Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

190 
weichen, so liegt Amtsverbrechen vor, 
S 347. 
Befreiungsvermächtnis, liberatio le- 
gata, s. legatum. 
Befreundete Staaten sind gegen 
feindliche Handlungen (s. d.) strafrecht- 
lich geschützt, S 102—104. Die Angehö- 
rigen der B können im Auslande durch 
die diplomatischen Vertreter in Schutz 
genommen werden. 
Befriedete Sachen (deutschR) sind 
mit erhöhtem Rechtsschutze versehen. 
Befriedigung s. Erfüllung. 
Befristete Bescheinigung bei Ver- 
sendung, Feilbieten, Verkauf von Wild 
während der Schonzeiten: $ 45 prJagdO 
vom 15. Juli 1907; $ 8 WildschonGes 
vom 14. Juli 1904 (für Hannover). ne. 
Stelling. 
Befristung. Ähnlich wie die Bedin- 
gung oder Auflage ist die B(e)f(ristung) 
eine den Inhalt eines Rechtsgeschäfts 
willkürlich beschränkende Nebenbestim- 
mung; sie begrenzt die Rechtswirkung 
zeitlich in der einen oder anderen Rich- 
tung (Anfangs- oder Endtermin), und 
zwar entweder durch Bezugnahme auf 
einen gegebenen Kalendertag (dies certus 
an et quando) oder durch Verweisung auf 
ein sicheres Ereignis, dessen Eintritts- 
moment jedoch nicht feststeht (dies cer- 
tus an sed incertus quando). Der Eintritt 
des Anfangstermins (dies, terminus a quo) 
bringt das Rechtsverhältnis zur vollen 
Wirkung, mit dem Endtermin (dies, ter- 
minus ad quem) hört die Wirkung des 
Rechtsgeschäfts auf, d. h. der frühere Zu- 
stand tritt — ex nunc — wieder ein, ipso 
jure. Handelt es sich um einen dies a 
quo, so entsteht nicht erst das Recht mit 
dem Eintritt des Anfangstermins; denn es 
macht sich schon vorher in verschiedener 
Hinsicht geltend, äußert vorher schon 
Rechtswirkungen, ist also an sich schon 
(vorher) vorhanden und wird auch bereits 
rechtlich geschützt. Nur die Vollwirkung 
ist hinausgeschoben. 
Bf und Betagung ist dasselbe. Ein dog- 
matischer Unterschied, wie ihn z. B. 
Windscheid zwischen beiden Rechtsbe- 
griffen konstruierte, Pandekten 1 96 Anm 
5, besteht nicht. 
Über eine abweichende Auffassung siehe die beiden Ar- 
tikel Bedingung. 
Bf und Bedingung sind einander ver- 
wandt. Bei dieser jedoch ist ungewiß, ob 
die abhängig gemachte Wirkung über- 
haupt eintreten wird, bei jener ist der Ein- 
  
Befreiung von Gefangenen — Befristung. 
tritt selbst gewiß. Der sogen dies incer- 
tus an et quando involviert nur scheinbar 
eine Bf und gilt an sich als reine Bedin- 
ng. 
Auch die Verjährung bzw die Aus- 
schluß-(Präklusiv-Jfrist einer- und die Bf 
anderseits berühren sich. Die Ausschluß- 
frist läßt das Rechtsverhältnis überhaupt 
nicht entstehen, die Verjährung vernich- 
tet das entstandene Recht; daraus ergibt 
sich der gemeinsame Unterschied von der 
eigentlichen Bf, welch letztere ja (s. oben) 
die Existenz des Rechts voraussetzt und 
demselben ein von vornherein gewolltes 
(zeitliches) Ziel setzt. Verjährung wirkt 
von außen hinein, Bf von innen heraus. 
Die Zulässigkeit der Bf regelt sich wie 
die der Bedingung. Rechtsgeschäfte, 
welche keine Bf vertragen, sind: Aufrech- 
nung, Auflassung des Eigentums, Ehe, 
Ehelichkeitserklärung, Anerkennung der 
Ehelichkeit, Adoption und deren Auf- 
hebung, Erbschafts-- bzw Vermächtnis- 
annahme und -ausschlagung, Annahme 
und Ablehnung des Amtes als Testa- 
mentsvollstrecker, B 388, 925, 1317, 1598, 
1724, 1742, 1768, 1947, 2180, 2202. Jedoch 
kann die Auflassung eines Erbbaurechtes 
(s. d.) befristet sein. 
Es ist möglich, daß bei Vornahme eines 
Rechtsgeschäfts für dessen Wirkung ein 
Termin bestimmt wird (also nicht etwa 
nur die Geltendmachung des Rechts hin- 
ausgeschoben wird). Dann gelten ent- 
sprechend die wesentlichsten Vorschriften 
über Bedingung, und zwar im Falle des 
terminus a quo die Regeln der Suspensiv-, 
im Falle des terminus ad quem die der 
Resolutivbedingung, B 163. Der (ev) Be- 
rechtigte genießt gesetzlichen Schutz 
gegen tatsächliche und rechtliche Zwi- 
schendispositionen, B 160, 161. Retro- 
traktive Wirkung der Bf ist ausgeschlos- 
sen; dolose Verhinderung oder Herbei- 
führung des Eintritts eines dies gibt es 
nicht. 
Eine Reihe von Spezialbestimmungen 
beziehen sich auf den Fall der Bf. Betagte 
Forderungen gelten im Konkurse und bei 
Subhastation prinzipiell als fällig, K 58; 
Ze 111. 
Ein a quo terminiertes Vermächtnis 
wird, wenn nicht binnen 30 Jahren nach 
dem Erbfalle der dies eintritt, unwirksam, 
B 2162 mit den sich aus 2163 ergebenden 
Modifikationen. Die Lehre von der Nach- 
erbfolge setzt den Begriff der Bf voraus,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.