Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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So hatte der atheniensische Staat die ihm 
gehörigen Silbergruben in Laurion je- 
dermann gegen Abgaben freigegeben: 
Abgaben, die nicht den Charakter einer 
Steuer, sondern den eines Pachtzinses 
hatten. So scheint es auch, wenigstens in 
den Provinzen, im römischen Reiche ge- 
wesen zu sein. Für Deutschland war 
früher die Ansicht verbreitet (Achenbach), 
daß die Bf aus den Rechten der Ge- 
meindegenossen an der gemeinen Mark 
(Allmend) entstanden sei, welche Ansicht 
heute als aufgegeben bezeichnet werden 
kann, da die ältesten Berggewohnheiten 
uns nicht Gemeindegenossen zeigen, die 
auf Allmend, sondern Zugewanderte, 
Fremde, die auch unter Privatgrund- 
stücken (wenn auch nicht auf ihnen) 
gruben. Eine zweite, neuerdings von 
Zycha vertretene Ansicht geht dahin, 
daß in Deutschland die Bergwerke einst 
Zubehör zum Grundeigentum waren, 
und daß die Grundherren den Berg- 
bau auf ihrem Grund und Boden 
(den sog gefreiten Bergen) für jedermann 
frei erklärten. Eine dritte, namentlich von 
dem Unterzeichneten vertretene Ansicht 
behauptet, daß die Bf nur da und nur 
soweit bestanden hat, wo sie der 
Regalherr (König bzw wer von diesem 
mit dem Regal in seiner Herrschaft be- 
liehen war) erklärt hatte. Die Bf sei hier- 
nach Folge des Bergregals. Die Abgaben, 
die die Bergwerksbetreiber zu zahlen hat- 
ten, waren deshalb keine Steuer, sondern 
ein Preis für die Gestattung des Berg- 
baues (einst 1/, bis1/, des Bruttoertrages). 
Wie dem aber auch ursprünglich gewesen 
sein mag, darüber besteht heute kein 
Streit, daß wenigstens seit dem 13. Jahrh 
die Bergwerke Regal waren und die Bf 
nur bestand, soweit sie der Regalherr (in 
seinem Interesse wegen der Abgaben) ge- 
stattete. Dem entspricht, daß der Regal- 
herr sich vorbehielt, der Freierklärung un- 
geachtet auch selbst Bergbau zu treiben 
und, soweit dieser Vorbehalt erklärt war, 
die Bf auszuschließen, Entsch des OTrib 
in StriethArch 92 209, Plenarbeschi vom 
3. Okt 1849, Entsch 19 44, Präjudiz 2144, 
ferner Erk vom 18. Mai 1865, Entsch 54 
446 usw. Auf Salz hat Bf nie bestanden. 
Die französische Revolution und die 
loi des mines vom Jahre 1810 betrachten 
die Bergwerke (mines) als zur Verfügung 
der Nation stehend; sie sind frei, über die 
Erteilung der Verleihung entscheidet der 
Bergbaufreiheit. 
  
Staatsrat. Zurzeit geht der Gesetzgeber in 
Frankreich mit dem Plane um, die Bf zu- 
gunsten der Nation einzuschränken. Hol- 
land ging voran. Das pr allgem Bergges 
vom 24. Juni 1865 erklärte die Bf auf alle 
vom Verfügungsrechte des Grundeigentü- 
mers ausgeschlossenen Mineralien, stellte 
den Staat jedem Dritten gleich und besei- 
tigte damit dessen Recht, sich durch bloße 
Erklärung Felder zum eigenen Bergbau zu 
reservieren. Das prBergges wurde man- 
nigfach (Bayern, Württemberg, Braun- 
schweig, Anhalt usw) nachgeahmt. In 
Österreich und Sachsen blieben Salz und 
die Solquellen dem Staate vorbehalten. 
Neuestens ist in Österreich ein Gesetz zur 
Aufhebung der Bf auf Steinkohle vor- 
gelegt. 
Die Bf ist nun in den letzten Jahren 
stark beschränkt und, wie bald zu zeigen, 
meist für die weitaus wertvollsten Minera- 
lien, Steinkohle, Stein- und Kalisalze, 
neuerdings ausgeschlossen. Sie hatte näm- 
lich die Folge, daß große, kapitalkräftige 
Bohrgesellschaften (z. B. die Internatio- 
nale) durch eine sehr vervollkommnete 
Technik einen sehr großen Teil des noch 
freien Gebietes sich zueigneten. In eini- 
gen Staaten (Hamburg, Lübeck, Bremen, 
Schaumburg, Oldenburg, einzelnen 
Schweizer Kantonen) ist die Bf ganz auf- 
gehoben, die Bergwerksmineralien stehen 
hier zur beliebigen Verfügung des Staates. 
In anderen Staaten (Bayern, Baden, Meck- 
lenburg, Braunschweig, Anhalt u. a.) ist 
dies wenigstens für Steinsalz, die Kalisalze 
und die Solquellen geschehen. In Preußen 
sperrte das Ges vom 8. Juli 1905 (sog lex 
Gamp) die Bf auf Steinkohle, Stein- und 
Kali- (Magnesia-, Bor- usw) Salze für die 
Dauer von 2 Jahren, ließ indes Aus- 
nahmen zu, die (unbeabsichtigt) sehr aus- 
gedehnt waren. Die Novelle vom 18. Juni 
1907, GesS 119, behält vom 8. Juli 1907 an 
die Aufsuchung und Gewinnung der 
Steinkohle, des Steinsalzes sowie der 
Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den 
mit diesen Salzen auf der nämlichen La- 
gerstätte vorkommenden Salzen und Sol- 
quellen allein dem Staate vor. Ausgenom- 
men von dieser Bestimmung bleiben hin- 
sichtlich der Steinkohle die Provinzen Ost- 
preußen, Brandenburg, Pommern und 
Schleswig-Holstein, wo indes Steinkohle 
nicht zu erwarten ist. Der Staat kann das 
Recht zur Gewinnung der Salze an andere 
Personen (in der Regel gegen Entgelt und
	        
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