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Il. Hehlerei (Personenhehlerei) begeht,
wer seines Vorteiles wegen sich einer B
schuldig macht, S 258. Der Hehler wird
bestraft, wenn der Begünstigte:
. 1. einen einfachen Diebstahl oder eine
Unterschlagung begangen hat, mit Ge-
fängnis,
2. einen schweren Diebstahl, einen
Raub oder ein mit dem Raube gleich zu
bestrafendes Verbrechen begangen hat,
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei
Monaten ein. Diese Strafvorschriften fin-
den auch dann Anwendung, wenn der
Hehler ein Angehöriger ist.
Ill. Partiererei (Sachhehlerei) begeht,
wer seines Vorteiles wegen Sachen, von
denen er weiß oder den Umständen nach
annehmen muß, daß sie mittels einer
strafbaren Handlung erlangt sind, ver-
heimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt
oder sonst an sich bringt oder zu deren
Absatze bei anderen mitwirkt, S 259. —
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohn-
heitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft. — Rückfalls-
hehlerei: Wer im Inlande wegen Hehlerei
einmal und wegen darauf begangener
Hehlerei zum zweiten Male bestraft wor-
den ist, wird, wenn sich die abermals be-
gangene Hehlerei auf einen schweren
Diebstahl, einen Raub oder ein dem
Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen
bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei
Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht
unter einem Jahre ein. P.
Begünstigung (KonkursR, Anfech-
tungsR) s. Anfechtung.
Behörde ist die in der staatlichen Or-
ganisation zur Wahrnehmung staatlicher
Aufgaben und Befugnisse bestimmte
Stelle. Die B kann aus einem oder meh-
reren Beamten (s. d.) bestehen. P.
Behr, Wilhelm, Joseph, * 26. Aug 1775
zu Sultzheim, 1799— 1821 Professor an der
Universität Würzburg, dann Bürgermei-
ster der Stadt. Wegen seiner politischen
Stellung mit der Regierung in Konflikte
geraten, wurde er aus dem Bürgermeister-
amte entfernt, blieb 1833—36 in Unter-
suchungshaft und seitdem zu unbestimm-
ter Festungsstrafe verurteilt bis 1842 auf
der Festung Oberhaus gefangen gehalten.
Von 1842 lebte er unter Polizeiaufsicht in
Regensburg, bis ihn die Amnestie vom
Begünstigung — Beihilfe.
6. März 1848 befreite. Er F in Bamberg
am 1. Aug 1851.
Von seinen zahlreichen Schriften sind her-
vorzuheben: Versuch einer allgemeinen Bestim-
mung des rechtlichen Unterschieds zwischen
Lehnherrlichkeit und Lehnhoheit, Würzburg 1799;
System der allgemeinen Staatslehre, Bamberg
1804: Der Organismus des Rheinbundes, 1807;
Das deutsche Recht und der Rheinische Bund,
1808; Systematische Darstellung des Rheinischen
Bundes aus dem Standpunkt des öffentlichen
Rechts, Frankfurt a. M. 1808; System der ange-
wandten allgemeinen Staatslehre oder der Staats-
kunst, Frankfurt 10, 3; Verfassung und Verwal-
tung des Staats, Nürnberg 11—12,2; Neuer Abriß
der Staatswissenschaftslehre, Bamberg 16; Die
Lehre von der Wirtschaft des Staats, Leipzig 22;
Von den rechtlichen Grenzen der Einwirkung des
Deutschen Bundes auf die Verfassung, Gesetz-
gebung und Rechtspflege seiner Oliederstaaten?,
tuttgart 20. Bogeng.
Beichte (kathKirchenR) ist die Mit-
teilung der Sünden vor einem Geistlichen,
der als Beichtvater zur Erteilung der Ab-
solution befugt ist (Ohrenbeichte).
Siehe Absolution, Buße, Sakramente.
Beigeordneter (prVerwR), der Ver-
treter des Bürgermeisters.
Beihilfe (StrafR) ist die einem anderen
durch Rat oder Tat wissentlich zur Be-
gehung eines Verbrechens oder Ver-
gehens geleistete Hilfe, S 49.
I. Da eine Tat, von mehreren Personen
verübt, den einzelnen Beteiligten ver-
schiedenartige Tätigkeitsbereiche zuweist,
kann es schwierig sein, zwischen Mittäter-
schaft und B eine Grenze zu finden. Da-
her lehrt die objektive Theorie, daß der
Mittäter eine Ausführungshandlung selbst
ausführe, der Gehilfe dagegen nur Hilfs-
leistungen vornehme, so daß nach ihr die
Verwirklichung des im Gesetze mit Strafe
bedrohten Tatbestandes ausschließlich
durch Mittäter erfolgt. Vgl von Liszt
Lehrbuch 220; Frank 96; Finger I
339. Ä
Die subjektive Theorie nimmt dagegen
als Mittäter denjenigen an, der den ani-
mus auctoris hat, d. h. die Tat als die seine
will; dagegen sieht sie als Gehilfen den-
jenigen an, der nur den animus socii hat.
Vgl RGSt 26 345, 37 92; Beling Lehre
vom Verbrechen 408; Kohler Studien 1
96. Der subjektiven Theorie steht jedoch
das schwere Bedenken entgegen, daß eine
Abgrenzung nach inneren Tatsachen nur
selten mit Aussicht auf Zuverlässigkeit
unternommen werden kann. Auch kommt
es, bei allseitig vorhandenem Vorsatz,
nicht auf den Plan, sondern auf das Tun
‚an.