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So hatte der atheniensische Staat die ihm
gehörigen Silbergruben in Laurion je-
dermann gegen Abgaben freigegeben:
Abgaben, die nicht den Charakter einer
Steuer, sondern den eines Pachtzinses
hatten. So scheint es auch, wenigstens in
den Provinzen, im römischen Reiche ge-
wesen zu sein. Für Deutschland war
früher die Ansicht verbreitet (Achenbach),
daß die Bf aus den Rechten der Ge-
meindegenossen an der gemeinen Mark
(Allmend) entstanden sei, welche Ansicht
heute als aufgegeben bezeichnet werden
kann, da die ältesten Berggewohnheiten
uns nicht Gemeindegenossen zeigen, die
auf Allmend, sondern Zugewanderte,
Fremde, die auch unter Privatgrund-
stücken (wenn auch nicht auf ihnen)
gruben. Eine zweite, neuerdings von
Zycha vertretene Ansicht geht dahin,
daß in Deutschland die Bergwerke einst
Zubehör zum Grundeigentum waren,
und daß die Grundherren den Berg-
bau auf ihrem Grund und Boden
(den sog gefreiten Bergen) für jedermann
frei erklärten. Eine dritte, namentlich von
dem Unterzeichneten vertretene Ansicht
behauptet, daß die Bf nur da und nur
soweit bestanden hat, wo sie der
Regalherr (König bzw wer von diesem
mit dem Regal in seiner Herrschaft be-
liehen war) erklärt hatte. Die Bf sei hier-
nach Folge des Bergregals. Die Abgaben,
die die Bergwerksbetreiber zu zahlen hat-
ten, waren deshalb keine Steuer, sondern
ein Preis für die Gestattung des Berg-
baues (einst 1/, bis1/, des Bruttoertrages).
Wie dem aber auch ursprünglich gewesen
sein mag, darüber besteht heute kein
Streit, daß wenigstens seit dem 13. Jahrh
die Bergwerke Regal waren und die Bf
nur bestand, soweit sie der Regalherr (in
seinem Interesse wegen der Abgaben) ge-
stattete. Dem entspricht, daß der Regal-
herr sich vorbehielt, der Freierklärung un-
geachtet auch selbst Bergbau zu treiben
und, soweit dieser Vorbehalt erklärt war,
die Bf auszuschließen, Entsch des OTrib
in StriethArch 92 209, Plenarbeschi vom
3. Okt 1849, Entsch 19 44, Präjudiz 2144,
ferner Erk vom 18. Mai 1865, Entsch 54
446 usw. Auf Salz hat Bf nie bestanden.
Die französische Revolution und die
loi des mines vom Jahre 1810 betrachten
die Bergwerke (mines) als zur Verfügung
der Nation stehend; sie sind frei, über die
Erteilung der Verleihung entscheidet der
Bergbaufreiheit.
Staatsrat. Zurzeit geht der Gesetzgeber in
Frankreich mit dem Plane um, die Bf zu-
gunsten der Nation einzuschränken. Hol-
land ging voran. Das pr allgem Bergges
vom 24. Juni 1865 erklärte die Bf auf alle
vom Verfügungsrechte des Grundeigentü-
mers ausgeschlossenen Mineralien, stellte
den Staat jedem Dritten gleich und besei-
tigte damit dessen Recht, sich durch bloße
Erklärung Felder zum eigenen Bergbau zu
reservieren. Das prBergges wurde man-
nigfach (Bayern, Württemberg, Braun-
schweig, Anhalt usw) nachgeahmt. In
Österreich und Sachsen blieben Salz und
die Solquellen dem Staate vorbehalten.
Neuestens ist in Österreich ein Gesetz zur
Aufhebung der Bf auf Steinkohle vor-
gelegt.
Die Bf ist nun in den letzten Jahren
stark beschränkt und, wie bald zu zeigen,
meist für die weitaus wertvollsten Minera-
lien, Steinkohle, Stein- und Kalisalze,
neuerdings ausgeschlossen. Sie hatte näm-
lich die Folge, daß große, kapitalkräftige
Bohrgesellschaften (z. B. die Internatio-
nale) durch eine sehr vervollkommnete
Technik einen sehr großen Teil des noch
freien Gebietes sich zueigneten. In eini-
gen Staaten (Hamburg, Lübeck, Bremen,
Schaumburg, Oldenburg, einzelnen
Schweizer Kantonen) ist die Bf ganz auf-
gehoben, die Bergwerksmineralien stehen
hier zur beliebigen Verfügung des Staates.
In anderen Staaten (Bayern, Baden, Meck-
lenburg, Braunschweig, Anhalt u. a.) ist
dies wenigstens für Steinsalz, die Kalisalze
und die Solquellen geschehen. In Preußen
sperrte das Ges vom 8. Juli 1905 (sog lex
Gamp) die Bf auf Steinkohle, Stein- und
Kali- (Magnesia-, Bor- usw) Salze für die
Dauer von 2 Jahren, ließ indes Aus-
nahmen zu, die (unbeabsichtigt) sehr aus-
gedehnt waren. Die Novelle vom 18. Juni
1907, GesS 119, behält vom 8. Juli 1907 an
die Aufsuchung und Gewinnung der
Steinkohle, des Steinsalzes sowie der
Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den
mit diesen Salzen auf der nämlichen La-
gerstätte vorkommenden Salzen und Sol-
quellen allein dem Staate vor. Ausgenom-
men von dieser Bestimmung bleiben hin-
sichtlich der Steinkohle die Provinzen Ost-
preußen, Brandenburg, Pommern und
Schleswig-Holstein, wo indes Steinkohle
nicht zu erwarten ist. Der Staat kann das
Recht zur Gewinnung der Salze an andere
Personen (in der Regel gegen Entgelt und