16 Abraum — Absicht.
Abraum (Bergrecht) heißt das über
dem Lager des Minerals befindliche taube
Gebirge.
Abrechnungsstelle ist eine Einrich-
tung zum Zwecke der Ausgleichung ge-
genseitiger Zahlung ohne Bewegung ba-
ren Geldes lediglich im Wege buchmäßi- _
ger Veränderung. Anstatt daß A dem B
10000 M zahlt, kann er diese 10 000 M di-
rekt dem C (einem Gläubiger des B) zah-
len usw. Dadurch wird eine Bewegung
des Barkapitals erspart. Wird ferner die
dern einem Konto gutgeschrieben, dem
die Geschäftsparteien angeschlossen sind,
so erledigt sich der gesamte Geldverkehr
dieser Beteiligten an einer einzigen Stelle
und ohne Barmittel. Eine solche A ist die
Reichsbank (als gemeinschaftliche A) seit
dem 2. April 1883 für die mit ihr im Giro-
verkehr stehenden Banken.
Cohn bei Endemann HHandelsR 8 1065; Koch im
HWStw 137.
Abrogation,
setzen.
Abrollen s. Spediteur.
Abrufen der Züge s. Abmeldesignal.
Abrufskauf ist ein Kauf, dessen Ge-
genstände zu verschiedenen Zeitpunkten
auf Verlangen (Abruf) des Käufers zu lei-
sten sind.
Abrüstung (Völkerrecht) wird die auf
Grund gegenseitiger Abmachungen ange-
strebte Verminderung der militärischen
Rüstungen genannt. Die darauf gerich-
teten Bestrebungen der Kommission zur
Einschränkung der Rüstungen (erste
Haager Friedenskonferenz 1899) waren
nicht von Erfolg. P.
Absatz s. Handel.
Absatzstockung s. Krisen.
Abschichtung ist die Trennung des
Kindesvermögens von demjenigen des
überlebenden Elternteiles. Zur Vermei-
dung der A wurde die unio prolium (s.d.)
eingeführt.
Abschlagsverteilung (Konkurs) s.
Teilungsmasse.
Abschlagszahlung s. Teilzahlung.
Abschluß des Ermittlungsverfah-
rens (Militärrecht) s. Ermittelungen.
Abschluß von Verträgen (s. d.).
Abschlußagent s. Handlungsagent.
Abschoß, gabella hereditaria oder ius
detractus, ist der von einer inländischen
Erbschaft für den Staat abgezogene Be-
trag, falls die Erbschaft einem Fremden
zufiel. Die Deutsche Bundesakte Art 18
Abschaffung von Ge-
hat diese Beschränkung im Verhältnisse
der deutschen Einzelstaaten zueinander
beseitigt; durch die moderne Gesetzge-
bung ist sie — von Fällen der Retorsion
{s. d.) abgesehen — allgemein aufgehoben
worden.
Abschreckungstheorie siehe Strafe
(Theorie).
Abschreibung s. Buchführung.
Abschrift ist die Wiedergabe eines
Originalschriftstückes durch Niederschrift
pitals . seines Wortlautes. Während die Ausfer-
Zahlung nicht in bar vorgenommen, son-
tigung das Original im Verkehre ersetzt,
dient die Abschrift nur der Vergegenwär-
tigung des Gedankeninhaltes. Man unter-
scheidet einfache A und beglaubigte A.
Abschrift des Grundbuchblattes s.
Tabelle.
Abschrift des Wechsels s. Arretie-
rungsklausel, Wechselkopie.
Abschuß s. Jagdrecht.
Abschußverpflichtung. Eine solche
besteht in der Provinz Hannover in An-
sehung des Schwarzwildes (s. d.), da
$ 25 hannovJagdO vom 11. März 1859
dessen Ausrottung vorschreibt. Der Jagd-
berechtigte kann unter Umständen von
der Verwaltungs- sowie von der Jagdpoli-
zeibehörde (s. d.) gezwungen werden,
hannovJagdO 11, 8 103 ZuständGes vom
1. Aug 1883; s. Stelling Hannov Jagd-
gesetze (Kommentar) 11, 268 (Hannover,
Hahn, 1905). Gleiches gilt für Kurhessen,
$ 28 kurhessJagdges vom 7. Sept 1865;
prJagdO 81, 86 Nr 3. Für die alten Pro-
vinzen vgl $ 64 prJagdO vom 15. Juli
1907. Stelling.
Absentismus ist eine mit dem Latifun-
dienbesitze nicht selten verbundene Er-
scheinung: Der Großgrundbesitzer über-
läßt sein Gut der Verwaltung fremder Per-
sonen und begnügt sich mit seltenen, oft
nur repräsentativen Besuchen. Der A ent-
fremdet den Gutsherrn der Landbevölke-
rung und kann mangelhafte Bewirtschaf-
tung und Vermögensverfall zur Folge
haben.
Absicht (strafrechtlich). Das S erfor-
dert in vielen Fällen zur Vollendung des
gesetzlichen Tatbestandes das Vorhan-
densein der Absicht des Täters, entweder
durch den Ausdruck „Absicht‘‘, „absicht-
lich‘ oder durch die Worte „um zu‘, „zu
dem Zwecke‘ u.ä. Eine einheitliche Ver-
wendung des Begriffes A läßt sich nicht
beobachten.