Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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ferendaren, Praktikanten) die Anwesen- 
heit gestatten, G 195. 
Ill. Der Vorsitzende leitet die Beratung 
und Abstimmung. Die Reihenfolge bei 
letzterer bestimmt sich nach dem Dienst- 
alter: Jüngster zuerst (ev vor ihm der Be- 
richterstatter), Vorsitzender zuletzt. Beim 
Schöffengericht und der Kammer für Han- 
delssachen geht es nach dem Lebensalter, 
der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die 
Geschworenen stimmen in der Reihen- 
folge, in der sie ausgelöst sind, ab, der 
Obmann zuletzt, G 199. 
IV. Bei jeder Meinungsverschiedenheit 
wird abgestimmt. Überstimmte müssen 
weiter mitstimmen, G 197. 
1. In der Regel wird absolute Majorität 
erfordert, dagegen ist zur Bejahung der 
Schuldfrage in Strafsachen Zweidrittel- 
majorität erforderlich, G 198 Abs 1. 
2. Bei mehr als zwei Meinungen über: 
a. Summen werden die Stimmen für die 
höchste Summe der nächsten so lange zu- 
gezählt, bis eine Majorität vorhanden ist; 
b. Straffragen werden die Stimmen für 
die dem Angeklagten nachteiligste Mei- 
nung der nächsten so lange zugezählt, bis 
eine Majorität vorhanden ist, G 198 
Abs 2, 3. 
Dies gilt nicht von der Schuldfrage, da 
bei dieser nur mit Ja oder Nein ab- 
gestimmt werden kann. 
V. Die Richter sind nur dem Gesetze 
unterworfen, G 1. Es darf daher kein 
Zwang bei der Beratung und Abstimmung 
ausgeübt werden. Ein Zeugniszwang 
über die Art und das Zustandekommen 
eines Spruches ist verboten. P. 
„unechtigtes Interesse siehe Belei- 
di 
Bew ewucherung siehe Ungerechtfertigte 
Bereicherung. 
B£Erenger, Alphonse Marie Marcellin 
Thomas, * 1785 zu Valence, F 1866 in 
Paris. 
Neben seinem Hauptwerke: De la justice 
criminelle en France, Paris 18, ist zu verzeich- 
nen: De la r&pression penale, Paris 55, II. 
Bogenz. 
Berg, Günther Heinrich, Freiherr von, 
* 27. OV 1765 zu Schweigern, folgte 1793 
einem Rufe als a. o. Professor nach Göt- 
tingen, trat 1800 als Hofrat in die Justiz- 
kanzlei zu Hannover. 1808 wurde er Fürst- 
lich Lippe-Bückeburgischer Regierungs- 
präsident und 1815 oldenburgischer Ober- 
appellationsgerichtspräsident. Bis 1821 
vertrat er die 15. Stimme auf dem Bundes- 
  
Beratung und Abstimmung — Bergarbeiter. 
tage und 7 als oldenburgischer Minister 
am 9. Sept 1843. 
Unter seinen zahlreichen Schriften sind her- 
vorzuheben: Das deutsche Polizeirecht, Hannover 
1801—09, 5; Abhandlungen zur Erläuterung der 
Rheinischen Bundesakte, erster (einziger) Band 
Hannover 1808. Bogeng. 
Bergarbeiter sind im Rechtssinne 
nicht alle im Bergbau beschäftigten Perso- 
nen, sondern nur die auf den der Berg- 
polizei unterstellten Betrieben. Das sind 
in Preußen und auch sonst fast ausnahms- 
los zunächst die auf solchen Bergwerken 
Beschäftigten, die auf Verleihung beruhen, 
wie überhaupt bei der Gewinnung solcher 
Mineralien, die von der Verfügung des 
Grundeigentums ausgeschlossen sind (s. 
Art Bergbaufreiheit und Bergwerkseigen- 
tum). Später sind die für B(erg-)A(rbeiter) 
geltenden Sondervorschriften auch auf 
Teile des sogen Grundeigentümerberg- 
baus ausgedehnt, nämlich auf den Betrieb 
des Stein- und Kohlenbergbaus in den 
vormals sächsischen Landesteilen Preu- 
Bens, desgleichen im Gebiete des west- 
preußischen Provinzialrechts, ferner im 
Fürstentum Kalenberg (Hannover), auf 
den Eisenerzbergbau in Schlesien, sodann 
in den linksrheinischen Landesteilen 
auf unterirdisch betriebene Dachschiefer- 
brüche, Traßbrüche und Basaltlavabrüche, 
auf den Stein- und Kalisalzbergbau in der 
Provinz Hannover, endlich auf die Auf- 
suchung und Gewinnung von Erdöl. Ob 
der Betrieb über Tage oder unterirdisch 
geführt wird, ist für die Verhältnisse der 
BA nur ausnahmsweise von rechtlicher 
Bedeutung. Die Verhältnisse der BA sind 
teils durch Landes-, teils durch Reichsge- 
setze geregelt. Das B findet, soweit es 
sich um spezifisch bergrechtliche Normen 
handelt, nicht Anwendung. Es dient nur 
zur Ergänzung der landesgesetzlichen 
Vorschriften (wo solche fehlen), z. B. 
über Form und Gültigkeit der Verträge, 
über Gescsäftsfähigkeit. Fundamental ist 
die Vorschrift in Einf-B 67, wonach die 
landesgesetzlichen Vorschriften, die dem 
Bergrecht angehören, durch das B un- 
berührt bleiben. Den landesberggesetz- 
lichen Bestimmungen haben fast regel- 
mäßig die Reichs-, namentlich die Ge- 
werbeordnungsvorschriften zum Vorbild 
gedient. 
Als Rechtsgrundsatz stellt ABG vom 
24. Juni 1865, dessen Ill. von den Berg- 
leuten und Betriebsbeamten handelnder 
Abschnitt sehr oft geändert ist, auf,
	        
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