Befristung — Begünstigung.
B 2103, 2104, 2105. Der Arrest ist wegen
betagter Forderungen zulässig, Z 796, und
sogar Klage kann auf eine künftige Lei-
stung unter gewissen Voraussetzungen
erhoben werden, Z 257, 258, 259.
Praktisch kann es sehr zweifelhaft sein,
ob Bf, Bedingung oder dgl vorliegt. Es
entscheiden lediglich die konkreten Um-
stände des einzelnen Falles; insbesondere
ist es eine reine quaestio facti, ob es sich
um Terminierung im Sinne des B 163 han-
delt. Die Bf ist keine eigentliche Einrede.
Besteht Streit, ob ein Rechtsgeschäft be-
fristet ist oder nicht, so ist prinzipiell der
das unbefristete Rechtsgeschäft Behaup-
tende beweispflichtig.
Die Lehrbücher und Kommentare zum Bürgerlichen
Gesetzbuche, epeziell zu $ 163; Hölder im Recht 6 418;
RG 53 327, JW 02 (Beil) 191; Seuff Arch 57 217; Sächs
Arch 12 85; Gruchots Beitr 46 366, 867; WürttJ 18 205.
Stichworte: Bedingung, Verjährung, Schwarz.
Befruchtung s. Beischlaf.
Befugnis, Recht im subjektiven Sinne.
Begattung s. Beischlaf.
Begeben s. Wechsel.
Beglaubigung ist die Bescheinigung
der Echtheit einer Unterschrift, der Rich-
tigkeit einer Abschrift usw.
Begleiter auf der Jagd, d. h. die Jagd-
gäste, sind diejenigen, welche vom Jagd-
berechtigten die Erlaubnis zum Allein-
oder Mitjagen (in seiner Begleitung) er-
halten haben; s. Alleinjagen. Jagdrecht-
lich jagt der Begleiter in der Regel nicht
für sich, sondern im Namen und im Auf-
trage des Jagdberechtigten, so daß dieser,
nicht der Jagdgast Eigentümer der ge-
schossenen Beute wird. Jagdvergehen der
Jagdgäste, Untreue (Unterschlagung) der-
selben bzw der Wildbeute: s. Stelling
HannovJagdges Kommentar 253, 254,
504; RGSt 39 180 und JW 20 232.
Stelllng.
Begnadigung (StrafR) ist Erlaß oder
Milderung der rechtskräftig erkannten
Strafe durch Staatsakt, welcher dem Herr-
scher vorbehalten ist. Ein Verzicht auf die
Rechtswirkungen der B ist unzulässig.
Die B trifft den Strafvollzug, nicht — wie
die Abolition (s. d.) — die Strafverfol-
gung. Wird generell die Vollstreckung er-
kannter Strafen, z. B. für Preßdelikte, poli-
tische Vergehen, Übertretungen, nieder-
geschlagen, so liegt Amnestie vor.
Stichworte: Abolition, Bedingte Begnadigung.
Begräbnis (VerwR, KirchenR) ist die
Handlung, durch welche ein Leichnam in
einen unterirdischen Raum (Grab, Gruft)
gebracht wird.
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Il. Das B ist erst zulässig, nachdem der
Sterbefall in das Personenstandsregister
eingetragen ist; Ausnahmen können durch
die Ortspolizeibehörde zugelassen wer-
den, $ 60 des Personenstandsgesetzes.
Liegt ein Anlaß zu amtlichen Unter-
suchungen vor, so steht die Ausstellung
des Beerdigungsscheines dem Amts-
gerichte oder dem Staatsanwalt zu, $ 58
a. a. ©. — Bei Seuchengefahr darf ein B
sofort nach ärztlicher (oder ev gemeinde-
organlicher) Bescheinigung erfolgen (To-
tenschein); vgl Seuchengesetz $ 10. Sonst
darf eine Beerdigung nicht vor Ablauf von
72 Stunden erfolgen.
II. Gewöhnliche Leichenbegängnisse
bedürfen einer Anzeige oder Geneh-
migung nicht, Vereinsgesetz vom 19. April
1908. Die kirchliche Mitwirkung wird Un-
getauften, zurechnungsfähigen Selbst-
mördern, Kirchenverächtern versagt (stil-
les B). Laienreden können von der Kir-
chenbehörde, vom Geistlichen, von der
Kirchgemeinde auf ihren Kirchhöfen
untersagt werden; dagegen sind sie auf
Kommunalfriedhöfen an sich nicht ver-
boten. P.
Begünstigung (StrafR) ist ein vom S
als nichtakzessorisches Delikt behandel-
tes, mit der abgeschlossenen verbrecheri-
schen Handlung eines anderen in Ver-
bindung stehendes Vergehen. Selbst-
begünstigung gibt es nicht.
I. Begünstigung verübt, wer nach Be-
gehung eines Verbrechens oder Ver-
gehens dem Täter oder Teilnehmer wis-
sentlich Beistand leistet, um ihn der Be-
strafung zu entziehen oder um ihm die
Vorteile des Verbrechens oder Vergehens
zu sichern, S 257 Abs. 1. Strafe: Geld-
strafe bis zu sechshundert M oder Ge-
fängnis bis zu einem Jahre.
1. Wer den Beistand seines Vorteiles
wegen leistet, ist mit Gefängnis zu be-
strafen. Die Strafe darf jedoch, der Art
oder dem Maße nach, keine schwerere
sein als die auf die Handlung selbst an-
gedrohte, S 257 Abs 1.
2. Die B ist straflos, wenn dieselbe dem
Täter oder Teilnehmer von einem An-
gehörigen gewährt worden ist, um ihn der
Bestrafung zu entziehen, S 257 Abs 2.
3. Die B ist als Beihilfe zu bestrafen,
wenn sie vor Begehung der Tat zugesagt
worden ist. Diese Bestimmung findet
auch auf Angehörige Anwendung, S 257
Abs 3.