Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beihilfe — Beilbrief. 
II. Die Mittäter, d. h. also mehrere eine 
strafbare Handlung gemeinschaftlich ver- 
übende Personen, werden jeder als Täter 
bestraft. 
1. Intellektueller Urheber ist, wer die 
Tat will, sie aber durch einen anderen be- 
wirken läßt, der nicht weiß, daß es sich 
um eine strafbare Handlung handelt. 
2. Mittelbarer Täter ist ein Täter, der 
durch einen Strafunfähigen handelt. Wer 
durch ein Tier handelt, ist Selbsttäter, z.B. 
wer seinen Hund dazu abrichtet, eine 
Wurst zu stehlen, und diese dann selbst 
nimmt. 
3. Nebentäter ist ein Täter, der gleich- 
zeitig mit einem anderen, aber ohne daß 
diese gleichzeitige Mitwirkung bewußt 
oder gewollt ist, handelt. 
4. Rädelsführer ist der Mittäter, der die 
Ausführung einer von mehreren verübten 
strafbaren Handlung leitet. 
Ill. Die B ist akzessorisch zu der be- 
gangenen Haupttat. Sie kann nur vorsätz- 
lich verübt werden; eine fahrlässige Bei- 
hilfe ist nicht strafbar. 
IV. Die Strafe des Mittäters wird nach 
dem Gesetze über die strafbare Handlung 
bestimmt. Nach demselben Gesetze wird 
auch die Strafe des Gehilfen bestimmt, sie 
wird jedoch nach den über die Bestrafung 
des Versuches aufgestellten Grundsätzen 
ermäßigt. 
V. Wenn das Gesetz die Strafbarkeit 
einer Handlung nach den persönlichen 
Eigenschaften oder Verhältnissen des- 
jenigen, welcher dieselbe begangen hat, 
erhöht oder vermindert, so sind diese be- 
sonderen Tatumstände dem Täter oder 
demjenigen Teilnehmer (Mittäter, Anstif- 
ter, Gehilfen) zuzurechnen, bei welchem 
sie vorliegen, S 50; z. B. A schlägt gemein- 
sam mit seinem Knechte seinen Vater tot. 
A ist qualifiziert strafbar wegen Aszenden- 
tentotschlages, der Knecht dagegen 
wegen gewöhnlichen Totschlages; A be- 
stiehlt seinen Vater zusammen mit seinem 
Freunde B; dann liegt bei A Familiendieb- 
stahl, bei B gemeiner Diebstahl vor. — 
Zweifelhaft erscheint es dann, wenn der 
Vater keinen Antrag gegen seinen Sohn 
stellt und der Freund B nur Beihilfe ver- 
übt hat, ob er wegen der Beihilfe zu 
dem nichtstrafbaren Familiendiebstahl be- 
straft werden kann. P. 
Beilagen von Zeitungen oder Zeit- 
schriften sind entweder solche, die auch 
selbst Zeitungen oder Zeitschriften sein 
Posener Rechtelexikon I. 
  
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können, oder solche, die nur eine einzelne 
Anpreisung oder Ankündigung enthalten 
(Prospekte usw). Letztere vertreten meist 
die Stelle einer Anzeige, sie werden ganz 
unregelmäßig den Zeitungen beigefügt 
und stehen zu dem Inhalt derselben in 
keiner Beziehung; eigentlich gehören sie 
in den Anzeigenteil, die Form der B(ei)- 
l(age) wird lediglich deshalb gewählt, um 
eine bessere Wirkung der Anzeige zu er- 
zielen. Sie bilden einen Bestandteil der 
Zeitung, und zwar des Anzeigenteils; eine 
Angabe des Druckers, Verlegers und ver- 
antwortlichen Redakteurs, PrO 6, 7, ist 
nicht nötig; wird durch den Inhalt der Bl 
der Tatbestand einer strafbaren Handlung 
begründet, so ist die Haftung dieselbe, 
als wenn die Ankündigung in der Zeitung 
selbst abgedruckt wäre. 
Bei der anderen Art von Bl gilt für die 
Benennung des Druckers usw dasselbe, 
wenn die Bl einen Bestandteil des Haupt- 
blattes bilden. Ob dies der Fall ist, hängt 
davon ab, ob sie gleichzeitig und gemein- 
sam mit dem Hauptblatt an denselben 
Personenkreis oder einen Teil dieses Krei- 
ses ausgegeben werden, ob sie dem letz- 
teren auf Grund des Bezugsvertrags ge- 
liefert werden müssen, ob die Beifügung 
auf Veranlassung oder wenigstens mit 
dem Wissen des Leiters des Hauptblattes 
erfolgt ist; die bloß äußere Verbindung 
mehrerer Blätter bewirkt noch keine Zu- 
sammengehörigkeit, RG 3 823; 5 82; 
RGSt 745; 2872; GoltdArch 5283. Bildet 
die Bl einen Bestandteil des Hauptblattes, 
so ist die Benennung des Druckers, Ver- 
legers und verantwortlichen Redakteurs 
für die Bl nicht zulässig; geschieht sie, so 
ist sie ohne rechtliche Wirkung. 
Die PostO vom 20. März 1900 8b kennt 
noch die außergewöhnlichen Zeitungsbei- 
lagen. Dieselben werden als Drucksachen 
befördert, wenn sie nach Form, Papier, 
Druck oder sonstiger Beschaffenheit (auf 
den Inhalt kommt es nicht an, RG 5 82), 
nicht als Bestandteile derjenigen Zeitung 
oder Zeitschrift erachtet werden können, 
mit welcher die Versendung erfolgen soll. 
Für diese Bl ist eine besondere Form und 
Beschaffenheit vorgeschrieben, auch eine 
besondere Beförderungsgebühr festge- 
setzt. Ebner. 
Beilbrief ist ein Zeugnis über Ur- 
sprung und Größe des Schiffes; er wird 
von der Verwaltungsbehörde auf Grund 
eidlicher Angaben des Annehmers ausge- 
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