Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Beistand — Belagerungszustand. 
Diese Vorschrift des Anwaltszwanges 
findet keine Anwendung auf das Verfah- 
ren vor den Amtsgerichten. 
Aber auch im Verfahren vor den Land- 
gerichten, den Oberlandesgerichten und 
dem Reichsgericht gibt es Prozeßhand- 
lungen, für die die Vorschrift des Anwalts- 
zwanges nicht gilt. Dies sind insbesondere 
a. die Prozeßhandlungen vor einem be- 
auftragten oder ersuchten Richter; 
b. die Prozeßhandlungen, welche vor 
dem Gerichtsschreiber vorgenommen 
werden können. 
Bei allen Prozeßhandlungen nun, in de- 
nen eine Vertretung durch Anwälte nicht 
geboten ist, können die Parteien ihre 
Rechte selbst wahrnehmen oder sich 
durch jede prozeßfähige Person nicht nur 
als Bevollmächtigten, sondern auch als 
B(ei)s(tand) vertreten lassen. Insoweit 
kann der Bs sowohl für den ganzen Pro- 
zeß als auch für eine einzelne Prozeßhand- 
lung bestellt werden. 
Indes kann das Gericht solchen Bs, de- 
nen die Fähigkeit zum geeigneten Vor- 
trage mangelt, den weiteren Vortrag un- 
tersagen. Eine Anfechtung dieser An- 
ordnung findet nicht statt. Da jedoch häu- 
fig auch Rechtsanwälte und sog Prozeß- 
agenten, d. h. Personen, denen das münd- 
liche Verhandeln vor Gericht durch eine 
seitens der Justizverwaltung getroffene 
Anordnung gestattet ist, zu Bs bestellt 
werden, so ist natürlich die Vorschrift ge- 
troffen, daß Rechtsanwälten und ProzeB- 
agenten der Vortrag niemals untersagt 
werden kann. 
Das Gericht kann auch solche Bs, die 
das mündliche Verhandeln vor Gericht 
geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen, 
ohne daß eine Anfechtung dieser Anord- 
nung möglich ist; diese Anordnung ist 
natürlich wieder nicht möglich Rechtsan- 
wälten und Prozeßagenten gegenüber, 
Z 79, 157. 
Gaupp-Stein Zivilproseßordnung für das Deutsche 
Reich 1, 1906, zu $$ 79 u. 157. Siehe vilprozoßreform. 
Beiträge s. Anliegerbeiträge, Steuern. 
Beiträge für Zeitungen, Zeitschriften 
oder sonstige periodische Sammelwerke 
unterliegen den Vorschriften des Vl vom 
19. Juni 1901, namentlich der 88 41 bis 
46 sowie des Kunstschutzges vom 9. Jan 
1907 8 11. Der Verfasser kann dem Ver- 
leger das ausschließliche Recht zur Ver- 
vielfältigung und Verbreitung überlassen, 
was auch stillschweigend geschehen oder 
  
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aus den Umständen hervorgehen kann; 
ist dies nicht der Fall, so verbleibt dem 
Verfasser die anderweitige Verfügung 
über den Bkei)t(rag); ist es der Fall, so 
darf der Verfasser anderweitig verfügen, 
wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, 
in welchem der Bt erschienen ist, ein Jahr 
verstrichen ist; ist der Bt für eine Zeitung 
geliefert, so steht diese Befugnis dem Ver- 
fasser alsbald nach dem Erscheinen zu. 
Der Verleger darf an dem Werke selbst, 
an dessen Titel und an der Bezeichnung 
des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder 
sonstige Änderungen nicht vornehmen, 
zulässig sind jedoch Änderungen, für die 
der Verfasser seine Einwilligung nach 
Treu und Glauben nicht versagen kann; 
soll der Bt ohne den Namen des Ver- 
fassers erscheinen, so ist der Verleger be- 
fugt, an der Fassung solche Änderungen 
vorzunehmen, welche bei Sammelwerken 
derselben Art üblich sind. In der Zahl 
der Abzüge, die den Bt enthalten, ist der 
Verleger nicht beschränkt, er braucht dem 
Verfasser nicht einen Abzug zur Durch- 
sicht vorzulegen. Erscheint der Bt in einer 
Zeitung, so kann der Verfasser Frei- 
exemplare nicht verlangen; der Verleger 
ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Ab- 
züge zum Buchhändlerpreise zu über- 
lassen. Wird der Bt nicht innerhalb eines 
Jahres nach der Ablieferung an den Ver- 
leger veröffentlicht, so kann der Verfasser 
das Vertragsverhältnis kündigen, der An- 
spruch auf die Vergütung bleibt unbe- 
rührt. Ein Anspruch auf Vervielfältigung 
und Verbreitung des Bt oder auf Scha- 
densersatz wegen Nichterfüllung steht 
dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeit- 
punkt, in welchem der Bt erscheinen soll, 
von dem Verleger bezeichnet worden ist. 
Die Vergütung ist bei der Ablieferung des 
Bt zu entrichten; ist die Höhe der Ver- 
gütung unbestimmt oder hängt sie von 
dem Umfange der Vervielfältigung ab, so 
wird die Vergütung fällig, sobald der Bt 
vervielfältigt ist. Nach der Vervielfäl- 
tigung hat der Verleger dem Verfasser 
den Bt zurückzugeben, sofern sich der 
Verfasser vor dem Beginn der Verviel- 
fältigung die Rückgabe vorbehalten hat. 
Urheberschutz genießen die Bt nach Maß- 
gabe des U 18 ff. Ebner. 
Bekassine s. Schnepfe, jagdbare Tiere. 
Belagerungszustand ist ein Aus- 
nahmezustand, der verfassungsmäßig vom 
Kaiser erklärt werden kann, wenn die 
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