, die Lehrzeit zurückgelegt und die 
Gesellenprüfung bestanden habe, oder 
b. daß der Anleitende das 24. Lebens- 
jahr vollendet und außer der für ein an- 
deres Gewerbe abgelegten Meisterprü- 
  
  
fung das Handwerk, in dem er anleiten ' 
will, fünf Jahre persönlich und selbständig : 
ausgeübt habe oder in ihm als Werk- 
meister oder in ähnlicher Stellung fünf 
Jahre lang tätig gewesen sei. 
3. Der Vertreter eines verstorbenen 
Lehrherrn für die Dauer eines Jahres von 
dessen Tode ab gerechnet, sofern der : 
Bedingung nach B — Befähigungsnachweis, der kleine. 
Handwerksbetrieb für Rechnung der 
Witwe oder minderjährigen Erben fortge- 
setzt wird, und der Vertreter 
a. in dem Gewerbe, in dem er anleiten 
will, die Lehrzeit zurückgelegt und die Ge- 
sellenprüfung bestanden hat, oder 
b. das Handwerk, in dem er anleiten 
‘“ will, fünf Jahre hindurch persönlich und 
selbständig ausgeübt hat oder in ihm als 
Werkmeister oder in ähnlicher Stellung 
fünf Jahre lang tätig gewesen ist. 
Anm. Wegen der Lehrzeit vgl Gw 130a; Art 7 Abs 8 
des Ges vom 26. Juli 1897 gilt hier nicht. 
II. Übergangsbestimmungen: Um die 
Handwerker, die den kB zu erbringen 
nicht imstande sind, nicht zu hart zu tref- 
fen, ist festgesetzt, daß diejenigen, die 
nach den seitherigen Bestimmungen 
die Anleitungsbefugnis besaßen, ihre 
vor dem 1. Okt 1908 eingetretenen 
Lehrlinge auslehren dürfen. Außer- 
dem muß solchen Handwerkern unter ge- 
wissen Voraussetzungen auf Antrag die 
Lehrbefugnis auch für die weitere 
Zukunft erteilt werden, während eine an- 
dere Kategorie kein Anrecht darauf be- 
sitzt. Diese letzteren werden daher, falls 
ihnen die Befugnis nicht erteilt wird, sich 
nachträglich der Meisterprüfung unter- 
ziehen müssen, wenn sie Lehrlinge anlei- 
ten wollen. 
A. die Befugnis zur Lehrlingsanleitung 
muB auf Antrag verliehen werden: 
1. demjenigen, der vor dem 1. Okt 1879 
geboren ist, in dem Gewerbe, in welchem 
er Lehrlinge anleiten will, mindestens 
eine zweijährige Lehrzeit zurückgelegt hat 
und mit diesen Voraussetzungen min- 
destens 5 Jahre vor dem 1. Okt 1908 in 
seinem Gewerbe — selbständig oder un- 
selbständig — tätig gewesen ist; 
2. demjenigen, der vor dem 1. Okt 1879 
geboren ist, das Handwerk, in dem er an- 
ı leiten will, fünf Jahre hindurch persönlich 
und selbständig betrieben hat oder in ihm 
ebenso lange als Werkmeister oder in ähn- 
licher Stellung tätig war und außerdem 
mit diesen Voraussetzungen vor dem 
1. Okt 1908 mindestens weitere fünf Jahre 
in diesem Gewerbe selbständig oder un- 
selbständig tätig gewesen ist; 
3. demjenigen, dem von der Verwal- 
tungsbehörde die Befugnis zur Lehrlings- 
anleitung verliehen worden war, und der 
mit dieser Befugnis mindestens fünf Jahre 
vor dem 1. Okt 1908 in seinem Gewerbe 
— selbständig oder unselbständig — tätig 
gewesen ist.
	        
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